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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 361. Übergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Forts.)
den wohlwollenden Zweck, unternommene Rechtsgeschäfte
gegen die Ungültigkeit zu schützen, die etwa aus der Colli-
sion örtlicher Rechte hergeleitet werden möchte (s). -- Sicht-
baren Einfluß auf die Abfassung dieser Stellen des Land-
rechts hat die damals allgemein herrschende Lehre von Per-
sonal- und Realstatuten gehabt (t); und gerade die Man-
gelhaftigkeit dieser Lehre ist als Hauptursache der neuerlich
entstandenen Zweifel und Streitigkeiten über eine der wich-
tigsten Anwendungen geworden, wovon unten in der Lehre
vom Erbrechte (§ 378) die Rede seyn wird.

Das Französische Gesetzbuch enthält nur wenige Be-
stimmungen, die als entscheidend für Collisionsfragen ange-
sehen werden können. Dennoch ist auch hier die regelmäßig
anzuwendende Rechtsgleichheit in der Behandlung der Ein-
heimischen und der Fremden unzweideutig anerkannt (u).

Das Oesterreichische Gesetzbuch (v) nähert sich dem
Preußischen. Es erkennt die Rechtsgleichheit der Inländer
und Ausländer an und nimmt ähnliche wohlwollende Rück-
sichten auf die Erhaltung der Rechtsgeschäfte, wie das
Preußische Recht (w).


(s) A. L. R. Einleitung § 27.
35.
(t) Vornemann Preuß. Recht
Ausg. 2. B. 1 S. 52. Koch Preuß.
Recht B. 1 S 129.
(u) Code civil art. 3 art. 11.
bis 13. Vgl. oben § 358 Noten d
bis h.
(v) Oesterreich. Gesetzbuch § 4.
§ 33--37.
(w) Ebendas. § 33. 34. § 35.

§. 361. Übergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
den wohlwollenden Zweck, unternommene Rechtsgeſchäfte
gegen die Ungültigkeit zu ſchützen, die etwa aus der Colli-
ſion örtlicher Rechte hergeleitet werden möchte (s). — Sicht-
baren Einfluß auf die Abfaſſung dieſer Stellen des Land-
rechts hat die damals allgemein herrſchende Lehre von Per-
ſonal- und Realſtatuten gehabt (t); und gerade die Man-
gelhaftigkeit dieſer Lehre iſt als Haupturſache der neuerlich
entſtandenen Zweifel und Streitigkeiten über eine der wich-
tigſten Anwendungen geworden, wovon unten in der Lehre
vom Erbrechte (§ 378) die Rede ſeyn wird.

Das Franzöſiſche Geſetzbuch enthält nur wenige Be-
ſtimmungen, die als entſcheidend für Colliſionsfragen ange-
ſehen werden können. Dennoch iſt auch hier die regelmäßig
anzuwendende Rechtsgleichheit in der Behandlung der Ein-
heimiſchen und der Fremden unzweideutig anerkannt (u).

Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch (v) nähert ſich dem
Preußiſchen. Es erkennt die Rechtsgleichheit der Inländer
und Ausländer an und nimmt ähnliche wohlwollende Rück-
ſichten auf die Erhaltung der Rechtsgeſchäfte, wie das
Preußiſche Recht (w).


(s) A. L. R. Einleitung § 27.
35.
(t) Vornemann Preuß. Recht
Ausg. 2. B. 1 S. 52. Koch Preuß.
Recht B. 1 S 129.
(u) Code civil art. 3 art. 11.
bis 13. Vgl. oben § 358 Noten d
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(v) Oeſterreich. Geſetzbuch § 4.
§ 33—37.
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[133/0155] §. 361. Übergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.) den wohlwollenden Zweck, unternommene Rechtsgeſchäfte gegen die Ungültigkeit zu ſchützen, die etwa aus der Colli- ſion örtlicher Rechte hergeleitet werden möchte (s). — Sicht- baren Einfluß auf die Abfaſſung dieſer Stellen des Land- rechts hat die damals allgemein herrſchende Lehre von Per- ſonal- und Realſtatuten gehabt (t); und gerade die Man- gelhaftigkeit dieſer Lehre iſt als Haupturſache der neuerlich entſtandenen Zweifel und Streitigkeiten über eine der wich- tigſten Anwendungen geworden, wovon unten in der Lehre vom Erbrechte (§ 378) die Rede ſeyn wird. Das Franzöſiſche Geſetzbuch enthält nur wenige Be- ſtimmungen, die als entſcheidend für Colliſionsfragen ange- ſehen werden können. Dennoch iſt auch hier die regelmäßig anzuwendende Rechtsgleichheit in der Behandlung der Ein- heimiſchen und der Fremden unzweideutig anerkannt (u). Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch (v) nähert ſich dem Preußiſchen. Es erkennt die Rechtsgleichheit der Inländer und Ausländer an und nimmt ähnliche wohlwollende Rück- ſichten auf die Erhaltung der Rechtsgeſchäfte, wie das Preußiſche Recht (w). (s) A. L. R. Einleitung § 27. 35. (t) Vornemann Preuß. Recht Ausg. 2. B. 1 S. 52. Koch Preuß. Recht B. 1 S 129. (u) Code civil art. 3 art. 11. bis 13. Vgl. oben § 358 Noten d bis h. (v) Oeſterreich. Geſetzbuch § 4. § 33—37. (w) Ebendaſ. § 33. 34. § 35.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/155>, abgerufen am 23.11.2024.