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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum.
Anders wird es sich nur verhalten in den Ausnahmefällen,
in welchen der augenblickliche Aufenthalt der Sache in
solchem Grade unbestimmt ist, daß auf denselben ein sicheres
Bewußtseyn der handelnden Personen gar nicht gerichtet
seyn kann. In solchen Fällen werden wir als Ort der
gelegenen Sache denjenigen Ort zu betrachten haben, an
welchem die Sache zunächst zu bleiben bestimmt ist, welches
häufig der Wohnsitz des gegenwärtigen Eigenthümers (des
Veräußerers) seyn wird (f).

In allen hier unterschiedenen Fällen kommt es unzwei-
felhaft nur auf den Ort an, an welchem sich die Sache
zur Zeit der Uebertragung befindet. Ist diese Uebertragung
einmal geschehen, so ist für das Schicksal des Eigenthums
jede spätere Veränderung des Aufenthalts der Sache gleich-
gültig, indem das einmal erworbene Eigenthum durch eine
solche räumliche Veränderung nicht berührt werden kann.

5. Der Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung un-
terscheidet sich wesentlich von dem Erwerb durch Tradition
darin, daß er nicht, wie die Tradition, durch eine augen-
blickliche, sondern durch eine über einen längeren Zeitraum
verbreitete Thatsache bedingt ist.


(f) S. o. § 366 S. 179. Bei
der Veräußerung von Kaufmanns-
gütern kommen noch die sehr zwei-
felhaften Fragen von dem kauf-
männischen Zeichen, und (wenn die
Waaren im Transport begriffen
sind) von der Wirkung des über-
tragenen Connossements in Be-
tracht. Vgl. Thöl Handelsrecht
§ 79. 80.

§. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum.
Anders wird es ſich nur verhalten in den Ausnahmefällen,
in welchen der augenblickliche Aufenthalt der Sache in
ſolchem Grade unbeſtimmt iſt, daß auf denſelben ein ſicheres
Bewußtſeyn der handelnden Perſonen gar nicht gerichtet
ſeyn kann. In ſolchen Fällen werden wir als Ort der
gelegenen Sache denjenigen Ort zu betrachten haben, an
welchem die Sache zunächſt zu bleiben beſtimmt iſt, welches
häufig der Wohnſitz des gegenwärtigen Eigenthümers (des
Veräußerers) ſeyn wird (f).

In allen hier unterſchiedenen Fällen kommt es unzwei-
felhaft nur auf den Ort an, an welchem ſich die Sache
zur Zeit der Uebertragung befindet. Iſt dieſe Uebertragung
einmal geſchehen, ſo iſt für das Schickſal des Eigenthums
jede ſpätere Veränderung des Aufenthalts der Sache gleich-
gültig, indem das einmal erworbene Eigenthum durch eine
ſolche räumliche Veränderung nicht berührt werden kann.

5. Der Erwerb des Eigenthums durch Erſitzung un-
terſcheidet ſich weſentlich von dem Erwerb durch Tradition
darin, daß er nicht, wie die Tradition, durch eine augen-
blickliche, ſondern durch eine über einen längeren Zeitraum
verbreitete Thatſache bedingt iſt.


(f) S. o. § 366 S. 179. Bei
der Veräußerung von Kaufmanns-
gütern kommen noch die ſehr zwei-
felhaften Fragen von dem kauf-
männiſchen Zeichen, und (wenn die
Waaren im Transport begriffen
ſind) von der Wirkung des über-
tragenen Connoſſements in Be-
tracht. Vgl. Thöl Handelsrecht
§ 79. 80.
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[185/0207] §. 367. II. Sachenrecht. Eigenthum. Anders wird es ſich nur verhalten in den Ausnahmefällen, in welchen der augenblickliche Aufenthalt der Sache in ſolchem Grade unbeſtimmt iſt, daß auf denſelben ein ſicheres Bewußtſeyn der handelnden Perſonen gar nicht gerichtet ſeyn kann. In ſolchen Fällen werden wir als Ort der gelegenen Sache denjenigen Ort zu betrachten haben, an welchem die Sache zunächſt zu bleiben beſtimmt iſt, welches häufig der Wohnſitz des gegenwärtigen Eigenthümers (des Veräußerers) ſeyn wird (f). In allen hier unterſchiedenen Fällen kommt es unzwei- felhaft nur auf den Ort an, an welchem ſich die Sache zur Zeit der Uebertragung befindet. Iſt dieſe Uebertragung einmal geſchehen, ſo iſt für das Schickſal des Eigenthums jede ſpätere Veränderung des Aufenthalts der Sache gleich- gültig, indem das einmal erworbene Eigenthum durch eine ſolche räumliche Veränderung nicht berührt werden kann. 5. Der Erwerb des Eigenthums durch Erſitzung un- terſcheidet ſich weſentlich von dem Erwerb durch Tradition darin, daß er nicht, wie die Tradition, durch eine augen- blickliche, ſondern durch eine über einen längeren Zeitraum verbreitete Thatſache bedingt iſt. (f) S. o. § 366 S. 179. Bei der Veräußerung von Kaufmanns- gütern kommen noch die ſehr zwei- felhaften Fragen von dem kauf- männiſchen Zeichen, und (wenn die Waaren im Transport begriffen ſind) von der Wirkung des über- tragenen Connoſſements in Be- tracht. Vgl. Thöl Handelsrecht § 79. 80.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/207>, abgerufen am 21.11.2024.