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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Forts.)
Der Ort, an welchem eine Sache liegt, auf die
sich das Rechtsverhältniß bezieht.
Der Ort einer juristischen Handlung, welche
geschehen ist oder geschehen soll.
Der Ort des Gerichts, welches einen Rechts-
streit zu entscheiden hat.

Nun sind aber zu verschiedenen Zeiten Versuche ge-
macht worden, auch einen materiellen Grundsatz für die
Entscheidung aller vorkommenden Collisionsfragen aufzu-
finden. Ich will hier die wichtigsten Versuche dieser Art
zusammen stellen. Die Prüfung eines jeden derselben wird
davon abhängen, ob er dem angegebenen formellen Grund-
satz entspricht, das heißt, ob aus ihm in der That für
jedes einzelne Rechtsverhältniß der wahre Sitz desselben
sicher erkannt werden kann. Als bedenklich aber müssen
alle diese Versuche schon in vorläufiger Betrachtung des-
wegen erscheinen, weil ja die einzelnen Rechtsverhältnisse
von so sehr verschiedener Natur sind, daß sie schwerlich
auf eine gemeinsame, durchgreifende Regel über ihren Wohn-
sitz zurückgeführt werden können.

1. Die Unterscheidung der Statuta personalia, realia,
mixta
(b).


(b) Darauf ist schon oben hin-
gedeutet worden am Schluß des
§ 345 und im § 347. Ausführ-
lich handelt davon Wächter I.
S. 256 -- 261. S. 270 -- 311.
Vgl. auch Foelix § 19 fg. Story
§ 12 fg.

§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
Der Ort, an welchem eine Sache liegt, auf die
ſich das Rechtsverhältniß bezieht.
Der Ort einer juriſtiſchen Handlung, welche
geſchehen iſt oder geſchehen ſoll.
Der Ort des Gerichts, welches einen Rechts-
ſtreit zu entſcheiden hat.

Nun ſind aber zu verſchiedenen Zeiten Verſuche ge-
macht worden, auch einen materiellen Grundſatz für die
Entſcheidung aller vorkommenden Colliſionsfragen aufzu-
finden. Ich will hier die wichtigſten Verſuche dieſer Art
zuſammen ſtellen. Die Prüfung eines jeden derſelben wird
davon abhängen, ob er dem angegebenen formellen Grund-
ſatz entſpricht, das heißt, ob aus ihm in der That für
jedes einzelne Rechtsverhältniß der wahre Sitz deſſelben
ſicher erkannt werden kann. Als bedenklich aber müſſen
alle dieſe Verſuche ſchon in vorläufiger Betrachtung des-
wegen erſcheinen, weil ja die einzelnen Rechtsverhältniſſe
von ſo ſehr verſchiedener Natur ſind, daß ſie ſchwerlich
auf eine gemeinſame, durchgreifende Regel über ihren Wohn-
ſitz zurückgeführt werden können.

1. Die Unterſcheidung der Statuta personalia, realia,
mixta
(b).


(b) Darauf iſt ſchon oben hin-
gedeutet worden am Schluß des
§ 345 und im § 347. Ausführ-
lich handelt davon Wächter I.
S. 256 — 261. S. 270 — 311.
Vgl. auch Foelix § 19 fg. Story
§ 12 fg.
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[211[121]/0143] §. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.) Der Ort, an welchem eine Sache liegt, auf die ſich das Rechtsverhältniß bezieht. Der Ort einer juriſtiſchen Handlung, welche geſchehen iſt oder geſchehen ſoll. Der Ort des Gerichts, welches einen Rechts- ſtreit zu entſcheiden hat. Nun ſind aber zu verſchiedenen Zeiten Verſuche ge- macht worden, auch einen materiellen Grundſatz für die Entſcheidung aller vorkommenden Colliſionsfragen aufzu- finden. Ich will hier die wichtigſten Verſuche dieſer Art zuſammen ſtellen. Die Prüfung eines jeden derſelben wird davon abhängen, ob er dem angegebenen formellen Grund- ſatz entſpricht, das heißt, ob aus ihm in der That für jedes einzelne Rechtsverhältniß der wahre Sitz deſſelben ſicher erkannt werden kann. Als bedenklich aber müſſen alle dieſe Verſuche ſchon in vorläufiger Betrachtung des- wegen erſcheinen, weil ja die einzelnen Rechtsverhältniſſe von ſo ſehr verſchiedener Natur ſind, daß ſie ſchwerlich auf eine gemeinſame, durchgreifende Regel über ihren Wohn- ſitz zurückgeführt werden können. 1. Die Unterſcheidung der Statuta personalia, realia, mixta (b). (b) Darauf iſt ſchon oben hin- gedeutet worden am Schluß des § 345 und im § 347. Ausführ- lich handelt davon Wächter I. S. 256 — 261. S. 270 — 311. Vgl. auch Foelix § 19 fg. Story § 12 fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 211[121]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/143>, abgerufen am 24.11.2024.