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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 366 II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln.
Willen des Eigenthümers unzweifelhaft hervorgehen; in
andern Fällen wird er mit dem Wohnsitz des Eigenthümers
zusammen fallen. Dieses Letzte wird unter Anderm anzu-
nehmen seyn bei dem Reisegepäck, das nach vollendeter Reise
in die Heimath zurück zu kehren pflegt; oft aber auch bei
den in Fracht gehenden Waaren, die der Eigenthümer, wenn
kein Verkauf zu Stande kommt, vielleicht nach seinem Wohn-
sitz kommen läßt, um sie da bis zu einer günstigeren Zeit
aufzubewahren. Die einseitige Rücksicht auf Fälle solcher
Art scheint die oben dargestellte Behauptung veranlaßt oder
unterstützt zu haben, nach welcher das örtliche Recht des
Wohnsitzes bei beweglichen Sachen überhaupt anwendbar
sein soll (s).

Der zweite, völlig entgegengesetzte, Fall setzt voraus,
daß bewegliche Sachen eine Bestimmung erhalten haben,
die sie an einem bleibenden Aufenthalt fest bindet. So
geschieht es mit dem Mobiliar eines Hauses, mit einer da-
selbst aufgestellten Bibliothek oder Kunstsammlung, mit
dem Inventar eines Landgutes. Zwar kann auch bei sol-
chen Sachen die Absicht geändert, sie können an einen an-
deren Ort, in ein anderes Land gebracht werden; allein
diese Veränderungen sind zufällig, und liegen außer dem

(s) Daraus erklärt es sich auch
wohl, warum Amerikanische Ge-
richte u. Schriftsteller (wie Story)
dieser Meinung sehr zugethan sind,
denn bei diesen ist die vorherrschende
Rücksicht auf den Seehandel sehr
natürlich.
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§. 366 II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.
Willen des Eigenthümers unzweifelhaft hervorgehen; in
andern Fällen wird er mit dem Wohnſitz des Eigenthümers
zuſammen fallen. Dieſes Letzte wird unter Anderm anzu-
nehmen ſeyn bei dem Reiſegepäck, das nach vollendeter Reiſe
in die Heimath zurück zu kehren pflegt; oft aber auch bei
den in Fracht gehenden Waaren, die der Eigenthümer, wenn
kein Verkauf zu Stande kommt, vielleicht nach ſeinem Wohn-
ſitz kommen läßt, um ſie da bis zu einer günſtigeren Zeit
aufzubewahren. Die einſeitige Rückſicht auf Fälle ſolcher
Art ſcheint die oben dargeſtellte Behauptung veranlaßt oder
unterſtützt zu haben, nach welcher das örtliche Recht des
Wohnſitzes bei beweglichen Sachen überhaupt anwendbar
ſein ſoll (s).

Der zweite, völlig entgegengeſetzte, Fall ſetzt voraus,
daß bewegliche Sachen eine Beſtimmung erhalten haben,
die ſie an einem bleibenden Aufenthalt feſt bindet. So
geſchieht es mit dem Mobiliar eines Hauſes, mit einer da-
ſelbſt aufgeſtellten Bibliothek oder Kunſtſammlung, mit
dem Inventar eines Landgutes. Zwar kann auch bei ſol-
chen Sachen die Abſicht geändert, ſie können an einen an-
deren Ort, in ein anderes Land gebracht werden; allein
dieſe Veränderungen ſind zufällig, und liegen außer dem

(s) Daraus erklärt es ſich auch
wohl, warum Amerikaniſche Ge-
richte u. Schriftſteller (wie Story)
dieſer Meinung ſehr zugethan ſind,
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Rückſicht auf den Seehandel ſehr
natürlich.
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[179/0201] §. 366 II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. Willen des Eigenthümers unzweifelhaft hervorgehen; in andern Fällen wird er mit dem Wohnſitz des Eigenthümers zuſammen fallen. Dieſes Letzte wird unter Anderm anzu- nehmen ſeyn bei dem Reiſegepäck, das nach vollendeter Reiſe in die Heimath zurück zu kehren pflegt; oft aber auch bei den in Fracht gehenden Waaren, die der Eigenthümer, wenn kein Verkauf zu Stande kommt, vielleicht nach ſeinem Wohn- ſitz kommen läßt, um ſie da bis zu einer günſtigeren Zeit aufzubewahren. Die einſeitige Rückſicht auf Fälle ſolcher Art ſcheint die oben dargeſtellte Behauptung veranlaßt oder unterſtützt zu haben, nach welcher das örtliche Recht des Wohnſitzes bei beweglichen Sachen überhaupt anwendbar ſein ſoll (s). Der zweite, völlig entgegengeſetzte, Fall ſetzt voraus, daß bewegliche Sachen eine Beſtimmung erhalten haben, die ſie an einem bleibenden Aufenthalt feſt bindet. So geſchieht es mit dem Mobiliar eines Hauſes, mit einer da- ſelbſt aufgeſtellten Bibliothek oder Kunſtſammlung, mit dem Inventar eines Landgutes. Zwar kann auch bei ſol- chen Sachen die Abſicht geändert, ſie können an einen an- deren Ort, in ein anderes Land gebracht werden; allein dieſe Veränderungen ſind zufällig, und liegen außer dem (s) Daraus erklärt es ſich auch wohl, warum Amerikaniſche Ge- richte u. Schriftſteller (wie Story) dieſer Meinung ſehr zugethan ſind, denn bei dieſen iſt die vorherrſchende Rückſicht auf den Seehandel ſehr natürlich. 12*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/201>, abgerufen am 21.11.2024.