Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
leicht ein anderes örtliches Recht über solche Befugnisse
hat, oder endlich im Ausland.

Für die Ausländer lautet die Bestimmung so: "Auch
Unterthanen fremder Staaten, welche in hiesigen Landen
leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Be-
stimmungen beurtheilt werden" (b).

So weit stimmt Alles mit den oben aufgestellten Grund-
sätzen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimischen
und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des persönlichen
Zustandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht,
das an dem Wohnsitz der Person besteht, es mag dieses
ein einheimisches oder ein fremdes Recht seyn.

Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche
schon oben für das gemeine Recht aufgeworfen worden sind.
Zuerst: Sind hier nur die Eigenschaften an sich gemeint,
oder sollen auch die rechtlichen Wirkungen derselben nach
dem Rechte des Wohnsitzes beurtheilt werden (§ 362)?
Wäre in dem § 23 blos gesagt: "die persönlichen Eigen-
schaften
", so könnte man vielleicht die erste, also die be-
schränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hin-
zugesetzt wird: "und Befugnisse", so muß jene Vor-
schrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigen-
schaften bezogen werden, das heißt: es ist für Jeden
nach dem Recht seines Wohnsitzes zu bestimmen, nicht
blos, ob er minderjährig ist oder nicht, sondern auch,

(b) L. R. Einl. § 34.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
leicht ein anderes örtliches Recht über ſolche Befugniſſe
hat, oder endlich im Ausland.

Für die Ausländer lautet die Beſtimmung ſo: „Auch
Unterthanen fremder Staaten, welche in hieſigen Landen
leben, oder Geſchäfte treiben, müſſen nach obigen Be-
ſtimmungen beurtheilt werden“ (b).

So weit ſtimmt Alles mit den oben aufgeſtellten Grund-
ſätzen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimiſchen
und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des perſönlichen
Zuſtandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht,
das an dem Wohnſitz der Perſon beſteht, es mag dieſes
ein einheimiſches oder ein fremdes Recht ſeyn.

Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche
ſchon oben für das gemeine Recht aufgeworfen worden ſind.
Zuerſt: Sind hier nur die Eigenſchaften an ſich gemeint,
oder ſollen auch die rechtlichen Wirkungen derſelben nach
dem Rechte des Wohnſitzes beurtheilt werden (§ 362)?
Wäre in dem § 23 blos geſagt: „die perſönlichen Eigen-
ſchaften
“, ſo könnte man vielleicht die erſte, alſo die be-
ſchränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hin-
zugeſetzt wird: „und Befugniſſe“, ſo muß jene Vor-
ſchrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigen-
ſchaften bezogen werden, das heißt: es iſt für Jeden
nach dem Recht ſeines Wohnſitzes zu beſtimmen, nicht
blos, ob er minderjährig iſt oder nicht, ſondern auch,

(b) L. R. Einl. § 34.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0164" n="142"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
leicht ein anderes örtliches Recht über &#x017F;olche Befugni&#x017F;&#x017F;e<lb/>
hat, oder endlich im Ausland.</p><lb/>
            <p>Für die Ausländer lautet die Be&#x017F;timmung &#x017F;o: &#x201E;Auch<lb/>
Unterthanen fremder Staaten, welche in hie&#x017F;igen Landen<lb/>
leben, oder Ge&#x017F;chäfte treiben, mü&#x017F;&#x017F;en nach obigen Be-<lb/>
&#x017F;timmungen beurtheilt werden&#x201C; <note place="foot" n="(b)">L. R. Einl. § 34.</note>.</p><lb/>
            <p>So weit &#x017F;timmt Alles mit den oben aufge&#x017F;tellten Grund-<lb/>
&#x017F;ätzen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimi&#x017F;chen<lb/>
und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des per&#x017F;önlichen<lb/>
Zu&#x017F;tandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht,<lb/>
das an dem Wohn&#x017F;itz der Per&#x017F;on be&#x017F;teht, es mag die&#x017F;es<lb/>
ein einheimi&#x017F;ches oder ein fremdes Recht &#x017F;eyn.</p><lb/>
            <p>Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche<lb/>
&#x017F;chon oben für das gemeine Recht aufgeworfen worden &#x017F;ind.<lb/>
Zuer&#x017F;t: Sind hier nur die Eigen&#x017F;chaften an &#x017F;ich gemeint,<lb/>
oder &#x017F;ollen auch die rechtlichen Wirkungen der&#x017F;elben nach<lb/>
dem Rechte des Wohn&#x017F;itzes beurtheilt werden (§ 362)?<lb/>
Wäre in dem § 23 blos ge&#x017F;agt: &#x201E;die per&#x017F;önlichen <hi rendition="#g">Eigen-<lb/>
&#x017F;chaften</hi>&#x201C;, &#x017F;o könnte man vielleicht die er&#x017F;te, al&#x017F;o die be-<lb/>
&#x017F;chränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hin-<lb/>
zuge&#x017F;etzt wird: &#x201E;und <hi rendition="#g">Befugni&#x017F;&#x017F;e</hi>&#x201C;, &#x017F;o muß jene Vor-<lb/>
&#x017F;chrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigen-<lb/>
&#x017F;chaften bezogen werden, das heißt: es i&#x017F;t für Jeden<lb/>
nach dem Recht &#x017F;eines Wohn&#x017F;itzes zu be&#x017F;timmen, nicht<lb/>
blos, ob er minderjährig i&#x017F;t oder nicht, &#x017F;ondern auch,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[142/0164] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. leicht ein anderes örtliches Recht über ſolche Befugniſſe hat, oder endlich im Ausland. Für die Ausländer lautet die Beſtimmung ſo: „Auch Unterthanen fremder Staaten, welche in hieſigen Landen leben, oder Geſchäfte treiben, müſſen nach obigen Be- ſtimmungen beurtheilt werden“ (b). So weit ſtimmt Alles mit den oben aufgeſtellten Grund- ſätzen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimiſchen und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des perſönlichen Zuſtandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht, das an dem Wohnſitz der Perſon beſteht, es mag dieſes ein einheimiſches oder ein fremdes Recht ſeyn. Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche ſchon oben für das gemeine Recht aufgeworfen worden ſind. Zuerſt: Sind hier nur die Eigenſchaften an ſich gemeint, oder ſollen auch die rechtlichen Wirkungen derſelben nach dem Rechte des Wohnſitzes beurtheilt werden (§ 362)? Wäre in dem § 23 blos geſagt: „die perſönlichen Eigen- ſchaften“, ſo könnte man vielleicht die erſte, alſo die be- ſchränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hin- zugeſetzt wird: „und Befugniſſe“, ſo muß jene Vor- ſchrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigen- ſchaften bezogen werden, das heißt: es iſt für Jeden nach dem Recht ſeines Wohnſitzes zu beſtimmen, nicht blos, ob er minderjährig iſt oder nicht, ſondern auch, (b) L. R. Einl. § 34.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/164
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/164>, abgerufen am 23.11.2024.