Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.) 2. Gleichfalls nach dem Römischen Recht ist jede in 3. Die wichtigste und schwierigste Anwendung jener gestellte Meinung (mit Widerlegung der Gegner) vertheidigen: Boul- lenois T. 1 p. 187. Chabot de l'Allier questions transitoires Paris 1809 T. 2 p. 352. (c) Schäffner S. 120 hat
hierin eine abweichende Meinung. Nach ihm muß der Aussteller wechselfähig sein: 1. am Ort der Ausstellung, 2. an seinem Wohn- §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) 2. Gleichfalls nach dem Römiſchen Recht iſt jede in 3. Die wichtigſte und ſchwierigſte Anwendung jener geſtellte Meinung (mit Widerlegung der Gegner) vertheidigen: Boul- lenois T. 1 p. 187. Chabot de l’Allier questions transitoires Paris 1809 T. 2 p. 352. (c) Schäffner S. 120 hat
hierin eine abweichende Meinung. Nach ihm muß der Ausſteller wechſelfähig ſein: 1. am Ort der Ausſtellung, 2. an ſeinem Wohn- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0171" n="149"/> <fw place="top" type="header">§. 364. <hi rendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)</fw><lb/> <p>2. Gleichfalls nach dem Römiſchen Recht iſt jede in<lb/> väterlicher Gewalt ſtehende Perſon unfähig, ohne Wiſſen<lb/> des Vaters ein gültiges Gelddarlehen aufzunehmen (<hi rendition="#aq">Sc.<lb/> Macedonianum</hi>). Dieſe Vorſchrift hat eine ganz ähn-<lb/> liche Natur, wie die eben erwähnte Vorſchrift über<lb/> die Bürgſchaft der Frauen: ſie iſt ein reines Perſonal-<lb/> ſtatut. Die Gültigkeit des Darlehens wird alſo davon<lb/> abhängen, ob am Wohnſitz des Schuldners das <hi rendition="#aq">Sc.<lb/> Macedonianum</hi> als geltendes Recht beſteht. Das Recht<lb/> des Ortes, wo das Darlehen geſchloſſen wird, iſt dabei<lb/> gleichgültig.</p><lb/> <p>3. Die wichtigſte und ſchwierigſte Anwendung jener<lb/> Unterſcheidung iſt die auf das Wechſelrecht. Denn für<lb/> kein Geſchäft beſtehen ſo verſchiedene örtliche Rechte,<lb/> wie über die perſönliche Wechſelfähigkeit, und kein<lb/> Rechtsgeſchäft verbreitet ſeine Wirkſamkeit in ſo ſchran-<lb/> kenloſer Ausdehnung Nach gemeinem Recht nun ſtellt<lb/> ſich die Sache ſo: Die Anhänger jener Unterſcheidung<lb/> müſſen die allgemeine Fähigkeit des Ausſtellers (z. B.<lb/> Volljährigkeit) nach dem Recht des Wohnſitzes, die be-<lb/> ſondere nach dem Recht des Ausſtellungsortes beſtimmen <note xml:id="seg2pn_10_1" next="#seg2pn_10_2" place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Schäffner</hi> S. 120 hat<lb/> hierin eine abweichende Meinung.<lb/> Nach ihm muß der Ausſteller<lb/> wechſelfähig ſein: 1. am Ort der<lb/> Ausſtellung, 2. an ſeinem Wohn-</note>.<lb/><note xml:id="seg2pn_9_2" prev="#seg2pn_9_1" place="foot" n="(b)">geſtellte Meinung (mit Widerlegung<lb/> der Gegner) vertheidigen: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Boul-<lb/> lenois</hi> T. 1 p. 187. <hi rendition="#k">Chabot</hi> de<lb/> l’Allier questions transitoires<lb/> Paris 1809 T. 2 p.</hi> 352.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0171]
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
2. Gleichfalls nach dem Römiſchen Recht iſt jede in
väterlicher Gewalt ſtehende Perſon unfähig, ohne Wiſſen
des Vaters ein gültiges Gelddarlehen aufzunehmen (Sc.
Macedonianum). Dieſe Vorſchrift hat eine ganz ähn-
liche Natur, wie die eben erwähnte Vorſchrift über
die Bürgſchaft der Frauen: ſie iſt ein reines Perſonal-
ſtatut. Die Gültigkeit des Darlehens wird alſo davon
abhängen, ob am Wohnſitz des Schuldners das Sc.
Macedonianum als geltendes Recht beſteht. Das Recht
des Ortes, wo das Darlehen geſchloſſen wird, iſt dabei
gleichgültig.
3. Die wichtigſte und ſchwierigſte Anwendung jener
Unterſcheidung iſt die auf das Wechſelrecht. Denn für
kein Geſchäft beſtehen ſo verſchiedene örtliche Rechte,
wie über die perſönliche Wechſelfähigkeit, und kein
Rechtsgeſchäft verbreitet ſeine Wirkſamkeit in ſo ſchran-
kenloſer Ausdehnung Nach gemeinem Recht nun ſtellt
ſich die Sache ſo: Die Anhänger jener Unterſcheidung
müſſen die allgemeine Fähigkeit des Ausſtellers (z. B.
Volljährigkeit) nach dem Recht des Wohnſitzes, die be-
ſondere nach dem Recht des Ausſtellungsortes beſtimmen (c).
(b)
(c) Schäffner S. 120 hat
hierin eine abweichende Meinung.
Nach ihm muß der Ausſteller
wechſelfähig ſein: 1. am Ort der
Ausſtellung, 2. an ſeinem Wohn-
(b) geſtellte Meinung (mit Widerlegung
der Gegner) vertheidigen: Boul-
lenois T. 1 p. 187. Chabot de
l’Allier questions transitoires
Paris 1809 T. 2 p. 352.
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