Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinsame Regeln. aufbewahren läßt, das Reisegeräthe bei einem vorübergehendenAufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. s. w. Bei diesen wird es von den Umständen abhängen, ob sie der ersten oder der zweiten Klasse von Sachen beigezählt werden sollen. Es wird Dieses nicht blos von dem kürzeren oder längeren Aufenthalt solcher Sachen abhängen, sondern auch von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade in Frage gestellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag) auch schon ein sehr kurzer Aufenthalt an einem bestimmten Orte hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache für anwendbar zu erachten, anstatt daß die Ersitzung viel- leicht anders anzusehen sein wird. Im Allgemeinen aber müssen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gele- genen Sache als Regel festhalten, so daß uns eine ab- weichende Behandlung der oben dargestellten ersten Klasse von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig seltnere) Aus- nahme gelten darf. §. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum. Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden, 1. Die Fähigkeit einer Person, Eigenthum zu erwerben, §. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln. aufbewahren läßt, das Reiſegeräthe bei einem vorübergehendenAufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. ſ. w. Bei dieſen wird es von den Umſtänden abhängen, ob ſie der erſten oder der zweiten Klaſſe von Sachen beigezählt werden ſollen. Es wird Dieſes nicht blos von dem kürzeren oder längeren Aufenthalt ſolcher Sachen abhängen, ſondern auch von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade in Frage geſtellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag) auch ſchon ein ſehr kurzer Aufenthalt an einem beſtimmten Orte hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache für anwendbar zu erachten, anſtatt daß die Erſitzung viel- leicht anders anzuſehen ſein wird. Im Allgemeinen aber müſſen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gele- genen Sache als Regel feſthalten, ſo daß uns eine ab- weichende Behandlung der oben dargeſtellten erſten Klaſſe von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig ſeltnere) Aus- nahme gelten darf. §. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum. Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden, 1. Die Fähigkeit einer Perſon, Eigenthum zu erwerben, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0203" n="181"/><fw place="top" type="header">§. 366. <hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.</fw><lb/> aufbewahren läßt, das Reiſegeräthe bei einem vorübergehenden<lb/> Aufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. ſ. w.<lb/> Bei dieſen wird es von den Umſtänden abhängen, ob ſie der<lb/> erſten oder der zweiten Klaſſe von Sachen beigezählt werden<lb/> ſollen. Es wird Dieſes nicht blos von dem kürzeren oder<lb/> längeren Aufenthalt ſolcher Sachen abhängen, ſondern auch<lb/> von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade<lb/> in Frage geſtellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach<lb/> der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag)<lb/> auch ſchon ein ſehr kurzer Aufenthalt an einem beſtimmten<lb/> Orte hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache<lb/> für anwendbar zu erachten, anſtatt daß die Erſitzung viel-<lb/> leicht anders anzuſehen ſein wird. Im Allgemeinen aber<lb/> müſſen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gele-<lb/> genen Sache als Regel feſthalten, ſo daß uns eine ab-<lb/> weichende Behandlung der oben dargeſtellten erſten Klaſſe<lb/> von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig ſeltnere) Aus-<lb/> nahme gelten darf.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 367.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Sachenrecht. Eigenthum</hi>.</head><lb/> <p>Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden,<lb/> Rechtsfragen der Reihe nach durchgehen, bei welchen von<lb/> der Anwendbarkeit verſchiedener örtlicher Rechte die Rede<lb/> ſeyn kann.</p><lb/> <p>1. Die Fähigkeit einer Perſon, Eigenthum zu erwerben,<lb/> und eben ſo die Fähigkeit einer Perſon, das ihr gehörende<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [181/0203]
§. 366. II. Sachenrecht. Gemeinſame Regeln.
aufbewahren läßt, das Reiſegeräthe bei einem vorübergehenden
Aufenthalt des Eigenthümers an einem fremden Orte u. ſ. w.
Bei dieſen wird es von den Umſtänden abhängen, ob ſie der
erſten oder der zweiten Klaſſe von Sachen beigezählt werden
ſollen. Es wird Dieſes nicht blos von dem kürzeren oder
längeren Aufenthalt ſolcher Sachen abhängen, ſondern auch
von der Natur der Rechtsregel, deren Anwendbarkeit gerade
in Frage geſtellt wird. So z. B. wird bei der Frage nach
der Form der Veräußerung (Tradition oder bloßer Vertrag)
auch ſchon ein ſehr kurzer Aufenthalt an einem beſtimmten
Orte hinreichen, um das örtliche Recht der gelegenen Sache
für anwendbar zu erachten, anſtatt daß die Erſitzung viel-
leicht anders anzuſehen ſein wird. Im Allgemeinen aber
müſſen wir die Anwendung des örtlichen Rechts der gele-
genen Sache als Regel feſthalten, ſo daß uns eine ab-
weichende Behandlung der oben dargeſtellten erſten Klaſſe
von Sachen nur als eine (verhältnißmäßig ſeltnere) Aus-
nahme gelten darf.
§. 367.
II. Sachenrecht. Eigenthum.
Ich will hier die einzelnen, das Eigenthum betreffenden,
Rechtsfragen der Reihe nach durchgehen, bei welchen von
der Anwendbarkeit verſchiedener örtlicher Rechte die Rede
ſeyn kann.
1. Die Fähigkeit einer Perſon, Eigenthum zu erwerben,
und eben ſo die Fähigkeit einer Perſon, das ihr gehörende
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |