Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. erzeugen. Es unterscheidet ferner unbewegliche und beweg-liche Sachen. Bei den unbeweglichen entsteht das dingliche Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i). Ein Vertrag über die Eintragung eines bestimmten Grund- stücks ist ein Titel, auf dessen Grund die Eintragung selbst gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über das ganze Vermögen giebt einen solchen Anspruch für ein- zelne Grundstücke nicht (k). -- An beweglichen Sachen ent- steht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l); ein Vertrag über die Verpfändung bestimmter einzelner Sachen ist ein Titel zum Anspruch auf diese Uebergabe (m). Wenn nun in einem Lande, worin das Römische Recht (i) A. L. R. I. 20 § 411. 412. (k) Ebendas. § 402. 403. (l) Ebendas. § 111. (m) Ebendas. § 109. 110. -- Ein allgemeiner Verpfändungsver- trag giebt diesen Anspruch nur in den besonderen Fällen, worin auch eine Cautionsleistung gefordert werden kann. Ebendas. § 112. 13*
§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. erzeugen. Es unterſcheidet ferner unbewegliche und beweg-liche Sachen. Bei den unbeweglichen entſteht das dingliche Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i). Ein Vertrag über die Eintragung eines beſtimmten Grund- ſtücks iſt ein Titel, auf deſſen Grund die Eintragung ſelbſt gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über das ganze Vermögen giebt einen ſolchen Anſpruch für ein- zelne Grundſtücke nicht (k). — An beweglichen Sachen ent- ſteht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l); ein Vertrag über die Verpfändung beſtimmter einzelner Sachen iſt ein Titel zum Anſpruch auf dieſe Uebergabe (m). Wenn nun in einem Lande, worin das Römiſche Recht (i) A. L. R. I. 20 § 411. 412. (k) Ebendaſ. § 402. 403. (l) Ebendaſ. § 111. (m) Ebendaſ. § 109. 110. — Ein allgemeiner Verpfändungsver- trag giebt dieſen Anſpruch nur in den beſonderen Fällen, worin auch eine Cautionsleiſtung gefordert werden kann. Ebendaſ. § 112. 13*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0217" n="195"/><fw place="top" type="header">§. 368. <hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht. <hi rendition="#aq">Jura in re.</hi></fw><lb/> erzeugen. Es unterſcheidet ferner unbewegliche und beweg-<lb/> liche Sachen. Bei den unbeweglichen entſteht das dingliche<lb/> Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch <note place="foot" n="(i)">A. L. R. <hi rendition="#aq">I.</hi> 20 § 411. 412.</note>.<lb/> Ein Vertrag über die Eintragung eines beſtimmten Grund-<lb/> ſtücks iſt ein Titel, auf deſſen Grund die Eintragung ſelbſt<lb/> gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über<lb/> das ganze Vermögen giebt einen ſolchen Anſpruch für ein-<lb/> zelne Grundſtücke nicht <note place="foot" n="(k)">Ebendaſ. § 402. 403.</note>. — An beweglichen Sachen ent-<lb/> ſteht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe <note place="foot" n="(l)">Ebendaſ. § 111.</note>;<lb/> ein Vertrag über die Verpfändung beſtimmter einzelner<lb/> Sachen iſt ein Titel zum Anſpruch auf dieſe Uebergabe <note place="foot" n="(m)">Ebendaſ. § 109. 110. —<lb/> Ein allgemeiner Verpfändungsver-<lb/> trag giebt dieſen Anſpruch nur in<lb/> den beſonderen Fällen, worin auch<lb/> eine Cautionsleiſtung gefordert<lb/> werden kann. Ebendaſ. § 112.</note>.</p><lb/> <p>Wenn nun in einem Lande, worin das Römiſche Recht<lb/> gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder<lb/> ſtillſchweigend vorgenommen wird, ſo kann dieſe an den in<lb/> Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand-<lb/> recht erzeugen. Sie kann höchſtens als Titel gelten, um<lb/> an jenen Sachen die Beſtellung eines Pfandrechts (durch<lb/> Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur<lb/> unter den ſo eben angegebenen beſonderen Bedingungen<lb/> (Noten <hi rendition="#aq">k. m.</hi>). — Wird aber umgekehrt in Preußen ein<lb/> Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes<lb/> Vermögen geſchloſſen, und hat der Schuldner Vermögens-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">13*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [195/0217]
§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
erzeugen. Es unterſcheidet ferner unbewegliche und beweg-
liche Sachen. Bei den unbeweglichen entſteht das dingliche
Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i).
Ein Vertrag über die Eintragung eines beſtimmten Grund-
ſtücks iſt ein Titel, auf deſſen Grund die Eintragung ſelbſt
gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über
das ganze Vermögen giebt einen ſolchen Anſpruch für ein-
zelne Grundſtücke nicht (k). — An beweglichen Sachen ent-
ſteht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l);
ein Vertrag über die Verpfändung beſtimmter einzelner
Sachen iſt ein Titel zum Anſpruch auf dieſe Uebergabe (m).
Wenn nun in einem Lande, worin das Römiſche Recht
gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder
ſtillſchweigend vorgenommen wird, ſo kann dieſe an den in
Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand-
recht erzeugen. Sie kann höchſtens als Titel gelten, um
an jenen Sachen die Beſtellung eines Pfandrechts (durch
Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur
unter den ſo eben angegebenen beſonderen Bedingungen
(Noten k. m.). — Wird aber umgekehrt in Preußen ein
Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes
Vermögen geſchloſſen, und hat der Schuldner Vermögens-
(i) A. L. R. I. 20 § 411. 412.
(k) Ebendaſ. § 402. 403.
(l) Ebendaſ. § 111.
(m) Ebendaſ. § 109. 110. —
Ein allgemeiner Verpfändungsver-
trag giebt dieſen Anſpruch nur in
den beſonderen Fällen, worin auch
eine Cautionsleiſtung gefordert
werden kann. Ebendaſ. § 112.
13*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |