Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum. Anders wird es sich nur verhalten in den Ausnahmefällen,in welchen der augenblickliche Aufenthalt der Sache in solchem Grade unbestimmt ist, daß auf denselben ein sicheres Bewußtseyn der handelnden Personen gar nicht gerichtet seyn kann. In solchen Fällen werden wir als Ort der gelegenen Sache denjenigen Ort zu betrachten haben, an welchem die Sache zunächst zu bleiben bestimmt ist, welches häufig der Wohnsitz des gegenwärtigen Eigenthümers (des Veräußerers) seyn wird (f). In allen hier unterschiedenen Fällen kommt es unzwei- 5. Der Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung un- (f) S. o. § 366 S. 179. Bei
der Veräußerung von Kaufmanns- gütern kommen noch die sehr zwei- felhaften Fragen von dem kauf- männischen Zeichen, und (wenn die Waaren im Transport begriffen sind) von der Wirkung des über- tragenen Connossements in Be- tracht. Vgl. Thöl Handelsrecht § 79. 80. §. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum. Anders wird es ſich nur verhalten in den Ausnahmefällen,in welchen der augenblickliche Aufenthalt der Sache in ſolchem Grade unbeſtimmt iſt, daß auf denſelben ein ſicheres Bewußtſeyn der handelnden Perſonen gar nicht gerichtet ſeyn kann. In ſolchen Fällen werden wir als Ort der gelegenen Sache denjenigen Ort zu betrachten haben, an welchem die Sache zunächſt zu bleiben beſtimmt iſt, welches häufig der Wohnſitz des gegenwärtigen Eigenthümers (des Veräußerers) ſeyn wird (f). In allen hier unterſchiedenen Fällen kommt es unzwei- 5. Der Erwerb des Eigenthums durch Erſitzung un- (f) S. o. § 366 S. 179. Bei
der Veräußerung von Kaufmanns- gütern kommen noch die ſehr zwei- felhaften Fragen von dem kauf- männiſchen Zeichen, und (wenn die Waaren im Transport begriffen ſind) von der Wirkung des über- tragenen Connoſſements in Be- tracht. Vgl. Thöl Handelsrecht § 79. 80. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0207" n="185"/><fw place="top" type="header">§. 367. <hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht. Eigenthum.</fw><lb/> Anders wird es ſich nur verhalten in den Ausnahmefällen,<lb/> in welchen der augenblickliche Aufenthalt der Sache in<lb/> ſolchem Grade unbeſtimmt iſt, daß auf denſelben ein ſicheres<lb/> Bewußtſeyn der handelnden Perſonen gar nicht gerichtet<lb/> ſeyn kann. In ſolchen Fällen werden wir als Ort der<lb/> gelegenen Sache denjenigen Ort zu betrachten haben, an<lb/> welchem die Sache zunächſt zu bleiben beſtimmt iſt, welches<lb/> häufig der Wohnſitz des gegenwärtigen Eigenthümers (des<lb/> Veräußerers) ſeyn wird <note place="foot" n="(f)">S. o. § 366 S. 179. Bei<lb/> der Veräußerung von Kaufmanns-<lb/> gütern kommen noch die ſehr zwei-<lb/> felhaften Fragen von dem kauf-<lb/> männiſchen Zeichen, und (wenn die<lb/> Waaren im Transport begriffen<lb/> ſind) von der Wirkung des über-<lb/> tragenen Connoſſements in Be-<lb/> tracht. Vgl. <hi rendition="#g">Thöl</hi> Handelsrecht<lb/> § 79. 80.</note>.</p><lb/> <p>In allen hier unterſchiedenen Fällen kommt es unzwei-<lb/> felhaft nur auf den Ort an, an welchem ſich die Sache<lb/> zur Zeit der Uebertragung befindet. Iſt dieſe Uebertragung<lb/> einmal geſchehen, ſo iſt für das Schickſal des Eigenthums<lb/> jede ſpätere Veränderung des Aufenthalts der Sache gleich-<lb/> gültig, indem das einmal erworbene Eigenthum durch eine<lb/> ſolche räumliche Veränderung nicht berührt werden kann.</p><lb/> <p>5. Der Erwerb des Eigenthums durch Erſitzung un-<lb/> terſcheidet ſich weſentlich von dem Erwerb durch Tradition<lb/> darin, daß er nicht, wie die Tradition, durch eine augen-<lb/> blickliche, ſondern durch eine über einen längeren Zeitraum<lb/> verbreitete Thatſache bedingt iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [185/0207]
§. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum.
Anders wird es ſich nur verhalten in den Ausnahmefällen,
in welchen der augenblickliche Aufenthalt der Sache in
ſolchem Grade unbeſtimmt iſt, daß auf denſelben ein ſicheres
Bewußtſeyn der handelnden Perſonen gar nicht gerichtet
ſeyn kann. In ſolchen Fällen werden wir als Ort der
gelegenen Sache denjenigen Ort zu betrachten haben, an
welchem die Sache zunächſt zu bleiben beſtimmt iſt, welches
häufig der Wohnſitz des gegenwärtigen Eigenthümers (des
Veräußerers) ſeyn wird (f).
In allen hier unterſchiedenen Fällen kommt es unzwei-
felhaft nur auf den Ort an, an welchem ſich die Sache
zur Zeit der Uebertragung befindet. Iſt dieſe Uebertragung
einmal geſchehen, ſo iſt für das Schickſal des Eigenthums
jede ſpätere Veränderung des Aufenthalts der Sache gleich-
gültig, indem das einmal erworbene Eigenthum durch eine
ſolche räumliche Veränderung nicht berührt werden kann.
5. Der Erwerb des Eigenthums durch Erſitzung un-
terſcheidet ſich weſentlich von dem Erwerb durch Tradition
darin, daß er nicht, wie die Tradition, durch eine augen-
blickliche, ſondern durch eine über einen längeren Zeitraum
verbreitete Thatſache bedingt iſt.
(f) S. o. § 366 S. 179. Bei
der Veräußerung von Kaufmanns-
gütern kommen noch die ſehr zwei-
felhaften Fragen von dem kauf-
männiſchen Zeichen, und (wenn die
Waaren im Transport begriffen
ſind) von der Wirkung des über-
tragenen Connoſſements in Be-
tracht. Vgl. Thöl Handelsrecht
§ 79. 80.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |