Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
begründenden Rechtsnormen ab; aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz läßt sich diese Frage nicht entscheiden (d).
2. Eine ganz ähnliche Bewandniß hat es mit den Privilegien im Concurs, welche nach manchen Gesetzen den Kirchen und Klöstern, oder auch dem Fiscus, zukommen. Was insbesondere den Fiscus betrifft, so ist damit nicht der abstracte Begriff eines Fiscus überhaupt, sondern stets nur der einheimische Fiscus gemeint. Alle solche Rechte aber gehören nicht hierher, sondern zur Lehre vom Concurse (e).
3. Zweifelhafter ist die Restitution der Minderjähri- gen, indem genau festgestellt werden muß, in welchem Sinn das Recht derselben in der Gesetzgebung selbst gedacht wird. Ursprünglich war dieselbe aufgefaßt als eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit, so daß sie dem Minderjährigen als ein Surrogat dienen sollte für die den Unmündigen schützende völlige Unfähigkeit. Seitdem aber die Restitution auch auf die Handlungen der Cu- ratoren angewendet, und in dieser Gestalt selbst auf die Tutoren der Unmündigen ausgedehnt worden ist, hat sie jenen Charakter verloren (f). Sie gehört nun nicht mehr hierher, zu der Einschränkung der Handlungsfähigkeit, muß vielmehr in Ansehung des anwendbaren örtlichen
(d)WächterII. S. 172.
(e)WächterII. S. 173. 181.
(f) S. o. B. 7 §. 322.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
begründenden Rechtsnormen ab; aus einem allgemeinen Rechtsgrundſatz läßt ſich dieſe Frage nicht entſcheiden (d).
2. Eine ganz ähnliche Bewandniß hat es mit den Privilegien im Concurs, welche nach manchen Geſetzen den Kirchen und Klöſtern, oder auch dem Fiscus, zukommen. Was insbeſondere den Fiscus betrifft, ſo iſt damit nicht der abſtracte Begriff eines Fiscus überhaupt, ſondern ſtets nur der einheimiſche Fiscus gemeint. Alle ſolche Rechte aber gehören nicht hierher, ſondern zur Lehre vom Concurſe (e).
3. Zweifelhafter iſt die Reſtitution der Minderjähri- gen, indem genau feſtgeſtellt werden muß, in welchem Sinn das Recht derſelben in der Geſetzgebung ſelbſt gedacht wird. Urſprünglich war dieſelbe aufgefaßt als eine Beſchränkung der Handlungsfähigkeit, ſo daß ſie dem Minderjährigen als ein Surrogat dienen ſollte für die den Unmündigen ſchützende völlige Unfähigkeit. Seitdem aber die Reſtitution auch auf die Handlungen der Cu- ratoren angewendet, und in dieſer Geſtalt ſelbſt auf die Tutoren der Unmündigen ausgedehnt worden iſt, hat ſie jenen Charakter verloren (f). Sie gehört nun nicht mehr hierher, zu der Einſchränkung der Handlungsfähigkeit, muß vielmehr in Anſehung des anwendbaren örtlichen
(d)WächterII. S. 172.
(e)WächterII. S. 173. 181.
(f) S. o. B. 7 §. 322.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
begründenden Rechtsnormen ab; aus einem allgemeinen
Rechtsgrundſatz läßt ſich dieſe Frage nicht entſcheiden (d).
2. Eine ganz ähnliche Bewandniß hat es mit den
Privilegien im Concurs, welche nach manchen Geſetzen
den Kirchen und Klöſtern, oder auch dem Fiscus, zukommen.
Was insbeſondere den Fiscus betrifft, ſo iſt damit nicht
der abſtracte Begriff eines Fiscus überhaupt, ſondern ſtets
nur der einheimiſche Fiscus gemeint. Alle ſolche Rechte
aber gehören nicht hierher, ſondern zur Lehre vom
Concurſe (e).
3. Zweifelhafter iſt die Reſtitution der Minderjähri-
gen, indem genau feſtgeſtellt werden muß, in welchem
Sinn das Recht derſelben in der Geſetzgebung ſelbſt
gedacht wird. Urſprünglich war dieſelbe aufgefaßt als
eine Beſchränkung der Handlungsfähigkeit, ſo daß ſie dem
Minderjährigen als ein Surrogat dienen ſollte für die
den Unmündigen ſchützende völlige Unfähigkeit. Seitdem
aber die Reſtitution auch auf die Handlungen der Cu-
ratoren angewendet, und in dieſer Geſtalt ſelbſt auf die
Tutoren der Unmündigen ausgedehnt worden iſt, hat
ſie jenen Charakter verloren (f). Sie gehört nun nicht
mehr hierher, zu der Einſchränkung der Handlungsfähigkeit,
muß vielmehr in Anſehung des anwendbaren örtlichen
(d) Wächter II. S. 172.
(e) Wächter II. S. 173. 181.
(f) S. o. B. 7 §. 322.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/186>, abgerufen am 23.11.2024.
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