Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Eine zweite Bemerkung betrifft den Wohnsitz, als den Als Regel ist dieser Satz ziemlich allgemein anerkannt Erstlich wird jener Satz leicht und allgemein anerkannt (k) Diese ganze Frage gehört zu den oben, § 344. e, vorbehaltenen. (l) Story § 69 fg. (m) A. L. R. Einl. § 24.
"Eine bloße Entfernung aus seiner Gerichtsbarkeit, bei welcher die Absicht, einen andern Wohnsitz zu wählen, noch nicht mit Zuver- lässigkeit erhellet, verändert die persönlichen Rechte und Pflichten dieses Menschen nicht." Darin liegt der unzweifelhafte Gegensatz, daß die zuverlässige Wahl eines neuen Wohnsitzes die persönlichen Rechte in der That verändert. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Eine zweite Bemerkung betrifft den Wohnſitz, als den Als Regel iſt dieſer Satz ziemlich allgemein anerkannt Erſtlich wird jener Satz leicht und allgemein anerkannt (k) Dieſe ganze Frage gehört zu den oben, § 344. e, vorbehaltenen. (l) Story § 69 fg. (m) A. L. R. Einl. § 24.
„Eine bloße Entfernung aus ſeiner Gerichtsbarkeit, bei welcher die Abſicht, einen andern Wohnſitz zu wählen, noch nicht mit Zuver- läſſigkeit erhellet, verändert die perſönlichen Rechte und Pflichten dieſes Menſchen nicht.“ Darin liegt der unzweifelhafte Gegenſatz, daß die zuverläſſige Wahl eines neuen Wohnſitzes die perſönlichen Rechte in der That verändert. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0188" n="166"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <p>Eine zweite Bemerkung betrifft den Wohnſitz, als den<lb/> hier anerkannten Beſtimmungsgrund für das in jedem ein-<lb/> zelnen Fall anwendbare örtliche Recht über den perſönlichen<lb/> Zuſtand. Der Wohnſitz aber hat eine veränderliche wech-<lb/> ſelnde Natur, und daher wird auch der perſönliche Rechts-<lb/> zuſtand in Folge des veränderten Wohnſitzes wandelbar<lb/> ſeyn, dergeſtalt, daß der Rechtszuſtand in jeder Zeit zu be-<lb/> urtheilen iſt nach dem örtlichen Recht des gegenwärtigen<lb/> Wohnſitzes, nicht nach dem des früheren, wenngleich dieſer<lb/> von der Geburt an beſtanden haben ſollte <note place="foot" n="(k)">Dieſe ganze Frage gehört<lb/> zu den oben, § 344. <hi rendition="#aq">e</hi>, vorbehaltenen.</note>.</p><lb/> <p>Als Regel iſt dieſer Satz ziemlich allgemein anerkannt<lb/><note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Story</hi></hi> § 69 fg.</note>, und er wird namentlich, wenn auch nur auf indirecte<lb/> Weiſe, durch eine Stelle des Preußiſchen Landrechts beſtä-<lb/> tigt <note place="foot" n="(m)">A. L. R. Einl. § 24.<lb/> „Eine bloße Entfernung aus ſeiner<lb/> Gerichtsbarkeit, bei welcher die<lb/> Abſicht, einen andern Wohnſitz<lb/> zu wählen, noch nicht mit Zuver-<lb/> läſſigkeit erhellet, verändert die<lb/> perſönlichen Rechte und Pflichten<lb/> dieſes Menſchen nicht.“ Darin<lb/> liegt der unzweifelhafte Gegenſatz,<lb/> daß die zuverläſſige Wahl eines<lb/> neuen Wohnſitzes die perſönlichen<lb/> Rechte in der That verändert.</note>. Nach zwei Seiten bedarf derſelbe jedoch einer<lb/> genaueren Erwägung.</p><lb/> <p>Erſtlich wird jener Satz leicht und allgemein anerkannt<lb/> werden von den Gerichten des neuen Wohnſitzes; eben ſo<lb/> auch von den Gerichten irgend eines dritten Ortes. Dage-<lb/> gen findet ſich nicht ſelten ein Widerſpruch von Seiten der<lb/> Gerichte des früheren Wohnſitzes, welche ihr eigenes ört-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0188]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Eine zweite Bemerkung betrifft den Wohnſitz, als den
hier anerkannten Beſtimmungsgrund für das in jedem ein-
zelnen Fall anwendbare örtliche Recht über den perſönlichen
Zuſtand. Der Wohnſitz aber hat eine veränderliche wech-
ſelnde Natur, und daher wird auch der perſönliche Rechts-
zuſtand in Folge des veränderten Wohnſitzes wandelbar
ſeyn, dergeſtalt, daß der Rechtszuſtand in jeder Zeit zu be-
urtheilen iſt nach dem örtlichen Recht des gegenwärtigen
Wohnſitzes, nicht nach dem des früheren, wenngleich dieſer
von der Geburt an beſtanden haben ſollte (k).
Als Regel iſt dieſer Satz ziemlich allgemein anerkannt
(l), und er wird namentlich, wenn auch nur auf indirecte
Weiſe, durch eine Stelle des Preußiſchen Landrechts beſtä-
tigt (m). Nach zwei Seiten bedarf derſelbe jedoch einer
genaueren Erwägung.
Erſtlich wird jener Satz leicht und allgemein anerkannt
werden von den Gerichten des neuen Wohnſitzes; eben ſo
auch von den Gerichten irgend eines dritten Ortes. Dage-
gen findet ſich nicht ſelten ein Widerſpruch von Seiten der
Gerichte des früheren Wohnſitzes, welche ihr eigenes ört-
(k) Dieſe ganze Frage gehört
zu den oben, § 344. e, vorbehaltenen.
(l) Story § 69 fg.
(m) A. L. R. Einl. § 24.
„Eine bloße Entfernung aus ſeiner
Gerichtsbarkeit, bei welcher die
Abſicht, einen andern Wohnſitz
zu wählen, noch nicht mit Zuver-
läſſigkeit erhellet, verändert die
perſönlichen Rechte und Pflichten
dieſes Menſchen nicht.“ Darin
liegt der unzweifelhafte Gegenſatz,
daß die zuverläſſige Wahl eines
neuen Wohnſitzes die perſönlichen
Rechte in der That verändert.
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