Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 366 II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln. Willen des Eigenthümers unzweifelhaft hervorgehen; inandern Fällen wird er mit dem Wohnsitz des Eigenthümers zusammen fallen. Dieses Letzte wird unter Anderm anzu- nehmen seyn bei dem Reisegepäck, das nach vollendeter Reise in die Heimath zurück zu kehren pflegt; oft aber auch bei den in Fracht gehenden Waaren, die der Eigenthümer, wenn kein Verkauf zu Stande kommt, vielleicht nach seinem Wohn- sitz kommen läßt, um sie da bis zu einer günstigeren Zeit aufzubewahren. Die einseitige Rücksicht auf Fälle solcher Art scheint die oben dargestellte Behauptung veranlaßt oder unterstützt zu haben, nach welcher das örtliche Recht des Wohnsitzes bei beweglichen Sachen überhaupt anwendbar sein soll (s). Der zweite, völlig entgegengesetzte, Fall setzt voraus, (s) Daraus erklärt es sich auch wohl, warum Amerikanische Ge- richte u. Schriftsteller (wie Story) dieser Meinung sehr zugethan sind, denn bei diesen ist die vorherrschende Rücksicht auf den Seehandel sehr natürlich. 12*
§. 366 II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. Willen des Eigenthümers unzweifelhaft hervorgehen; inandern Fällen wird er mit dem Wohnſitz des Eigenthümers zuſammen fallen. Dieſes Letzte wird unter Anderm anzu- nehmen ſeyn bei dem Reiſegepäck, das nach vollendeter Reiſe in die Heimath zurück zu kehren pflegt; oft aber auch bei den in Fracht gehenden Waaren, die der Eigenthümer, wenn kein Verkauf zu Stande kommt, vielleicht nach ſeinem Wohn- ſitz kommen läßt, um ſie da bis zu einer günſtigeren Zeit aufzubewahren. Die einſeitige Rückſicht auf Fälle ſolcher Art ſcheint die oben dargeſtellte Behauptung veranlaßt oder unterſtützt zu haben, nach welcher das örtliche Recht des Wohnſitzes bei beweglichen Sachen überhaupt anwendbar ſein ſoll (s). Der zweite, völlig entgegengeſetzte, Fall ſetzt voraus, (s) Daraus erklärt es ſich auch wohl, warum Amerikaniſche Ge- richte u. Schriftſteller (wie Story) dieſer Meinung ſehr zugethan ſind, denn bei dieſen iſt die vorherrſchende Rückſicht auf den Seehandel ſehr natürlich. 12*
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§. 366 II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.
Willen des Eigenthümers unzweifelhaft hervorgehen; in
andern Fällen wird er mit dem Wohnſitz des Eigenthümers
zuſammen fallen. Dieſes Letzte wird unter Anderm anzu-
nehmen ſeyn bei dem Reiſegepäck, das nach vollendeter Reiſe
in die Heimath zurück zu kehren pflegt; oft aber auch bei
den in Fracht gehenden Waaren, die der Eigenthümer, wenn
kein Verkauf zu Stande kommt, vielleicht nach ſeinem Wohn-
ſitz kommen läßt, um ſie da bis zu einer günſtigeren Zeit
aufzubewahren. Die einſeitige Rückſicht auf Fälle ſolcher
Art ſcheint die oben dargeſtellte Behauptung veranlaßt oder
unterſtützt zu haben, nach welcher das örtliche Recht des
Wohnſitzes bei beweglichen Sachen überhaupt anwendbar
ſein ſoll (s).
Der zweite, völlig entgegengeſetzte, Fall ſetzt voraus,
daß bewegliche Sachen eine Beſtimmung erhalten haben,
die ſie an einem bleibenden Aufenthalt feſt bindet. So
geſchieht es mit dem Mobiliar eines Hauſes, mit einer da-
ſelbſt aufgeſtellten Bibliothek oder Kunſtſammlung, mit
dem Inventar eines Landgutes. Zwar kann auch bei ſol-
chen Sachen die Abſicht geändert, ſie können an einen an-
deren Ort, in ein anderes Land gebracht werden; allein
dieſe Veränderungen ſind zufällig, und liegen außer dem
(s) Daraus erklärt es ſich auch
wohl, warum Amerikaniſche Ge-
richte u. Schriftſteller (wie Story)
dieſer Meinung ſehr zugethan ſind,
denn bei dieſen iſt die vorherrſchende
Rückſicht auf den Seehandel ſehr
natürlich.
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