Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit.) II. Sachenrecht. III. Obligationenrecht. IV. Erbrecht. V. Familienrecht. A. Ehe. B. Väterliche Gewalt. C. Vormundschaft. Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieser Klassen Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit.) II. Sachenrecht. III. Obligationenrecht. IV. Erbrecht. V. Familienrecht. A. Ehe. B. Väterliche Gewalt. C. Vormundſchaft. Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieſer Klaſſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0142" n="120"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit,<lb/> Handlungsfähigkeit.)</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">IV.</hi> Erbrecht.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">V.</hi> Familienrecht.<lb/><list><item><hi rendition="#aq">A.</hi> Ehe.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">B.</hi> Väterliche Gewalt.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">C.</hi> Vormundſchaft.</item></list></item> </list><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieſer Klaſſen<lb/> angehört, werden wir die Regel feſtzuſtellen haben, nach<lb/> welcher die Colliſion verſchiedener örtlicher Rechte zu ent-<lb/> ſcheiden iſt. Der formelle Grundſatz zur Löſung dieſer<lb/> Aufgabe iſt bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß<lb/> der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältniſſes (wohl zu<lb/> unterſcheiden von dem Wohnſitz der Perſon) ermittelt wer-<lb/> den müſſe; <hi rendition="#g">dieſes</hi> örtliche Recht ſoll in jedem Fall einer<lb/> Colliſion zur Anwendung kommen. Die thatſächlichen Ver-<lb/> hältniſſe, die bei dieſer Ermittelung in Betracht kommen<lb/><hi rendition="#g">können</hi>, unter welchen alſo jedesmal zu wählen ſein<lb/> wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts-<lb/> verhältniſſe feſtzuſtellen, ſind folgende:<lb/><hi rendition="#et">Der <hi rendition="#g">Wohnſitz</hi> irgend einer mit dem Rechts-<lb/> verhältniß in Beziehung ſtehenden Perſon.</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0142]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit,
Handlungsfähigkeit.)
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.
A. Ehe.
B. Väterliche Gewalt.
C. Vormundſchaft.
Für jedes Rechtsverhältniß nun, das einer dieſer Klaſſen
angehört, werden wir die Regel feſtzuſtellen haben, nach
welcher die Colliſion verſchiedener örtlicher Rechte zu ent-
ſcheiden iſt. Der formelle Grundſatz zur Löſung dieſer
Aufgabe iſt bereits (§ 360) dahin angegeben worden, daß
der Sitz (die Heimath) jedes Rechtsverhältniſſes (wohl zu
unterſcheiden von dem Wohnſitz der Perſon) ermittelt wer-
den müſſe; dieſes örtliche Recht ſoll in jedem Fall einer
Colliſion zur Anwendung kommen. Die thatſächlichen Ver-
hältniſſe, die bei dieſer Ermittelung in Betracht kommen
können, unter welchen alſo jedesmal zu wählen ſein
wird, wo es darauf ankommt, den Sitz der einzelnen Rechts-
verhältniſſe feſtzuſtellen, ſind folgende:
Der Wohnſitz irgend einer mit dem Rechts-
verhältniß in Beziehung ſtehenden Perſon.
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