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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Zweitens aber sind noch viel wichtiger die Stellen,
welche von den drei Klassen der freien Einwohner des Rö-
mischen Reichs (cives, Latini, peregrini) reden, und die
man gleichfalls versucht sein könnte, mit der Unterordnung
der Einzelnen unter ein bestimmtes positives Recht in Ver-
bindung zu bringen. Man könnte nämlich einen solchen
Gedanken etwa dahin ausbilden wollen, daß auf die erste
Klasse (die cives) das jus civile, auf die zwei niederen
Klassen das jus gentium angewendet worden wäre. Allein
dieser ganze Gedanke muß völlig zurück gewiesen werden.
Jene Klassification war höchst wichtig für die Rechtsfä-
higkeit
der Einzelnen, indem der civis das connubium
und commercium, der Latinus das commercium ohne connu-
bium,
der peregrinus keine dieser beiden Fähigkeiten hatte (p).
Dagegen hat jene Klassification durchaus keine Verbindung
mit der hier vorliegenden Aufgabe, nämlich mit dem System
der auf jeden Einzelnen anwendbaren positiven Rechtsre-
geln. Einige Beispiele werden Dieses außer Zweifel setzen.
Auf die cives wurden die Regeln des jus gentium nicht
minder, als die des jus civile angewendet. Der Latinus
Junianus
konnte allerdings, obgleich er als Latinus die
testamentifactio hatte, kein Testament machen, weil ihm

(p) S. o. B. 2 § 64. 66. --
Zu dieser Lehre von der Rechts-
fähigkeit, und nicht zu dem System
der auf den Einzelnen anwend-
baren Territorialrechte (wovon hier
allein die Rede ist), gehört auch
der Satz, daß die Stipulation in
der Formel: spondes? spondeo
nur von Römischen Bürgern, nicht
von Peregrinen, gebraucht werden
konnte. Gajus III. § 93.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Zweitens aber ſind noch viel wichtiger die Stellen,
welche von den drei Klaſſen der freien Einwohner des Rö-
miſchen Reichs (cives, Latini, peregrini) reden, und die
man gleichfalls verſucht ſein könnte, mit der Unterordnung
der Einzelnen unter ein beſtimmtes poſitives Recht in Ver-
bindung zu bringen. Man könnte nämlich einen ſolchen
Gedanken etwa dahin ausbilden wollen, daß auf die erſte
Klaſſe (die cives) das jus civile, auf die zwei niederen
Klaſſen das jus gentium angewendet worden wäre. Allein
dieſer ganze Gedanke muß völlig zurück gewieſen werden.
Jene Klaſſification war höchſt wichtig für die Rechtsfä-
higkeit
der Einzelnen, indem der civis das connubium
und commercium, der Latinus das commercium ohne connu-
bium,
der peregrinus keine dieſer beiden Fähigkeiten hatte (p).
Dagegen hat jene Klaſſification durchaus keine Verbindung
mit der hier vorliegenden Aufgabe, nämlich mit dem Syſtem
der auf jeden Einzelnen anwendbaren poſitiven Rechtsre-
geln. Einige Beiſpiele werden Dieſes außer Zweifel ſetzen.
Auf die cives wurden die Regeln des jus gentium nicht
minder, als die des jus civile angewendet. Der Latinus
Junianus
konnte allerdings, obgleich er als Latinus die
testamentifactio hatte, kein Teſtament machen, weil ihm

(p) S. o. B. 2 § 64. 66. —
Zu dieſer Lehre von der Rechts-
fähigkeit, und nicht zu dem Syſtem
der auf den Einzelnen anwend-
baren Territorialrechte (wovon hier
allein die Rede iſt), gehört auch
der Satz, daß die Stipulation in
der Formel: spondes? spondeo
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[84/0106] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Zweitens aber ſind noch viel wichtiger die Stellen, welche von den drei Klaſſen der freien Einwohner des Rö- miſchen Reichs (cives, Latini, peregrini) reden, und die man gleichfalls verſucht ſein könnte, mit der Unterordnung der Einzelnen unter ein beſtimmtes poſitives Recht in Ver- bindung zu bringen. Man könnte nämlich einen ſolchen Gedanken etwa dahin ausbilden wollen, daß auf die erſte Klaſſe (die cives) das jus civile, auf die zwei niederen Klaſſen das jus gentium angewendet worden wäre. Allein dieſer ganze Gedanke muß völlig zurück gewieſen werden. Jene Klaſſification war höchſt wichtig für die Rechtsfä- higkeit der Einzelnen, indem der civis das connubium und commercium, der Latinus das commercium ohne connu- bium, der peregrinus keine dieſer beiden Fähigkeiten hatte (p). Dagegen hat jene Klaſſification durchaus keine Verbindung mit der hier vorliegenden Aufgabe, nämlich mit dem Syſtem der auf jeden Einzelnen anwendbaren poſitiven Rechtsre- geln. Einige Beiſpiele werden Dieſes außer Zweifel ſetzen. Auf die cives wurden die Regeln des jus gentium nicht minder, als die des jus civile angewendet. Der Latinus Junianus konnte allerdings, obgleich er als Latinus die testamentifactio hatte, kein Teſtament machen, weil ihm (p) S. o. B. 2 § 64. 66. — Zu dieſer Lehre von der Rechts- fähigkeit, und nicht zu dem Syſtem der auf den Einzelnen anwend- baren Territorialrechte (wovon hier allein die Rede iſt), gehört auch der Satz, daß die Stipulation in der Formel: spondes? spondeo nur von Römiſchen Bürgern, nicht von Peregrinen, gebraucht werden konnte. Gajus III. § 93.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/106>, abgerufen am 21.11.2024.