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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
die Veränderung des Orts seine Kraft nicht verlieren
kann.

Dennoch glaube ich, die Frage verneinen zu müs-
sen. Es ist nämlich in einem solchen Fall nicht von
einem und demselben Pfandrecht die Rede, das nur in
mehreren Ländern auf verschiedene Weise erworben werden
möchte, etwa so, wie das Eigenthum hier durch Tradition,
dort durch bloßen Vertrag erworben wird, und dennoch
überall gleichmäßig anerkannt, als Eigenthum wirkt.
Vielmehr ist das Pfandrecht durch bloßen Vertrag ein
ganz anderes Rechtsinstitut, als das, welches nur durch
Uebergabe begründet werden kann, und beide haben nur
den Namen und den allgemeinen Zweck mit einander ge-
mein. Wenn daher die oben erwähnte bewegliche Sache in
das Gebiet der Preußischen Gesetzgebung hereingebracht
wird, und hier das anderwärts durch bloßen Vertrag be-
gründete Pfandrecht geltend gemacht werden soll, so beruft
sich der angebliche Pfandgläubiger auf ein im Preußischen
Staat nicht anerkanntes Rechtsinstitut und ein solches Ver-
fahren ist schon oben als unzulässig nachgewiesen wor-
den (o). Dagegen kann umgekehrt der Pfandgläubiger,

(o) S. o. § 349. B. -- Die-
selbe Meinung wird vertheidigt in
den Ergänzungen zum A. L. R.
von Gräff u. s. w. B. 1 S. 116.
-- Eben so auch von Wächter
II. S. 386. 388. 389, in Bezie-
hung auf das Württembergische
Recht, welches hierin mit dem
Preußischen übereinstimmt. Er
giebt als Grund an, daß das Ge-
setz hier das Pfandrecht an Mo-
bilien in Entstehung und im
Fortbestehen
nur in der Form
des Faustpfandes anerkenne. Diese

§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
die Veränderung des Orts ſeine Kraft nicht verlieren
kann.

Dennoch glaube ich, die Frage verneinen zu müſ-
ſen. Es iſt nämlich in einem ſolchen Fall nicht von
einem und demſelben Pfandrecht die Rede, das nur in
mehreren Ländern auf verſchiedene Weiſe erworben werden
möchte, etwa ſo, wie das Eigenthum hier durch Tradition,
dort durch bloßen Vertrag erworben wird, und dennoch
überall gleichmäßig anerkannt, als Eigenthum wirkt.
Vielmehr iſt das Pfandrecht durch bloßen Vertrag ein
ganz anderes Rechtsinſtitut, als das, welches nur durch
Uebergabe begründet werden kann, und beide haben nur
den Namen und den allgemeinen Zweck mit einander ge-
mein. Wenn daher die oben erwähnte bewegliche Sache in
das Gebiet der Preußiſchen Geſetzgebung hereingebracht
wird, und hier das anderwärts durch bloßen Vertrag be-
gründete Pfandrecht geltend gemacht werden ſoll, ſo beruft
ſich der angebliche Pfandgläubiger auf ein im Preußiſchen
Staat nicht anerkanntes Rechtsinſtitut und ein ſolches Ver-
fahren iſt ſchon oben als unzuläſſig nachgewieſen wor-
den (o). Dagegen kann umgekehrt der Pfandgläubiger,

(o) S. o. § 349. B. — Die-
ſelbe Meinung wird vertheidigt in
den Ergänzungen zum A. L. R.
von Gräff u. ſ. w. B. 1 S. 116.
— Eben ſo auch von Wächter
II. S. 386. 388. 389, in Bezie-
hung auf das Württembergiſche
Recht, welches hierin mit dem
Preußiſchen übereinſtimmt. Er
giebt als Grund an, daß das Ge-
ſetz hier das Pfandrecht an Mo-
bilien in Entſtehung und im
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nur in der Form
des Fauſtpfandes anerkenne. Dieſe
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[197/0219] §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. die Veränderung des Orts ſeine Kraft nicht verlieren kann. Dennoch glaube ich, die Frage verneinen zu müſ- ſen. Es iſt nämlich in einem ſolchen Fall nicht von einem und demſelben Pfandrecht die Rede, das nur in mehreren Ländern auf verſchiedene Weiſe erworben werden möchte, etwa ſo, wie das Eigenthum hier durch Tradition, dort durch bloßen Vertrag erworben wird, und dennoch überall gleichmäßig anerkannt, als Eigenthum wirkt. Vielmehr iſt das Pfandrecht durch bloßen Vertrag ein ganz anderes Rechtsinſtitut, als das, welches nur durch Uebergabe begründet werden kann, und beide haben nur den Namen und den allgemeinen Zweck mit einander ge- mein. Wenn daher die oben erwähnte bewegliche Sache in das Gebiet der Preußiſchen Geſetzgebung hereingebracht wird, und hier das anderwärts durch bloßen Vertrag be- gründete Pfandrecht geltend gemacht werden ſoll, ſo beruft ſich der angebliche Pfandgläubiger auf ein im Preußiſchen Staat nicht anerkanntes Rechtsinſtitut und ein ſolches Ver- fahren iſt ſchon oben als unzuläſſig nachgewieſen wor- den (o). Dagegen kann umgekehrt der Pfandgläubiger, (o) S. o. § 349. B. — Die- ſelbe Meinung wird vertheidigt in den Ergänzungen zum A. L. R. von Gräff u. ſ. w. B. 1 S. 116. — Eben ſo auch von Wächter II. S. 386. 388. 389, in Bezie- hung auf das Württembergiſche Recht, welches hierin mit dem Preußiſchen übereinſtimmt. Er giebt als Grund an, daß das Ge- ſetz hier das Pfandrecht an Mo- bilien in Entſtehung und im Fortbeſtehen nur in der Form des Fauſtpfandes anerkenne. Dieſe

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/219>, abgerufen am 21.11.2024.