Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Gebiet das einzelne Rechtsgeschäft vorgenommen wird. --Diese Unterscheidung ist aber an sich willkürlich und grund- los, da die an einen bestimmten Zustand der Person ge- knüpfte Unfähigkeit in beiden Fällen dieselbe Natur hat; auch ist hierin eine feste Gränzbestimmung, also eine sichere Anwendung kaum möglich (a). -- In folgenden Fällen etwa kann von dieser Unterscheidung Gebrauch gemacht werden. 1. Nach dem Römischen Recht sind Frauen, ihres bloßen (a) Aus beiden Gründen ver- wirft diese Unterscheidung auch Wächter II. S. 172. (b) Dieser Ausdruck wird in
der That gebraucht von folgenden Schriftstellern, welche die hier auf- Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Gebiet das einzelne Rechtsgeſchäft vorgenommen wird. —Dieſe Unterſcheidung iſt aber an ſich willkürlich und grund- los, da die an einen beſtimmten Zuſtand der Perſon ge- knüpfte Unfähigkeit in beiden Fällen dieſelbe Natur hat; auch iſt hierin eine feſte Gränzbeſtimmung, alſo eine ſichere Anwendung kaum möglich (a). — In folgenden Fällen etwa kann von dieſer Unterſcheidung Gebrauch gemacht werden. 1. Nach dem Römiſchen Recht ſind Frauen, ihres bloßen (a) Aus beiden Gründen ver- wirft dieſe Unterſcheidung auch Wächter II. S. 172. (b) Dieſer Ausdruck wird in
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Gebiet das einzelne Rechtsgeſchäft vorgenommen wird. —
Dieſe Unterſcheidung iſt aber an ſich willkürlich und grund-
los, da die an einen beſtimmten Zuſtand der Perſon ge-
knüpfte Unfähigkeit in beiden Fällen dieſelbe Natur hat;
auch iſt hierin eine feſte Gränzbeſtimmung, alſo eine ſichere
Anwendung kaum möglich (a). — In folgenden Fällen
etwa kann von dieſer Unterſcheidung Gebrauch gemacht
werden.
1. Nach dem Römiſchen Recht ſind Frauen, ihres bloßen
Geſchlechts wegen, unfähig zu wirkſamen Bürgſchaften
(Sc. Vellejanum). Wenn nun eine Frau in einem
fremden Lande eine Bürgſchaft übernimmt, ſo entſteht
die Frage, nach welchem örtlichen Rechte die Gültig-
keit derſelben zu beurtheilen iſt. Nach der eben dar-
geſtellten Unterſcheidung wäre die Bürgſchaft ungültig,
wenn am Ort des Vertrages das Römiſche Recht gälte,
möchte auch am Wohnſitz der Bürgin ein anderes Recht
beſtehen. Nach der richtigen Meinung iſt die Bürgſchaft
ungültig, wenn das Römiſche Recht am Wohnſitz der
Bürgin gilt, ohne Rückſicht auf das am Ort des Ver-
trags beſtehende Recht. Wollen wir hierin den früher
verbreiteten Kunſtausdruck anwenden, ſo müſſen wir
ſagen: Das Sc. Vellejanum iſt ein reines Perſonal-
ſtatut (b).
(a) Aus beiden Gründen ver-
wirft dieſe Unterſcheidung auch
Wächter II. S. 172.
(b) Dieſer Ausdruck wird in
der That gebraucht von folgenden
Schriftſtellern, welche die hier auf-
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