Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. In einem sehr unreifen Anfang findet sich diese Unter- Personalstatuten sollen diejenigen Gesetze sein, Realstatuten werden die Gesetze genannt, welche prin- Gemischte Statuten werden von Einigen die Gesetze Die praktische Bedeutung dieser Begriffe ist nun diese. (c) Bartolus in L. 1 C. de summa trin. Die Hauptstelle ist excerpirt bei Wächter I. S. 272. bis 274. (d) Argentraeus Num. 5. 6. 7. 8. Eine kurze, klare Zusammen- stellung bei I. Voet. §. 2--4. (e) Auch wohl mit engerer Be-
schränkung auf die Form der Handlungen. I. Voet. § 4. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. In einem ſehr unreifen Anfang findet ſich dieſe Unter- Perſonalſtatuten ſollen diejenigen Geſetze ſein, Realſtatuten werden die Geſetze genannt, welche prin- Gemiſchte Statuten werden von Einigen die Geſetze Die praktiſche Bedeutung dieſer Begriffe iſt nun dieſe. (c) Bartolus in L. 1 C. de summa trin. Die Hauptſtelle iſt excerpirt bei Wächter I. S. 272. bis 274. (d) Argentraeus Num. 5. 6. 7. 8. Eine kurze, klare Zuſammen- ſtellung bei I. Voet. §. 2—4. (e) Auch wohl mit engerer Be-
ſchränkung auf die Form der Handlungen. I. Voet. § 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0144" n="122"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <p>In einem ſehr unreifen Anfang findet ſich dieſe Unter-<lb/> ſcheidung ſchon bei <hi rendition="#g">Bartolus</hi> <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Bartolus</hi></hi> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. de<lb/> summa trin.</hi></hi> Die Hauptſtelle iſt<lb/> excerpirt bei <hi rendition="#g">Wächter</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 272.<lb/> bis 274.</note>, vollſtändiger ausgebil-<lb/> det erſt gegen Ende des ſechszehnten Jahrhunderts <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Argentraeus</hi> Num.</hi> 5. 6.<lb/> 7. 8. Eine kurze, klare Zuſammen-<lb/> ſtellung bei <hi rendition="#aq">I. <hi rendition="#k">Voet</hi>.</hi> §. 2—4.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Perſonalſtatuten</hi> ſollen diejenigen Geſetze ſein,<lb/> welche <hi rendition="#aq">principaliter</hi> die Perſon und deren Zuſtände zum<lb/> Gegenſtande haben, mögen ſie auch nebenher Beſtimmungen<lb/> enthalten, die ſich auf das Vermögen beziehen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Realſtatuten</hi> werden die Geſetze genannt, welche <hi rendition="#aq">prin-<lb/> cipaliter</hi> von Sachen (und zwar von unbeweglichen) han-<lb/> deln, mögen auch nebenher die Perſonen erwähnt ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Gemiſchte</hi> Statuten werden von Einigen die Geſetze<lb/> genannt, die keines von beiden (Perſon oder Sache) zum<lb/> Gegenſtand haben, ſondern vielmehr die Handlungen <note place="foot" n="(e)">Auch wohl mit engerer Be-<lb/> ſchränkung auf die <hi rendition="#g">Form</hi> der<lb/> Handlungen. <hi rendition="#aq">I. <hi rendition="#k">Voet</hi>.</hi> § 4.</note>;<lb/> von Anderen die, welche beides (Perſon und Sache zugleich)<lb/> umfaſſen. Dieſe zwei Erklärungen ſind einander ſcheinbar<lb/> entgegengeſetzt, ſpielen jedoch in einander über.</p><lb/> <p>Die praktiſche Bedeutung dieſer Begriffe iſt nun dieſe.<lb/> Man geht aus von der Frage, welche Geſetze auch außer<lb/> dem Staatsgebiet des Geſetzgebers anzuwenden ſind, und<lb/> man beantwortet dieſelbe in folgender Weiſe. Perſonalſtatuten<lb/> ſollen anzuwenden ſeyn auf alle Perſonen, die in dem Ge-<lb/> biete des Geſetzgebers ihren Wohnſitz haben, auch wenn<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0144]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
In einem ſehr unreifen Anfang findet ſich dieſe Unter-
ſcheidung ſchon bei Bartolus (c), vollſtändiger ausgebil-
det erſt gegen Ende des ſechszehnten Jahrhunderts (d).
Perſonalſtatuten ſollen diejenigen Geſetze ſein,
welche principaliter die Perſon und deren Zuſtände zum
Gegenſtande haben, mögen ſie auch nebenher Beſtimmungen
enthalten, die ſich auf das Vermögen beziehen.
Realſtatuten werden die Geſetze genannt, welche prin-
cipaliter von Sachen (und zwar von unbeweglichen) han-
deln, mögen auch nebenher die Perſonen erwähnt ſein.
Gemiſchte Statuten werden von Einigen die Geſetze
genannt, die keines von beiden (Perſon oder Sache) zum
Gegenſtand haben, ſondern vielmehr die Handlungen (e);
von Anderen die, welche beides (Perſon und Sache zugleich)
umfaſſen. Dieſe zwei Erklärungen ſind einander ſcheinbar
entgegengeſetzt, ſpielen jedoch in einander über.
Die praktiſche Bedeutung dieſer Begriffe iſt nun dieſe.
Man geht aus von der Frage, welche Geſetze auch außer
dem Staatsgebiet des Geſetzgebers anzuwenden ſind, und
man beantwortet dieſelbe in folgender Weiſe. Perſonalſtatuten
ſollen anzuwenden ſeyn auf alle Perſonen, die in dem Ge-
biete des Geſetzgebers ihren Wohnſitz haben, auch wenn
(c) Bartolus in L. 1 C. de
summa trin. Die Hauptſtelle iſt
excerpirt bei Wächter I. S. 272.
bis 274.
(d) Argentraeus Num. 5. 6.
7. 8. Eine kurze, klare Zuſammen-
ſtellung bei I. Voet. §. 2—4.
(e) Auch wohl mit engerer Be-
ſchränkung auf die Form der
Handlungen. I. Voet. § 4.
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