Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. stücke, die in einem Lande des Römischen Rechts liegen, soist kein Hinderniß vorhanden, diese Vermögensstücke als gültig verpfändet zu behandeln, da das Römische Recht die Verpfändung durch Vertrag weder von einem bestimmten Ort des geschlossenen Vertrags, noch von einem bestimmten Wohnsitz des Verpfänders abhängig macht. Es kann und muß also hier die lex rei sitae ungestört zur Anwendung kommen (n). Nur folgender Fall bleibt dabei noch zu erwägen übrig. (n) Eine buchstäbliche Anwen-
dung des Allg. Landrechts Einl. § 28 würde dahin führen, daß ein Berliner in Stralsund (wo Rö- misches Recht gilt) seine bewegliche Sache nicht durch bloßen Vertrag verpfänden könnte, so daß diese Ver- pfändung in Stralsund wirksam wäre (§ 366. h). Die Widersinnig- keit dieser Behauptung wird beson- ders einleuchtend, wenn man den Fall umgekehrt denkt. Denn so müßte auch der Stralsunder seine beweg- liche Sache durch bloßen Vertrag in Berlin dergestalt verpfänden können, daß die Verpfändung in Berlin wirksam wäre. Diese letzte Behauptung wird schwerlich irgend einen Vertheidiger finden, und doch folgt auch sie aus der völlig buchstäblichen Anwendung des § 28. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ſtücke, die in einem Lande des Römiſchen Rechts liegen, ſoiſt kein Hinderniß vorhanden, dieſe Vermögensſtücke als gültig verpfändet zu behandeln, da das Römiſche Recht die Verpfändung durch Vertrag weder von einem beſtimmten Ort des geſchloſſenen Vertrags, noch von einem beſtimmten Wohnſitz des Verpfänders abhängig macht. Es kann und muß alſo hier die lex rei sitae ungeſtört zur Anwendung kommen (n). Nur folgender Fall bleibt dabei noch zu erwägen übrig. (n) Eine buchſtäbliche Anwen-
dung des Allg. Landrechts Einl. § 28 würde dahin führen, daß ein Berliner in Stralſund (wo Rö- miſches Recht gilt) ſeine bewegliche Sache nicht durch bloßen Vertrag verpfänden könnte, ſo daß dieſe Ver- pfändung in Stralſund wirkſam wäre (§ 366. h). Die Widerſinnig- keit dieſer Behauptung wird beſon- ders einleuchtend, wenn man den Fall umgekehrt denkt. Denn ſo müßte auch der Stralſunder ſeine beweg- liche Sache durch bloßen Vertrag in Berlin dergeſtalt verpfänden können, daß die Verpfändung in Berlin wirkſam wäre. Dieſe letzte Behauptung wird ſchwerlich irgend einen Vertheidiger finden, und doch folgt auch ſie aus der völlig buchſtäblichen Anwendung des § 28. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0218" n="196"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> ſtücke, die in einem Lande des Römiſchen Rechts liegen, ſo<lb/> iſt kein Hinderniß vorhanden, dieſe Vermögensſtücke als<lb/> gültig verpfändet zu behandeln, da das Römiſche Recht die<lb/> Verpfändung durch Vertrag weder von einem beſtimmten<lb/> Ort des geſchloſſenen Vertrags, noch von einem beſtimmten<lb/> Wohnſitz des Verpfänders abhängig macht. Es kann und<lb/> muß alſo hier die <hi rendition="#aq">lex rei sitae</hi> ungeſtört zur Anwendung<lb/> kommen <note place="foot" n="(n)">Eine buchſtäbliche Anwen-<lb/> dung des Allg. Landrechts Einl.<lb/> § 28 würde dahin führen, daß ein<lb/> Berliner in Stralſund (wo Rö-<lb/> miſches Recht gilt) ſeine bewegliche<lb/> Sache nicht durch bloßen Vertrag<lb/> verpfänden könnte, ſo daß dieſe Ver-<lb/> pfändung in Stralſund wirkſam<lb/> wäre (§ 366. <hi rendition="#aq">h</hi>). Die Widerſinnig-<lb/> keit dieſer Behauptung wird beſon-<lb/> ders einleuchtend, wenn man den<lb/> Fall umgekehrt denkt. Denn ſo müßte<lb/> auch der Stralſunder ſeine beweg-<lb/> liche Sache durch bloßen Vertrag<lb/> in Berlin dergeſtalt verpfänden<lb/> können, daß die Verpfändung in<lb/> Berlin wirkſam wäre. Dieſe letzte<lb/> Behauptung wird ſchwerlich irgend<lb/> einen Vertheidiger finden, und<lb/> doch folgt auch ſie aus der völlig<lb/> buchſtäblichen Anwendung des § 28.</note>.</p><lb/> <p>Nur folgender Fall bleibt dabei noch zu erwägen übrig.<lb/> Wenn in einem Lande des Römiſchen Rechts eine beweg-<lb/> liche Sache durch Vertrag, ſey es ausdrücklich oder ſtill-<lb/> ſchweigend, gültigerweiſe verpfändet, die Sache aber nach-<lb/> her nach Preußen gebracht wird; wirkt nun das Pfandrecht<lb/> fort, ſo daß die Sache auch hier mit einer Klage gegen<lb/> jeden Beſitzer (ſey es der Schuldner oder ein Dritter) ver-<lb/> folgt, und eben ſo von dem Pfandberechtigten, wenn dieſer<lb/> durch Zufall, ohne Uebergabe, den Beſitz erlangt, veräußert<lb/> werden kann? Man möchte geneigt ſein, dieſe Frage zu<lb/> bejahen, weil ſcheinbar das einmal erworbene Recht durch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [196/0218]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſtücke, die in einem Lande des Römiſchen Rechts liegen, ſo
iſt kein Hinderniß vorhanden, dieſe Vermögensſtücke als
gültig verpfändet zu behandeln, da das Römiſche Recht die
Verpfändung durch Vertrag weder von einem beſtimmten
Ort des geſchloſſenen Vertrags, noch von einem beſtimmten
Wohnſitz des Verpfänders abhängig macht. Es kann und
muß alſo hier die lex rei sitae ungeſtört zur Anwendung
kommen (n).
Nur folgender Fall bleibt dabei noch zu erwägen übrig.
Wenn in einem Lande des Römiſchen Rechts eine beweg-
liche Sache durch Vertrag, ſey es ausdrücklich oder ſtill-
ſchweigend, gültigerweiſe verpfändet, die Sache aber nach-
her nach Preußen gebracht wird; wirkt nun das Pfandrecht
fort, ſo daß die Sache auch hier mit einer Klage gegen
jeden Beſitzer (ſey es der Schuldner oder ein Dritter) ver-
folgt, und eben ſo von dem Pfandberechtigten, wenn dieſer
durch Zufall, ohne Uebergabe, den Beſitz erlangt, veräußert
werden kann? Man möchte geneigt ſein, dieſe Frage zu
bejahen, weil ſcheinbar das einmal erworbene Recht durch
(n) Eine buchſtäbliche Anwen-
dung des Allg. Landrechts Einl.
§ 28 würde dahin führen, daß ein
Berliner in Stralſund (wo Rö-
miſches Recht gilt) ſeine bewegliche
Sache nicht durch bloßen Vertrag
verpfänden könnte, ſo daß dieſe Ver-
pfändung in Stralſund wirkſam
wäre (§ 366. h). Die Widerſinnig-
keit dieſer Behauptung wird beſon-
ders einleuchtend, wenn man den
Fall umgekehrt denkt. Denn ſo müßte
auch der Stralſunder ſeine beweg-
liche Sache durch bloßen Vertrag
in Berlin dergeſtalt verpfänden
können, daß die Verpfändung in
Berlin wirkſam wäre. Dieſe letzte
Behauptung wird ſchwerlich irgend
einen Vertheidiger finden, und
doch folgt auch ſie aus der völlig
buchſtäblichen Anwendung des § 28.
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