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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum.
Gesetze, wie die, welche einen polizeilichen Charakter an sich
tragen. Solche Gesetze kommen zur Anwendung bei allen
im Gebiete dieses Gesetzgebers befindlichen Sachen, und es
ist dabei auf das Recht des Wohnsitzes der Person, die
erwerben will, nicht zu sehen (§ 365).

2. Die Fähigkeit einer Sache, dem Privateigenthum
unterworfen zu werden, also nicht unter die res quarum
commercium non est
zu gehören, ist zu beurtheilen nach
dem Gesetz des Ortes, an welchem die Sache liegt.

3. Dieselbe Regel gilt für den Umfang der herrenlosen
Sachen, also für die Zulässigkeit oder Beschränkung des
Eigenthumserwerbs durch Occupation an Sachen mancher
Art. Dahin gehören die Gesetze über die Regalität des
Bernsteins, so wie mancher Arten von Mineralien. Niemand
bezweifelt, daß hierin die lex rei sitae allein entscheidet,
also auch auf bewegliche Sachen anzuwenden ist. Ist
jedoch nach diesem Gesetz das Eigenthum einer solchen
Sache einmal erworben, so muß dieses Eigenthum auch
in jedem anderen Staate anerkannt werden, wenngleich
dieser Staat eine gleichartige Erwerbung innerhalb seiner
Gränzen nicht anerkannt haben möchte.

4. In den Formen der Veräußerung, das heißt, der
freiwilligen Uebertragung des Eigenthums an eine andere
Person, kommen sehr verschiedene Rechtsregeln vor, und
nach dem oben aufgestellten Grundsatz müssen wir die am
Ort der gelegenen Sache geltende Rechtsregel anwenden,
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der einen oder der anderen

§. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum.
Geſetze, wie die, welche einen polizeilichen Charakter an ſich
tragen. Solche Geſetze kommen zur Anwendung bei allen
im Gebiete dieſes Geſetzgebers befindlichen Sachen, und es
iſt dabei auf das Recht des Wohnſitzes der Perſon, die
erwerben will, nicht zu ſehen (§ 365).

2. Die Fähigkeit einer Sache, dem Privateigenthum
unterworfen zu werden, alſo nicht unter die res quarum
commercium non est
zu gehören, iſt zu beurtheilen nach
dem Geſetz des Ortes, an welchem die Sache liegt.

3. Dieſelbe Regel gilt für den Umfang der herrenloſen
Sachen, alſo für die Zuläſſigkeit oder Beſchränkung des
Eigenthumserwerbs durch Occupation an Sachen mancher
Art. Dahin gehören die Geſetze über die Regalität des
Bernſteins, ſo wie mancher Arten von Mineralien. Niemand
bezweifelt, daß hierin die lex rei sitae allein entſcheidet,
alſo auch auf bewegliche Sachen anzuwenden iſt. Iſt
jedoch nach dieſem Geſetz das Eigenthum einer ſolchen
Sache einmal erworben, ſo muß dieſes Eigenthum auch
in jedem anderen Staate anerkannt werden, wenngleich
dieſer Staat eine gleichartige Erwerbung innerhalb ſeiner
Gränzen nicht anerkannt haben möchte.

4. In den Formen der Veräußerung, das heißt, der
freiwilligen Uebertragung des Eigenthums an eine andere
Perſon, kommen ſehr verſchiedene Rechtsregeln vor, und
nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz müſſen wir die am
Ort der gelegenen Sache geltende Rechtsregel anwenden,
ohne Rückſicht auf den Wohnſitz der einen oder der anderen

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[183/0205] §. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum. Geſetze, wie die, welche einen polizeilichen Charakter an ſich tragen. Solche Geſetze kommen zur Anwendung bei allen im Gebiete dieſes Geſetzgebers befindlichen Sachen, und es iſt dabei auf das Recht des Wohnſitzes der Perſon, die erwerben will, nicht zu ſehen (§ 365). 2. Die Fähigkeit einer Sache, dem Privateigenthum unterworfen zu werden, alſo nicht unter die res quarum commercium non est zu gehören, iſt zu beurtheilen nach dem Geſetz des Ortes, an welchem die Sache liegt. 3. Dieſelbe Regel gilt für den Umfang der herrenloſen Sachen, alſo für die Zuläſſigkeit oder Beſchränkung des Eigenthumserwerbs durch Occupation an Sachen mancher Art. Dahin gehören die Geſetze über die Regalität des Bernſteins, ſo wie mancher Arten von Mineralien. Niemand bezweifelt, daß hierin die lex rei sitae allein entſcheidet, alſo auch auf bewegliche Sachen anzuwenden iſt. Iſt jedoch nach dieſem Geſetz das Eigenthum einer ſolchen Sache einmal erworben, ſo muß dieſes Eigenthum auch in jedem anderen Staate anerkannt werden, wenngleich dieſer Staat eine gleichartige Erwerbung innerhalb ſeiner Gränzen nicht anerkannt haben möchte. 4. In den Formen der Veräußerung, das heißt, der freiwilligen Uebertragung des Eigenthums an eine andere Perſon, kommen ſehr verſchiedene Rechtsregeln vor, und nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz müſſen wir die am Ort der gelegenen Sache geltende Rechtsregel anwenden, ohne Rückſicht auf den Wohnſitz der einen oder der anderen

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/205>, abgerufen am 21.11.2024.