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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen.
Erfolg bei der Anwendung der fremden Rechtsregel eintreten,
theils wird jede solche Gefahr, (wenn man diesen Namen
gebrauchen will) durch die von uns vorausgesetzte Gegen-
seitigkeit völlig beseitigt. -- Oder man könnte glauben, die
Würde und Selbstständigkeit unsres Staates wäre gefährdet,
wenn auf die Vererbung eines einheimischen Grundeigen-
thums fremde Rechtsregeln angewendet würden. Allein
auch dieser Einwurf widerlegt sich durch die angenommene
Gegenseitigkeit, die sich, allgemeiner aufgefaßt, in eine
völkerrechtliche Gemeinschaft, als Grundlage und letztes
Ziel unsrer ganzen Lehre auflöst (§ 348).

Thatsächlich nun hat sich der hier erwähnte Gegensatz
der Meinungen so ausgebildet. Die deutschen Schriftsteller
haben sich in neuerer Zeit immer mehr dahin geneigt, den
oben erwähnten strengen Unterschied zwischen unbeweglichem
und anderem Vermögen aufzugeben, und zwar so, daß hierin
Romanisten und Germanisten ganz einverstanden sind. Die
Englischen Schriftsteller dagegen mit Einschluß der Ame-
rikanischen (deren Lehre auf demselben Boden des common
law
steht) halten jenen Unterschied in großer Strenge
fest (d), und ihnen scheinen sich auch die Französischen
Schriftsteller anzuschließen. Mit den Schriftstellern aber
geht überall die Praxis der Gerichte, nach einer sehr natür-
lichen Wechselwirkung, Hand in Hand.


(d) Nicht ohne Einfluß auf
dieses Festhalten in England ist
gewiß das Normännische Lehenrecht
gewesen, welches daselbst noch jetzt
den Verkehr im Grundeigenthum
großentheils beherrscht.

§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
Erfolg bei der Anwendung der fremden Rechtsregel eintreten,
theils wird jede ſolche Gefahr, (wenn man dieſen Namen
gebrauchen will) durch die von uns vorausgeſetzte Gegen-
ſeitigkeit völlig beſeitigt. — Oder man könnte glauben, die
Würde und Selbſtſtändigkeit unſres Staates wäre gefährdet,
wenn auf die Vererbung eines einheimiſchen Grundeigen-
thums fremde Rechtsregeln angewendet würden. Allein
auch dieſer Einwurf widerlegt ſich durch die angenommene
Gegenſeitigkeit, die ſich, allgemeiner aufgefaßt, in eine
völkerrechtliche Gemeinſchaft, als Grundlage und letztes
Ziel unſrer ganzen Lehre auflöſt (§ 348).

Thatſächlich nun hat ſich der hier erwähnte Gegenſatz
der Meinungen ſo ausgebildet. Die deutſchen Schriftſteller
haben ſich in neuerer Zeit immer mehr dahin geneigt, den
oben erwähnten ſtrengen Unterſchied zwiſchen unbeweglichem
und anderem Vermögen aufzugeben, und zwar ſo, daß hierin
Romaniſten und Germaniſten ganz einverſtanden ſind. Die
Engliſchen Schriftſteller dagegen mit Einſchluß der Ame-
rikaniſchen (deren Lehre auf demſelben Boden des common
law
ſteht) halten jenen Unterſchied in großer Strenge
feſt (d), und ihnen ſcheinen ſich auch die Franzöſiſchen
Schriftſteller anzuſchließen. Mit den Schriftſtellern aber
geht überall die Praxis der Gerichte, nach einer ſehr natür-
lichen Wechſelwirkung, Hand in Hand.


(d) Nicht ohne Einfluß auf
dieſes Feſthalten in England iſt
gewiß das Normänniſche Lehenrecht
geweſen, welches daſelbſt noch jetzt
den Verkehr im Grundeigenthum
großentheils beherrſcht.
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[117/0139] §. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. Erfolg bei der Anwendung der fremden Rechtsregel eintreten, theils wird jede ſolche Gefahr, (wenn man dieſen Namen gebrauchen will) durch die von uns vorausgeſetzte Gegen- ſeitigkeit völlig beſeitigt. — Oder man könnte glauben, die Würde und Selbſtſtändigkeit unſres Staates wäre gefährdet, wenn auf die Vererbung eines einheimiſchen Grundeigen- thums fremde Rechtsregeln angewendet würden. Allein auch dieſer Einwurf widerlegt ſich durch die angenommene Gegenſeitigkeit, die ſich, allgemeiner aufgefaßt, in eine völkerrechtliche Gemeinſchaft, als Grundlage und letztes Ziel unſrer ganzen Lehre auflöſt (§ 348). Thatſächlich nun hat ſich der hier erwähnte Gegenſatz der Meinungen ſo ausgebildet. Die deutſchen Schriftſteller haben ſich in neuerer Zeit immer mehr dahin geneigt, den oben erwähnten ſtrengen Unterſchied zwiſchen unbeweglichem und anderem Vermögen aufzugeben, und zwar ſo, daß hierin Romaniſten und Germaniſten ganz einverſtanden ſind. Die Engliſchen Schriftſteller dagegen mit Einſchluß der Ame- rikaniſchen (deren Lehre auf demſelben Boden des common law ſteht) halten jenen Unterſchied in großer Strenge feſt (d), und ihnen ſcheinen ſich auch die Franzöſiſchen Schriftſteller anzuſchließen. Mit den Schriftſtellern aber geht überall die Praxis der Gerichte, nach einer ſehr natür- lichen Wechſelwirkung, Hand in Hand. (d) Nicht ohne Einfluß auf dieſes Feſthalten in England iſt gewiß das Normänniſche Lehenrecht geweſen, welches daſelbſt noch jetzt den Verkehr im Grundeigenthum großentheils beherrſcht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/139>, abgerufen am 24.11.2024.