Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Dagegen haben sich die in neuere Zeiten fallende Ge- (h) A. L. R. Einleitung § 28. "Das bewegliche Vermögen eines Menschen wird ... nach den Ge- setzen der ordentlichen Gerichts- barkeit desselben beurtheilt" (d. h. nach dem Wohnsitz § 23). -- § 32 "In Ansehung des unbeweg- lichen Vermögens gelten, ohne Rücksicht auf die Person des Eigen- thümers, die Gesetze der Ge- richtsbarkeit, unter welcher sich dasselbe befindet." (i) Oesterr. Ges. § 300 "Un- bewegliche Sachen sind den Ge- setzen des Bezirks unterworfen, in welchem sie liegen; alle übrige Sachen hingegen stehen mit der Person ihres Eigenthümers unter gleichen Gesetzen. (k) Code civil art. 3. "Les
immeubles, meme ceux posse- des par des etrangers, sont regis par la loi francaise." Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Dagegen haben ſich die in neuere Zeiten fallende Ge- (h) A. L. R. Einleitung § 28. „Das bewegliche Vermögen eines Menſchen wird … nach den Ge- ſetzen der ordentlichen Gerichts- barkeit deſſelben beurtheilt“ (d. h. nach dem Wohnſitz § 23). — § 32 „In Anſehung des unbeweg- lichen Vermögens gelten, ohne Rückſicht auf die Perſon des Eigen- thümers, die Geſetze der Ge- richtsbarkeit, unter welcher ſich daſſelbe befindet.“ (i) Oeſterr. Geſ. § 300 „Un- bewegliche Sachen ſind den Ge- ſetzen des Bezirks unterworfen, in welchem ſie liegen; alle übrige Sachen hingegen ſtehen mit der Perſon ihres Eigenthümers unter gleichen Geſetzen. (k) Code civil art. 3. „Les
immeubles, même ceux possé- dés par des étrangers, sont régis par la loi française.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0196" n="174"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <p>Dagegen haben ſich die in neuere Zeiten fallende Ge-<lb/> ſetzbücher der zur Zeit ihrer Abfaſſung herrſchenden Unter-<lb/> ſcheidung angeſchloſſen, jedoch in ſo abſtracter und unbe-<lb/> beſtimmter Weiſe, daß daraus ein ſicherer Schluß, insbe-<lb/> ſondere auf die beabſichtigte Behandlung der dinglichen<lb/> Rechte, durchaus nicht gezogen werden kann. Dieſes gilt<lb/> vom Preußiſchen Recht <note place="foot" n="(h)">A. L. R. Einleitung § 28.<lb/> „Das bewegliche Vermögen eines<lb/> Menſchen <hi rendition="#g">wird</hi> … nach den Ge-<lb/> ſetzen der ordentlichen Gerichts-<lb/> barkeit deſſelben <hi rendition="#g">beurtheilt</hi>“<lb/> (d. h. nach dem Wohnſitz § 23). —<lb/> § 32 „In Anſehung des unbeweg-<lb/> lichen Vermögens <hi rendition="#g">gelten</hi>, ohne<lb/> Rückſicht auf die Perſon des Eigen-<lb/> thümers, <hi rendition="#g">die Geſetze</hi> der Ge-<lb/> richtsbarkeit, unter welcher ſich<lb/> daſſelbe befindet.“</note>, und in noch höherem Grade<lb/> vom Oeſterreichiſchen <note place="foot" n="(i)">Oeſterr. Geſ. § 300 „Un-<lb/> bewegliche Sachen <hi rendition="#g">ſind</hi> den Ge-<lb/> ſetzen des Bezirks <hi rendition="#g">unterworfen</hi>,<lb/> in welchem ſie liegen; alle übrige<lb/> Sachen hingegen <hi rendition="#g">ſtehen</hi> mit der<lb/> Perſon ihres Eigenthümers <hi rendition="#g">unter<lb/> gleichen Geſetzen</hi>.</note>. Das Franzöſiſche Geſetzbuch<lb/> aber deutet ſeine Zuſtimmung zu der herrſchenden Unter-<lb/> ſcheidung nur ſtillſchweigend an, indem es für unbewegliche<lb/> Sachen die Anwendung des örtlichen Rechts der gelegenen<lb/> Sache vorſchreibt, von den beweglichen Sachen aber gar<lb/> Nichts ſagt <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq">Code civil art. 3. „Les<lb/> immeubles, même ceux possé-<lb/> dés par des étrangers, <hi rendition="#i">sont<lb/> régis</hi> par la loi française.“</hi></note>. Alle dieſe Geſetzbücher ſagen nur, daß gewiſſe<lb/> Sachen nach dieſen oder jenen Geſetzen <hi rendition="#g">beurtheilt wer-<lb/> den</hi>, ihnen <hi rendition="#g">unterworfen ſind</hi> u. ſ. w. Solche allge-<lb/> meine Ausſprüche aber ſind vereinbar mit den verſchiedenſten<lb/> Deutungen in Beziehung auf die Art und die Gränze einer<lb/> ſolchen Beurtheilung oder Unterwerfung.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [174/0196]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Dagegen haben ſich die in neuere Zeiten fallende Ge-
ſetzbücher der zur Zeit ihrer Abfaſſung herrſchenden Unter-
ſcheidung angeſchloſſen, jedoch in ſo abſtracter und unbe-
beſtimmter Weiſe, daß daraus ein ſicherer Schluß, insbe-
ſondere auf die beabſichtigte Behandlung der dinglichen
Rechte, durchaus nicht gezogen werden kann. Dieſes gilt
vom Preußiſchen Recht (h), und in noch höherem Grade
vom Oeſterreichiſchen (i). Das Franzöſiſche Geſetzbuch
aber deutet ſeine Zuſtimmung zu der herrſchenden Unter-
ſcheidung nur ſtillſchweigend an, indem es für unbewegliche
Sachen die Anwendung des örtlichen Rechts der gelegenen
Sache vorſchreibt, von den beweglichen Sachen aber gar
Nichts ſagt (k). Alle dieſe Geſetzbücher ſagen nur, daß gewiſſe
Sachen nach dieſen oder jenen Geſetzen beurtheilt wer-
den, ihnen unterworfen ſind u. ſ. w. Solche allge-
meine Ausſprüche aber ſind vereinbar mit den verſchiedenſten
Deutungen in Beziehung auf die Art und die Gränze einer
ſolchen Beurtheilung oder Unterwerfung.
(h) A. L. R. Einleitung § 28.
„Das bewegliche Vermögen eines
Menſchen wird … nach den Ge-
ſetzen der ordentlichen Gerichts-
barkeit deſſelben beurtheilt“
(d. h. nach dem Wohnſitz § 23). —
§ 32 „In Anſehung des unbeweg-
lichen Vermögens gelten, ohne
Rückſicht auf die Perſon des Eigen-
thümers, die Geſetze der Ge-
richtsbarkeit, unter welcher ſich
daſſelbe befindet.“
(i) Oeſterr. Geſ. § 300 „Un-
bewegliche Sachen ſind den Ge-
ſetzen des Bezirks unterworfen,
in welchem ſie liegen; alle übrige
Sachen hingegen ſtehen mit der
Perſon ihres Eigenthümers unter
gleichen Geſetzen.
(k) Code civil art. 3. „Les
immeubles, même ceux possé-
dés par des étrangers, sont
régis par la loi française.“
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |