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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
nicht von praktischer Erheblichkeit, weil das hier erwähnte
dingliche Recht überhaupt nur bei unbeweglichen Sachen
in wichtigen Folgen hervortritt.

4. Das Pfandrecht ist nicht nur von ausgedehnterer
Wirksamkeit, als die bisher genannten jura in re, sondern
auch in der hier vorliegenden Frage größeren Zweifeln und
Streitigkeiten unterworfen.

Auch hier muß das örtliche Recht der gelegenen Sache
als Regel festgehalten werden, und die meisten dagegen er-
hobenen Bedenken beruhen auf bloßem Schein.

Ich will damit anfangen, eine Uebersicht der wichtigsten,
dieses Rechtsinstitut im Ganzen betreffenden, Verschieden-
heiten zu geben, die in deutschen Staaten wahrzunehmen
sind.

Das Römische Recht beruht auf folgenden Grundsätzen.
a. Das Pfandrecht entsteht, als dingliches, gegen jeden
dritten Besitzer verfolgbares Recht, durch bloßen Vertrag,
auch ohne übergebenen Besitz (c). b. Der Vertrag kann
auch stillschweigend geschlossen werden, indem, neben mehre-
ren obligatorischen Rechtsgeschäften, vermöge einer allge-
meinen Rechtsregel fingirt wird, es sey zur Sicherheit der

tigen Fall des Pfandrechtes, von
welchem sogleich die Rede seyn
wird.
(c) Ich beschränke mich hier
absichtlich auf das Pfandrecht in
seinem eigentlichen Sinn, als jus
in re,
das heißt, ein vom Eigen-
thum abgezweigtes Recht, mit
Uebergehung der künstlicheren An-
wendung desselben auf Obligatio-
nen u. s. w.

§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
nicht von praktiſcher Erheblichkeit, weil das hier erwähnte
dingliche Recht überhaupt nur bei unbeweglichen Sachen
in wichtigen Folgen hervortritt.

4. Das Pfandrecht iſt nicht nur von ausgedehnterer
Wirkſamkeit, als die bisher genannten jura in re, ſondern
auch in der hier vorliegenden Frage größeren Zweifeln und
Streitigkeiten unterworfen.

Auch hier muß das örtliche Recht der gelegenen Sache
als Regel feſtgehalten werden, und die meiſten dagegen er-
hobenen Bedenken beruhen auf bloßem Schein.

Ich will damit anfangen, eine Ueberſicht der wichtigſten,
dieſes Rechtsinſtitut im Ganzen betreffenden, Verſchieden-
heiten zu geben, die in deutſchen Staaten wahrzunehmen
ſind.

Das Römiſche Recht beruht auf folgenden Grundſätzen.
a. Das Pfandrecht entſteht, als dingliches, gegen jeden
dritten Beſitzer verfolgbares Recht, durch bloßen Vertrag,
auch ohne übergebenen Beſitz (c). b. Der Vertrag kann
auch ſtillſchweigend geſchloſſen werden, indem, neben mehre-
ren obligatoriſchen Rechtsgeſchäften, vermöge einer allge-
meinen Rechtsregel fingirt wird, es ſey zur Sicherheit der

tigen Fall des Pfandrechtes, von
welchem ſogleich die Rede ſeyn
wird.
(c) Ich beſchränke mich hier
abſichtlich auf das Pfandrecht in
ſeinem eigentlichen Sinn, als jus
in re,
das heißt, ein vom Eigen-
thum abgezweigtes Recht, mit
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[191/0213] §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. nicht von praktiſcher Erheblichkeit, weil das hier erwähnte dingliche Recht überhaupt nur bei unbeweglichen Sachen in wichtigen Folgen hervortritt. 4. Das Pfandrecht iſt nicht nur von ausgedehnterer Wirkſamkeit, als die bisher genannten jura in re, ſondern auch in der hier vorliegenden Frage größeren Zweifeln und Streitigkeiten unterworfen. Auch hier muß das örtliche Recht der gelegenen Sache als Regel feſtgehalten werden, und die meiſten dagegen er- hobenen Bedenken beruhen auf bloßem Schein. Ich will damit anfangen, eine Ueberſicht der wichtigſten, dieſes Rechtsinſtitut im Ganzen betreffenden, Verſchieden- heiten zu geben, die in deutſchen Staaten wahrzunehmen ſind. Das Römiſche Recht beruht auf folgenden Grundſätzen. a. Das Pfandrecht entſteht, als dingliches, gegen jeden dritten Beſitzer verfolgbares Recht, durch bloßen Vertrag, auch ohne übergebenen Beſitz (c). b. Der Vertrag kann auch ſtillſchweigend geſchloſſen werden, indem, neben mehre- ren obligatoriſchen Rechtsgeſchäften, vermöge einer allge- meinen Rechtsregel fingirt wird, es ſey zur Sicherheit der (b) (c) Ich beſchränke mich hier abſichtlich auf das Pfandrecht in ſeinem eigentlichen Sinn, als jus in re, das heißt, ein vom Eigen- thum abgezweigtes Recht, mit Uebergehung der künſtlicheren An- wendung deſſelben auf Obligatio- nen u. ſ. w. (b) tigen Fall des Pfandrechtes, von welchem ſogleich die Rede ſeyn wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/213>, abgerufen am 21.11.2024.