Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
vorkommen können, also, wie alle Parteien annehmen, nach dem Recht der gelegenen Sache zu beurtheilen sind.
3. Das Preußische Recht giebt dem Miether, Pächter, und ähnlichen Inhabern fremder Sachen zum Zweck eige- ner Benutzung, ein dingliches Recht mit einer Klage in rem gegen den dritten Besitzer, vorausgesetzt, daß ihnen die Sache übergeben ist (a). Im Römischen Recht kommt bekanntlich ein solches dingliches Recht nicht vor.
Ohne Zweifel wird nun ein dingliches Recht dieser Art entstehen, wenn die Sache, sie mag beweglich oder unbe- weglich seyn, im Preußischen Staat zur Zeit der Uebergabe sich befindet; liegt sie zu jener Zeit in einem, dem Römi- schen Recht folgenden Lande, so entsteht das dingliche Recht nicht.
Gesetzt aber, dieses dingliche Recht wird im Preußischen Staat durch Uebergabe einer gemietheten beweglichen Sache begründet, und der Besitzer bringt die Sache in ein Land des Römischen Rechts, so könnte man annehmen, er könne auch hier das einmal erworbene Recht gegen einen dritten Besitzer geltend machen. Ich glaube jedoch, Dieses verneinen zu müssen, weil sein Anspruch auf einem ganz eigenthüm- lichen Rechtsinstitut beruht, das in jenem Lande über- haupt nicht anerkannt ist (b). -- Uebrigens ist diese Frage
(a) A. L. R. I. 2 § 135--137. I. 7. § 169. 170. Vgl. Koch Preuß. Recht B. 1 §. 317. 318.
(b) S. o. § 149. B. Dieser Meinung ist auch WächterII. S. 388. 389, zwar nicht in dem hier angeführten besonderen Fall, wohl aber in dem ganz gleichar-
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
vorkommen können, alſo, wie alle Parteien annehmen, nach dem Recht der gelegenen Sache zu beurtheilen ſind.
3. Das Preußiſche Recht giebt dem Miether, Pächter, und ähnlichen Inhabern fremder Sachen zum Zweck eige- ner Benutzung, ein dingliches Recht mit einer Klage in rem gegen den dritten Beſitzer, vorausgeſetzt, daß ihnen die Sache übergeben iſt (a). Im Römiſchen Recht kommt bekanntlich ein ſolches dingliches Recht nicht vor.
Ohne Zweifel wird nun ein dingliches Recht dieſer Art entſtehen, wenn die Sache, ſie mag beweglich oder unbe- weglich ſeyn, im Preußiſchen Staat zur Zeit der Uebergabe ſich befindet; liegt ſie zu jener Zeit in einem, dem Römi- ſchen Recht folgenden Lande, ſo entſteht das dingliche Recht nicht.
Geſetzt aber, dieſes dingliche Recht wird im Preußiſchen Staat durch Uebergabe einer gemietheten beweglichen Sache begründet, und der Beſitzer bringt die Sache in ein Land des Römiſchen Rechts, ſo könnte man annehmen, er könne auch hier das einmal erworbene Recht gegen einen dritten Beſitzer geltend machen. Ich glaube jedoch, Dieſes verneinen zu müſſen, weil ſein Anſpruch auf einem ganz eigenthüm- lichen Rechtsinſtitut beruht, das in jenem Lande über- haupt nicht anerkannt iſt (b). — Uebrigens iſt dieſe Frage
(a) A. L. R. I. 2 § 135—137. I. 7. § 169. 170. Vgl. Koch Preuß. Recht B. 1 §. 317. 318.
(b) S. o. § 149. B. Dieſer Meinung iſt auch WächterII. S. 388. 389, zwar nicht in dem hier angeführten beſonderen Fall, wohl aber in dem ganz gleichar-
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
vorkommen können, alſo, wie alle Parteien annehmen, nach
dem Recht der gelegenen Sache zu beurtheilen ſind.
3. Das Preußiſche Recht giebt dem Miether, Pächter,
und ähnlichen Inhabern fremder Sachen zum Zweck eige-
ner Benutzung, ein dingliches Recht mit einer Klage in rem
gegen den dritten Beſitzer, vorausgeſetzt, daß ihnen die
Sache übergeben iſt (a). Im Römiſchen Recht kommt
bekanntlich ein ſolches dingliches Recht nicht vor.
Ohne Zweifel wird nun ein dingliches Recht dieſer Art
entſtehen, wenn die Sache, ſie mag beweglich oder unbe-
weglich ſeyn, im Preußiſchen Staat zur Zeit der Uebergabe
ſich befindet; liegt ſie zu jener Zeit in einem, dem Römi-
ſchen Recht folgenden Lande, ſo entſteht das dingliche
Recht nicht.
Geſetzt aber, dieſes dingliche Recht wird im Preußiſchen
Staat durch Uebergabe einer gemietheten beweglichen Sache
begründet, und der Beſitzer bringt die Sache in ein Land
des Römiſchen Rechts, ſo könnte man annehmen, er könne
auch hier das einmal erworbene Recht gegen einen dritten
Beſitzer geltend machen. Ich glaube jedoch, Dieſes verneinen
zu müſſen, weil ſein Anſpruch auf einem ganz eigenthüm-
lichen Rechtsinſtitut beruht, das in jenem Lande über-
haupt nicht anerkannt iſt (b). — Uebrigens iſt dieſe Frage
(a) A. L. R. I. 2 § 135—137.
I. 7. § 169. 170. Vgl. Koch
Preuß. Recht B. 1 §. 317. 318.
(b) S. o. § 149. B. Dieſer
Meinung iſt auch Wächter II.
S. 388. 389, zwar nicht in dem
hier angeführten beſonderen Fall,
wohl aber in dem ganz gleichar-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/212>, abgerufen am 21.11.2024.
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