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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gegenwärtigen Bewußtseyn und Willen des Besitzers (t).
Es verhält sich damit genau, wie mit dem Wohnsitz einer
Person, welcher gleichfalls als bleibend gedacht wird, und
dennoch in der Zukunft stets veränderlich bleibt (§ 353).
-- Bei Sachen dieser Art nun ist auch nicht einmal ein
scheinbarer Grund vorhanden, sie anders zu behandeln, als
unbewegliche Sachen, vielmehr sind sie ohne allen Zweifel,
eben so wie diese, nach demjenigen örtlichen Recht zu be-
urtheilen, welches durch ihre gegenwärtige Lage (nicht durch
den Wohnsitz des Eigenthümers oder Besitzers) bestimmt
wird. Dieses wird denn auch von mehreren Schriftstellern
anerkannt, die außerdem die Unterscheidung beweglicher und
unbeweglicher Sachen grundsätzlich vertheidigen, die also
für die angegebene Klasse von Sachen eine Ausnahme ihrer
Regel behaupten, und insofern eine mittlere Meinung ver-
treten (u).

Zwischen den hier dargestellten Klassen beweglicher Sachen
liegen endlich viele andere in der Mitte, und zwar in den
verschiedensten Abstufungen. Als Beispiele können gelten
die Kaufmannswaaren, die der Eigenthümer an einem an-
deren Ort, als an seinem Wohnsitz, auf unbestimmte Zeit

(t) Dieses Verhältniß beweg-
licher Sachen von bleibender räum-
licher Bestimmung wird auch im
Römischen Recht öfter erwähnt,
wenngleich aus anderen juristischen
Veranlassungen, als der hier vor-
liegenden. L. 35 pr. § 3 -- 5 de
her. inst.
(28. 5), L. 17 de act.
emt.
(19. 1), L. 32 de pign.
(20. 1), L. 203 de V. S.
(50. 16).
(u) I. Voet. ad Pand. I. 8.
§. 14, Story
§ 382, und mehrere
andere bei Wächter I. S. 296
Note 133 angeführte Schriftsteller.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gegenwärtigen Bewußtſeyn und Willen des Beſitzers (t).
Es verhält ſich damit genau, wie mit dem Wohnſitz einer
Perſon, welcher gleichfalls als bleibend gedacht wird, und
dennoch in der Zukunft ſtets veränderlich bleibt (§ 353).
— Bei Sachen dieſer Art nun iſt auch nicht einmal ein
ſcheinbarer Grund vorhanden, ſie anders zu behandeln, als
unbewegliche Sachen, vielmehr ſind ſie ohne allen Zweifel,
eben ſo wie dieſe, nach demjenigen örtlichen Recht zu be-
urtheilen, welches durch ihre gegenwärtige Lage (nicht durch
den Wohnſitz des Eigenthümers oder Beſitzers) beſtimmt
wird. Dieſes wird denn auch von mehreren Schriftſtellern
anerkannt, die außerdem die Unterſcheidung beweglicher und
unbeweglicher Sachen grundſätzlich vertheidigen, die alſo
für die angegebene Klaſſe von Sachen eine Ausnahme ihrer
Regel behaupten, und inſofern eine mittlere Meinung ver-
treten (u).

Zwiſchen den hier dargeſtellten Klaſſen beweglicher Sachen
liegen endlich viele andere in der Mitte, und zwar in den
verſchiedenſten Abſtufungen. Als Beiſpiele können gelten
die Kaufmannswaaren, die der Eigenthümer an einem an-
deren Ort, als an ſeinem Wohnſitz, auf unbeſtimmte Zeit

(t) Dieſes Verhältniß beweg-
licher Sachen von bleibender räum-
licher Beſtimmung wird auch im
Römiſchen Recht öfter erwähnt,
wenngleich aus anderen juriſtiſchen
Veranlaſſungen, als der hier vor-
liegenden. L. 35 pr. § 3 — 5 de
her. inst.
(28. 5), L. 17 de act.
emt.
(19. 1), L. 32 de pign.
(20. 1), L. 203 de V. S.
(50. 16).
(u) I. Voet. ad Pand. I. 8.
§. 14, Story
§ 382, und mehrere
andere bei Wächter I. S. 296
Note 133 angeführte Schriftſteller.
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[180/0202] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. gegenwärtigen Bewußtſeyn und Willen des Beſitzers (t). Es verhält ſich damit genau, wie mit dem Wohnſitz einer Perſon, welcher gleichfalls als bleibend gedacht wird, und dennoch in der Zukunft ſtets veränderlich bleibt (§ 353). — Bei Sachen dieſer Art nun iſt auch nicht einmal ein ſcheinbarer Grund vorhanden, ſie anders zu behandeln, als unbewegliche Sachen, vielmehr ſind ſie ohne allen Zweifel, eben ſo wie dieſe, nach demjenigen örtlichen Recht zu be- urtheilen, welches durch ihre gegenwärtige Lage (nicht durch den Wohnſitz des Eigenthümers oder Beſitzers) beſtimmt wird. Dieſes wird denn auch von mehreren Schriftſtellern anerkannt, die außerdem die Unterſcheidung beweglicher und unbeweglicher Sachen grundſätzlich vertheidigen, die alſo für die angegebene Klaſſe von Sachen eine Ausnahme ihrer Regel behaupten, und inſofern eine mittlere Meinung ver- treten (u). Zwiſchen den hier dargeſtellten Klaſſen beweglicher Sachen liegen endlich viele andere in der Mitte, und zwar in den verſchiedenſten Abſtufungen. Als Beiſpiele können gelten die Kaufmannswaaren, die der Eigenthümer an einem an- deren Ort, als an ſeinem Wohnſitz, auf unbeſtimmte Zeit (t) Dieſes Verhältniß beweg- licher Sachen von bleibender räum- licher Beſtimmung wird auch im Römiſchen Recht öfter erwähnt, wenngleich aus anderen juriſtiſchen Veranlaſſungen, als der hier vor- liegenden. L. 35 pr. § 3 — 5 de her. inst. (28. 5), L. 17 de act. emt. (19. 1), L. 32 de pign. (20. 1), L. 203 de V. S. (50. 16). (u) I. Voet. ad Pand. I. 8. §. 14, Story § 382, und mehrere andere bei Wächter I. S. 296 Note 133 angeführte Schriftſteller.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/202>, abgerufen am 21.11.2024.