Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 363. I. Zustand der Person an sich. (Forts.) was er als Minderjähriger vermag und nicht vermag.Wollte man diese Behauptung noch bezweifeln, so würde doch jeder Zweifel beseitigt werden durch einige nachfolgende Stellen des Gesetzes, worin der nach dem Recht des Wohn- sitzes zu beurtheilende Gegenstand bezeichnet wird als Fä- higkeit zu handeln (c), und zwar so, daß damit nicht etwas Neues erwähnt, sondern blos das Vorhergehende mit einem willkürlich abwechselnden, völlig gleichbedeutenden, Ausdruck bezeichnet werden soll. Es ist daher unzweifel- haft, daß das Preußische Recht unter den persönlichen Ei- genschaften und Befugnissen gerade die Handlungsfähigkeit mit begreift, und daß es also nicht blos die Eigenschaften an sich, sondern auch die rechtlichen Wirkungen dersel- ben, nach dem örtlichen Rechte des Wohnsitzes beurtheilt wissen will. Zweitens ist schon oben auf die praktische Schwierigkeit (c) L. R. Einl. § 27. 35.
§. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) was er als Minderjähriger vermag und nicht vermag.Wollte man dieſe Behauptung noch bezweifeln, ſo würde doch jeder Zweifel beſeitigt werden durch einige nachfolgende Stellen des Geſetzes, worin der nach dem Recht des Wohn- ſitzes zu beurtheilende Gegenſtand bezeichnet wird als Fä- higkeit zu handeln (c), und zwar ſo, daß damit nicht etwas Neues erwähnt, ſondern blos das Vorhergehende mit einem willkürlich abwechſelnden, völlig gleichbedeutenden, Ausdruck bezeichnet werden ſoll. Es iſt daher unzweifel- haft, daß das Preußiſche Recht unter den perſönlichen Ei- genſchaften und Befugniſſen gerade die Handlungsfähigkeit mit begreift, und daß es alſo nicht blos die Eigenſchaften an ſich, ſondern auch die rechtlichen Wirkungen derſel- ben, nach dem örtlichen Rechte des Wohnſitzes beurtheilt wiſſen will. Zweitens iſt ſchon oben auf die praktiſche Schwierigkeit (c) L. R. Einl. § 27. 35.
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§. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
was er als Minderjähriger vermag und nicht vermag.
Wollte man dieſe Behauptung noch bezweifeln, ſo würde
doch jeder Zweifel beſeitigt werden durch einige nachfolgende
Stellen des Geſetzes, worin der nach dem Recht des Wohn-
ſitzes zu beurtheilende Gegenſtand bezeichnet wird als Fä-
higkeit zu handeln (c), und zwar ſo, daß damit nicht
etwas Neues erwähnt, ſondern blos das Vorhergehende mit
einem willkürlich abwechſelnden, völlig gleichbedeutenden,
Ausdruck bezeichnet werden ſoll. Es iſt daher unzweifel-
haft, daß das Preußiſche Recht unter den perſönlichen Ei-
genſchaften und Befugniſſen gerade die Handlungsfähigkeit
mit begreift, und daß es alſo nicht blos die Eigenſchaften
an ſich, ſondern auch die rechtlichen Wirkungen derſel-
ben, nach dem örtlichen Rechte des Wohnſitzes beurtheilt
wiſſen will.
Zweitens iſt ſchon oben auf die praktiſche Schwierigkeit
aufmerkſam gemacht worden, die bei den Verträgen eines
Ausländers in unſerm Lande entſtehen kann, indem vielleicht
das im Auslande, an ſeinem Wohnſitz geltende, Recht bei
uns unbekannt iſt (§ 362). Dieſe Schwierigkeit beſeitigt
das Preußiſche Geſetz durch die Vorſchrift, daß die Hand-
lungsfähigkeit des Ausländers nach dem für das Beſtehen
des Vertrages günſtigſten Geſetz (alſo nach dem leichteſten)
beurtheilt werden ſoll, vorausgeſetzt, daß die Gegenſtände
(c) L. R. Einl. § 27. 35.
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