§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Forts.)
Um diesen Mittelpunkt nun (die Person an sich) bilden sich die erworbenen Rechte in ihren mannichfaltigen Ge- stalten. Sie lassen sich auf zwei Hauptklassen zurückführen, die durch ihre Gegenstände bestimmt werden: Familien- recht und Vermögensrecht.
Zum Vermögensrecht gehören zunächst die Rechte an einzelnen Sachen (dingliche Rechte), dann die Rechte an einzelnen Handlungen bestimmter Personen (Obligationen- recht, wovon das Actionenrecht als einzelner Zweig zu be- trachten ist).
Diese, das Vermögen bildende, einzelne Rechte erschei- nen als eine künstliche Einheit im Erbrecht, welches das Vermögen in seinem abstracten Begriff, von unbestimmtem Inhalt, zum Gegenstand hat.
Die Familie erscheint theils in ihrer ursprünglichen Na- tur, als dauernde Lebensform (reines Familienrecht), theils in dem wichtigen Einfluß, den ihre einzelne Zweige auf das Vermögen ausüben (angewandtes Familienrecht). Sie ist in den drei Gestalten zu betrachten, die im heutigen Römi- schen Recht allein noch übrig sind: Ehe, väterliche Ge- walt, Vormundschaft, da das im Römischen Recht bis zur spätesten Zeit enthaltene Sklavenrecht längst verschwun- den ist.
Aus dieser Uebersicht ergiebt sich, als leitend für den ganzen folgenden Theil unserer Untersuchung, folgende Reihe der Rechtsverhältnisse:
§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
Um dieſen Mittelpunkt nun (die Perſon an ſich) bilden ſich die erworbenen Rechte in ihren mannichfaltigen Ge- ſtalten. Sie laſſen ſich auf zwei Hauptklaſſen zurückführen, die durch ihre Gegenſtände beſtimmt werden: Familien- recht und Vermögensrecht.
Zum Vermögensrecht gehören zunächſt die Rechte an einzelnen Sachen (dingliche Rechte), dann die Rechte an einzelnen Handlungen beſtimmter Perſonen (Obligationen- recht, wovon das Actionenrecht als einzelner Zweig zu be- trachten iſt).
Dieſe, das Vermögen bildende, einzelne Rechte erſchei- nen als eine künſtliche Einheit im Erbrecht, welches das Vermögen in ſeinem abſtracten Begriff, von unbeſtimmtem Inhalt, zum Gegenſtand hat.
Die Familie erſcheint theils in ihrer urſprünglichen Na- tur, als dauernde Lebensform (reines Familienrecht), theils in dem wichtigen Einfluß, den ihre einzelne Zweige auf das Vermögen ausüben (angewandtes Familienrecht). Sie iſt in den drei Geſtalten zu betrachten, die im heutigen Römi- ſchen Recht allein noch übrig ſind: Ehe, väterliche Ge- walt, Vormundſchaft, da das im Römiſchen Recht bis zur ſpäteſten Zeit enthaltene Sklavenrecht längſt verſchwun- den iſt.
Aus dieſer Ueberſicht ergiebt ſich, als leitend für den ganzen folgenden Theil unſerer Unterſuchung, folgende Reihe der Rechtsverhältniſſe:
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§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
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die durch ihre Gegenſtände beſtimmt werden: Familien-
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Zum Vermögensrecht gehören zunächſt die Rechte an
einzelnen Sachen (dingliche Rechte), dann die Rechte an
einzelnen Handlungen beſtimmter Perſonen (Obligationen-
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nen als eine künſtliche Einheit im Erbrecht, welches das
Vermögen in ſeinem abſtracten Begriff, von unbeſtimmtem
Inhalt, zum Gegenſtand hat.
Die Familie erſcheint theils in ihrer urſprünglichen Na-
tur, als dauernde Lebensform (reines Familienrecht), theils
in dem wichtigen Einfluß, den ihre einzelne Zweige auf das
Vermögen ausüben (angewandtes Familienrecht). Sie iſt
in den drei Geſtalten zu betrachten, die im heutigen Römi-
ſchen Recht allein noch übrig ſind: Ehe, väterliche Ge-
walt, Vormundſchaft, da das im Römiſchen Recht bis
zur ſpäteſten Zeit enthaltene Sklavenrecht längſt verſchwun-
den iſt.
Aus dieſer Ueberſicht ergiebt ſich, als leitend für den
ganzen folgenden Theil unſerer Unterſuchung, folgende Reihe
der Rechtsverhältniſſe:
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/141>, abgerufen am 21.11.2024.
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