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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 365. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)
Rechts so, wie andere Anfechtungsgründe der Rechts-
geschäfte, behandelt werden (g).

4. Eben so muß auch behauptet werden, daß die
Begünstigung der Minderjährigen, wodurch sie gegen alle
Klagverjährungen unter 30 Jahren geschützt sind (und
zwar selbst ohne Restitution) (h), mit der Handlungs-
fähigkeit keine Verbindung hat, also in Ansehung des
örtlichen Rechts nicht nach den hier aufgestellten Regeln
zu beurtheilen ist (i), sondern nach den für die Klagver-
jährung geltenden Regeln.



Zum Schluß dieses Theils der Untersuchung mögen noch
zwei allgemeine Bemerkungen folgen.

Es war hier die Rede von der Rechtsfähigkeit und
der Handlungsfähigkeit (§ 362--365). Unter diesen
beiden Verhältnissen gebührte im Römischen Recht der erste
Rang der Rechtsfähigkeit, sie war das Ueberwiegende. Im
heutigen Recht verhält es sich umgekehrt, indem die Römi-
schen Einschränkungen der Rechtsfähigkeit theils ganz ver-
schwunden, theils vermindert sind. Verschwunden ist der
Einfluß der Freiheit und der Civität, vermindert der auf
die väterliche Gewalt gegründete Einfluß.


(g) Vgl. Wächter II. S. 174. 179.
(h) S. o. B. 7 § 32 4 N. 1.
(i) Wächter II. S. 179.

§. 365. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
Rechts ſo, wie andere Anfechtungsgründe der Rechts-
geſchäfte, behandelt werden (g).

4. Eben ſo muß auch behauptet werden, daß die
Begünſtigung der Minderjährigen, wodurch ſie gegen alle
Klagverjährungen unter 30 Jahren geſchützt ſind (und
zwar ſelbſt ohne Reſtitution) (h), mit der Handlungs-
fähigkeit keine Verbindung hat, alſo in Anſehung des
örtlichen Rechts nicht nach den hier aufgeſtellten Regeln
zu beurtheilen iſt (i), ſondern nach den für die Klagver-
jährung geltenden Regeln.



Zum Schluß dieſes Theils der Unterſuchung mögen noch
zwei allgemeine Bemerkungen folgen.

Es war hier die Rede von der Rechtsfähigkeit und
der Handlungsfähigkeit (§ 362—365). Unter dieſen
beiden Verhältniſſen gebührte im Römiſchen Recht der erſte
Rang der Rechtsfähigkeit, ſie war das Ueberwiegende. Im
heutigen Recht verhält es ſich umgekehrt, indem die Römi-
ſchen Einſchränkungen der Rechtsfähigkeit theils ganz ver-
ſchwunden, theils vermindert ſind. Verſchwunden iſt der
Einfluß der Freiheit und der Civität, vermindert der auf
die väterliche Gewalt gegründete Einfluß.


(g) Vgl. Wächter II. S. 174. 179.
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[165/0187] §. 365. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) Rechts ſo, wie andere Anfechtungsgründe der Rechts- geſchäfte, behandelt werden (g). 4. Eben ſo muß auch behauptet werden, daß die Begünſtigung der Minderjährigen, wodurch ſie gegen alle Klagverjährungen unter 30 Jahren geſchützt ſind (und zwar ſelbſt ohne Reſtitution) (h), mit der Handlungs- fähigkeit keine Verbindung hat, alſo in Anſehung des örtlichen Rechts nicht nach den hier aufgeſtellten Regeln zu beurtheilen iſt (i), ſondern nach den für die Klagver- jährung geltenden Regeln. Zum Schluß dieſes Theils der Unterſuchung mögen noch zwei allgemeine Bemerkungen folgen. Es war hier die Rede von der Rechtsfähigkeit und der Handlungsfähigkeit (§ 362—365). Unter dieſen beiden Verhältniſſen gebührte im Römiſchen Recht der erſte Rang der Rechtsfähigkeit, ſie war das Ueberwiegende. Im heutigen Recht verhält es ſich umgekehrt, indem die Römi- ſchen Einſchränkungen der Rechtsfähigkeit theils ganz ver- ſchwunden, theils vermindert ſind. Verſchwunden iſt der Einfluß der Freiheit und der Civität, vermindert der auf die väterliche Gewalt gegründete Einfluß. (g) Vgl. Wächter II. S. 174. 179. (h) S. o. B. 7 § 32 4 N. 1. (i) Wächter II. S. 179.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/187>, abgerufen am 23.11.2024.