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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Erstlich konnte Jemand das Bürgerrecht an mehreren
Orten zugleich haben: an dem einen durch die Geburt, an
einem andern durch Adoption oder durch Aufnahme (§ 351).
In einem solchen Falle wurde ohne Zweifel das frühere
Bürgerrecht, also das durch Geburt entstandene (die
origo), als vorherrschend behandelt, weil kein Grund vor-
handen war, eine Umwandlung des persönlichen Rechtszu-
standes anzunehmen. -- Das Bürgerrecht der Stadt Rom,
welches jeder municeps neben seinem besonderen Stadtbür-
gerrecht hatte (§ 352), kam bei der Bestimmung des per-
sönlichen Rechts gewiß nicht in Betracht, vielmehr konnte
in dieser Hinsicht nur das Recht der engeren Heimath be-
rücksichtigt werden.

Zweitens konnte Jemand ganz ohne städtisches Bür-
gerrecht sein (§ 351), während er einen Wohnsitz hatte.
In diesem Fall mußte der Wohnsitz als Bestimmungsgrund
für das auf ihn anwendbare persönliche Recht gelten.

Zuletzt bleiben noch die Fälle zu erwägen übrig, wenn Je-
mand in keiner Stadt das Bürgerrecht (§ 351), und zu-
gleich entweder in mehreren Städten, oder auch in keiner
Stadt einen Wohnsitz hatte (§ 354). Wie die Römer solche,
bei ihnen gewiß seltene, Fälle beurtheilt haben mögen, läßt
sich aus unsern Rechtsquellen nicht durch unmittelbare
Zeugnisse nachweisen. Wir werden auf dieselben zurück-
kommen bei der Untersuchung des heutigen Rechts (§ 359).

Auch für diese, das örtliche Recht betreffende, Regeln,
muß die Bemerkung wiederholt werden, welche oben für die

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Erſtlich konnte Jemand das Bürgerrecht an mehreren
Orten zugleich haben: an dem einen durch die Geburt, an
einem andern durch Adoption oder durch Aufnahme (§ 351).
In einem ſolchen Falle wurde ohne Zweifel das frühere
Bürgerrecht, alſo das durch Geburt entſtandene (die
origo), als vorherrſchend behandelt, weil kein Grund vor-
handen war, eine Umwandlung des perſönlichen Rechtszu-
ſtandes anzunehmen. — Das Bürgerrecht der Stadt Rom,
welches jeder municeps neben ſeinem beſonderen Stadtbür-
gerrecht hatte (§ 352), kam bei der Beſtimmung des per-
ſönlichen Rechts gewiß nicht in Betracht, vielmehr konnte
in dieſer Hinſicht nur das Recht der engeren Heimath be-
rückſichtigt werden.

Zweitens konnte Jemand ganz ohne ſtädtiſches Bür-
gerrecht ſein (§ 351), während er einen Wohnſitz hatte.
In dieſem Fall mußte der Wohnſitz als Beſtimmungsgrund
für das auf ihn anwendbare perſönliche Recht gelten.

Zuletzt bleiben noch die Fälle zu erwägen übrig, wenn Je-
mand in keiner Stadt das Bürgerrecht (§ 351), und zu-
gleich entweder in mehreren Städten, oder auch in keiner
Stadt einen Wohnſitz hatte (§ 354). Wie die Römer ſolche,
bei ihnen gewiß ſeltene, Fälle beurtheilt haben mögen, läßt
ſich aus unſern Rechtsquellen nicht durch unmittelbare
Zeugniſſe nachweiſen. Wir werden auf dieſelben zurück-
kommen bei der Unterſuchung des heutigen Rechts (§ 359).

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muß die Bemerkung wiederholt werden, welche oben für die

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[88/0110] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Erſtlich konnte Jemand das Bürgerrecht an mehreren Orten zugleich haben: an dem einen durch die Geburt, an einem andern durch Adoption oder durch Aufnahme (§ 351). In einem ſolchen Falle wurde ohne Zweifel das frühere Bürgerrecht, alſo das durch Geburt entſtandene (die origo), als vorherrſchend behandelt, weil kein Grund vor- handen war, eine Umwandlung des perſönlichen Rechtszu- ſtandes anzunehmen. — Das Bürgerrecht der Stadt Rom, welches jeder municeps neben ſeinem beſonderen Stadtbür- gerrecht hatte (§ 352), kam bei der Beſtimmung des per- ſönlichen Rechts gewiß nicht in Betracht, vielmehr konnte in dieſer Hinſicht nur das Recht der engeren Heimath be- rückſichtigt werden. Zweitens konnte Jemand ganz ohne ſtädtiſches Bür- gerrecht ſein (§ 351), während er einen Wohnſitz hatte. In dieſem Fall mußte der Wohnſitz als Beſtimmungsgrund für das auf ihn anwendbare perſönliche Recht gelten. Zuletzt bleiben noch die Fälle zu erwägen übrig, wenn Je- mand in keiner Stadt das Bürgerrecht (§ 351), und zu- gleich entweder in mehreren Städten, oder auch in keiner Stadt einen Wohnſitz hatte (§ 354). Wie die Römer ſolche, bei ihnen gewiß ſeltene, Fälle beurtheilt haben mögen, läßt ſich aus unſern Rechtsquellen nicht durch unmittelbare Zeugniſſe nachweiſen. Wir werden auf dieſelben zurück- kommen bei der Unterſuchung des heutigen Rechts (§ 359). Auch für dieſe, das örtliche Recht betreffende, Regeln, muß die Bemerkung wiederholt werden, welche oben für die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/110>, abgerufen am 21.11.2024.