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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Nach der richtigen Meinung wird das örtliche Recht des
Wohnsitzes allein entscheiden.

Die so eben erwähnte ganz eigenthümliche Natur des
Wechselgeschäfts dürfte gerade hier ein erleichterndes Ein-
greifen positiver Gesetzgebung rechtfertigen, da es dem Käu-
fer eines Wechsels oft schwer, ja unmöglich sein wird, die
verschiedenen Gesetze über Wechselfähigkeit zu kennen, unter
welchen die einzelnen durch den Wechsel bezeichneten
Schuldner (Aussteller, Indossanten, Acceptanten) nach
ihrem Wohnsitz stehen, so wie die auf die Heimath be-
züglichen persönlichen Verhältnisse dieser Schuldner (d).
Indessen ist doch die Schwierigkeit im wirklichen Leben
geringer, als sie auf den ersten Blick scheinen mag. Der
vorsichtige Käufer eines gezogenen Wechsels (e), wenn auch
dieser durch mehrere Welttheile gelaufen und mit zahlreichen
Unterschriften bedeckt ist, wird meist nur auf wenige Unter-
schriften sehen, die ihm aus eigener Erfahrung als sicher
bekannt sind, und neben welchen ihm alle übrigen gleich-
gültig sein können. -- Für ganz Deutschland aber ist die
Schwierigkeit ungemein vermindert worden durch die neue

sitz, wenn er da verklagt werden
soll, weil sonst ein absolutes Ge-
setz die Klage hindern würde. Er
ist irre geführt worden durch un-
richtige Auffassung der Vorschriften
des Preußischen Rechts, wovon
sogleich die Rede seyn wird.
(d) Darauf gründet sich im
Preußischen Recht eine abweichen-
de, das Wechselgeschäft erleichternde,
Bestimmung über die persönliche
Fähigkeit (s. u. Noten l. m.)
(e) Bei trockenen Wechseln ist
ohnehin, wegen der großen Ein-
fachheit des Geschäfts, die Er-
mittelung der Wechselfähigkeit we-
nig schwierig.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Nach der richtigen Meinung wird das örtliche Recht des
Wohnſitzes allein entſcheiden.

Die ſo eben erwähnte ganz eigenthümliche Natur des
Wechſelgeſchäfts dürfte gerade hier ein erleichterndes Ein-
greifen poſitiver Geſetzgebung rechtfertigen, da es dem Käu-
fer eines Wechſels oft ſchwer, ja unmöglich ſein wird, die
verſchiedenen Geſetze über Wechſelfähigkeit zu kennen, unter
welchen die einzelnen durch den Wechſel bezeichneten
Schuldner (Ausſteller, Indoſſanten, Acceptanten) nach
ihrem Wohnſitz ſtehen, ſo wie die auf die Heimath be-
züglichen perſönlichen Verhältniſſe dieſer Schuldner (d).
Indeſſen iſt doch die Schwierigkeit im wirklichen Leben
geringer, als ſie auf den erſten Blick ſcheinen mag. Der
vorſichtige Käufer eines gezogenen Wechſels (e), wenn auch
dieſer durch mehrere Welttheile gelaufen und mit zahlreichen
Unterſchriften bedeckt iſt, wird meiſt nur auf wenige Unter-
ſchriften ſehen, die ihm aus eigener Erfahrung als ſicher
bekannt ſind, und neben welchen ihm alle übrigen gleich-
gültig ſein können. — Für ganz Deutſchland aber iſt die
Schwierigkeit ungemein vermindert worden durch die neue

ſitz, wenn er da verklagt werden
ſoll, weil ſonſt ein abſolutes Ge-
ſetz die Klage hindern würde. Er
iſt irre geführt worden durch un-
richtige Auffaſſung der Vorſchriften
des Preußiſchen Rechts, wovon
ſogleich die Rede ſeyn wird.
(d) Darauf gründet ſich im
Preußiſchen Recht eine abweichen-
de, das Wechſelgeſchäft erleichternde,
Beſtimmung über die perſönliche
Fähigkeit (ſ. u. Noten l. m.)
(e) Bei trockenen Wechſeln iſt
ohnehin, wegen der großen Ein-
fachheit des Geſchäfts, die Er-
mittelung der Wechſelfähigkeit we-
nig ſchwierig.
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[150/0172] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Nach der richtigen Meinung wird das örtliche Recht des Wohnſitzes allein entſcheiden. Die ſo eben erwähnte ganz eigenthümliche Natur des Wechſelgeſchäfts dürfte gerade hier ein erleichterndes Ein- greifen poſitiver Geſetzgebung rechtfertigen, da es dem Käu- fer eines Wechſels oft ſchwer, ja unmöglich ſein wird, die verſchiedenen Geſetze über Wechſelfähigkeit zu kennen, unter welchen die einzelnen durch den Wechſel bezeichneten Schuldner (Ausſteller, Indoſſanten, Acceptanten) nach ihrem Wohnſitz ſtehen, ſo wie die auf die Heimath be- züglichen perſönlichen Verhältniſſe dieſer Schuldner (d). Indeſſen iſt doch die Schwierigkeit im wirklichen Leben geringer, als ſie auf den erſten Blick ſcheinen mag. Der vorſichtige Käufer eines gezogenen Wechſels (e), wenn auch dieſer durch mehrere Welttheile gelaufen und mit zahlreichen Unterſchriften bedeckt iſt, wird meiſt nur auf wenige Unter- ſchriften ſehen, die ihm aus eigener Erfahrung als ſicher bekannt ſind, und neben welchen ihm alle übrigen gleich- gültig ſein können. — Für ganz Deutſchland aber iſt die Schwierigkeit ungemein vermindert worden durch die neue (c) (d) Darauf gründet ſich im Preußiſchen Recht eine abweichen- de, das Wechſelgeſchäft erleichternde, Beſtimmung über die perſönliche Fähigkeit (ſ. u. Noten l. m.) (e) Bei trockenen Wechſeln iſt ohnehin, wegen der großen Ein- fachheit des Geſchäfts, die Er- mittelung der Wechſelfähigkeit we- nig ſchwierig. (c) ſitz, wenn er da verklagt werden ſoll, weil ſonſt ein abſolutes Ge- ſetz die Klage hindern würde. Er iſt irre geführt worden durch un- richtige Auffaſſung der Vorſchriften des Preußiſchen Rechts, wovon ſogleich die Rede ſeyn wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/172>, abgerufen am 23.11.2024.