Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. formelle Natur hat. Denn der Ort, wo das Rechtsver-hältniß im juristischen Sinn existent wird, kann nur durch genaueres Eingehen in die individuelle Natur jedes Rechts- verhältnisses erkannt werden, und dabei ist die vorherrschende, an die Spitze gestellte Rücksicht auf den Entstehungsort nur störend, nicht fördernd. 5. Es soll stets dasjenige örtliche Recht angewendet Dieser Grundsatz führt auf einen bloßen Zirkel. Denn In dieser allgemeinen Uebersicht sollen zuletzt noch einige Das Preußische Allgemeine Landrecht (q) erkennt den (p) Vgl. über diesen Grundsatz Wächter II. S. 1--9. (q) Vgl. A. L. R. Einleitung § 23--35. (r) A. L. R. Ein-
leitung § 34, vgl. mit §. 23. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. formelle Natur hat. Denn der Ort, wo das Rechtsver-hältniß im juriſtiſchen Sinn exiſtent wird, kann nur durch genaueres Eingehen in die individuelle Natur jedes Rechts- verhältniſſes erkannt werden, und dabei iſt die vorherrſchende, an die Spitze geſtellte Rückſicht auf den Entſtehungsort nur ſtörend, nicht fördernd. 5. Es ſoll ſtets dasjenige örtliche Recht angewendet Dieſer Grundſatz führt auf einen bloßen Zirkel. Denn In dieſer allgemeinen Ueberſicht ſollen zuletzt noch einige Das Preußiſche Allgemeine Landrecht (q) erkennt den (p) Vgl. über dieſen Grundſatz Wächter II. S. 1—9. (q) Vgl. A. L. R. Einleitung § 23—35. (r) A. L. R. Ein-
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
formelle Natur hat. Denn der Ort, wo das Rechtsver-
hältniß im juriſtiſchen Sinn exiſtent wird, kann nur durch
genaueres Eingehen in die individuelle Natur jedes Rechts-
verhältniſſes erkannt werden, und dabei iſt die vorherrſchende,
an die Spitze geſtellte Rückſicht auf den Entſtehungsort nur
ſtörend, nicht fördernd.
5. Es ſoll ſtets dasjenige örtliche Recht angewendet
werden, wodurch wohlerworbene Rechte aufrecht erhalten
werden (p).
Dieſer Grundſatz führt auf einen bloßen Zirkel. Denn
welche Rechte wohlerworben ſind, können wir nur erfahren,
wenn wir zuvor wiſſen, nach welchem örtlichen Rechte wir
den vollzogenen Erwerb zu beurtheilen haben.
In dieſer allgemeinen Ueberſicht ſollen zuletzt noch einige
der in neuerer Zeit erſchienenen umfaſſenden Geſetzbücher
für größere Europäiſche Staaten erwähnt werden.
Das Preußiſche Allgemeine Landrecht (q) erkennt den
Grundſatz der Rechtsgleichheit in der Behandlung der In-
länder und Ausländer ſehr beſtimmt an (r), und wo da-
von Ausnahmen vorkommen, da haben dieſe durchaus nicht
den Zweck, dem einheimiſchen Recht eine ausſchließende Herr-
ſchaft auch über Fremde zu verſchaffen, ſondern vielmehr
(p) Vgl. über dieſen Grundſatz Wächter II. S. 1—9.
(q) Vgl. A. L. R. Einleitung § 23—35.
(r) A. L. R. Ein-
leitung § 34, vgl. mit §. 23.
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