Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. die Veränderung des Orts seine Kraft nicht verlierenkann. Dennoch glaube ich, die Frage verneinen zu müs- (o) S. o. § 349. B. -- Die-
selbe Meinung wird vertheidigt in den Ergänzungen zum A. L. R. von Gräff u. s. w. B. 1 S. 116. -- Eben so auch von Wächter II. S. 386. 388. 389, in Bezie- hung auf das Württembergische Recht, welches hierin mit dem Preußischen übereinstimmt. Er giebt als Grund an, daß das Ge- setz hier das Pfandrecht an Mo- bilien in Entstehung und im Fortbestehen nur in der Form des Faustpfandes anerkenne. Diese §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. die Veränderung des Orts ſeine Kraft nicht verlierenkann. Dennoch glaube ich, die Frage verneinen zu müſ- (o) S. o. § 349. B. — Die-
ſelbe Meinung wird vertheidigt in den Ergänzungen zum A. L. R. von Gräff u. ſ. w. B. 1 S. 116. — Eben ſo auch von Wächter II. S. 386. 388. 389, in Bezie- hung auf das Württembergiſche Recht, welches hierin mit dem Preußiſchen übereinſtimmt. Er giebt als Grund an, daß das Ge- ſetz hier das Pfandrecht an Mo- bilien in Entſtehung und im Fortbeſtehen nur in der Form des Fauſtpfandes anerkenne. Dieſe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0219" n="197"/><fw place="top" type="header">§. 368. <hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht. <hi rendition="#aq">Jura in re.</hi></fw><lb/> die Veränderung des Orts ſeine Kraft nicht verlieren<lb/> kann.</p><lb/> <p>Dennoch glaube ich, die Frage verneinen zu müſ-<lb/> ſen. Es iſt nämlich in einem ſolchen Fall nicht von<lb/> einem und demſelben Pfandrecht die Rede, das nur in<lb/> mehreren Ländern auf verſchiedene Weiſe erworben werden<lb/> möchte, etwa ſo, wie das Eigenthum hier durch Tradition,<lb/> dort durch bloßen Vertrag erworben wird, und dennoch<lb/> überall gleichmäßig anerkannt, als Eigenthum wirkt.<lb/> Vielmehr iſt das Pfandrecht durch bloßen Vertrag ein<lb/> ganz anderes Rechtsinſtitut, als das, welches nur durch<lb/> Uebergabe begründet werden kann, und beide haben nur<lb/> den Namen und den allgemeinen Zweck mit einander ge-<lb/> mein. Wenn daher die oben erwähnte bewegliche Sache in<lb/> das Gebiet der Preußiſchen Geſetzgebung hereingebracht<lb/> wird, und hier das anderwärts durch bloßen Vertrag be-<lb/> gründete Pfandrecht geltend gemacht werden ſoll, ſo beruft<lb/> ſich der angebliche Pfandgläubiger auf ein im Preußiſchen<lb/> Staat nicht anerkanntes Rechtsinſtitut und ein ſolches Ver-<lb/> fahren iſt ſchon oben als unzuläſſig nachgewieſen wor-<lb/> den <note xml:id="seg2pn_16_1" next="#seg2pn_16_2" place="foot" n="(o)">S. o. § 349. <hi rendition="#aq">B.</hi> — Die-<lb/> ſelbe Meinung wird vertheidigt in<lb/> den Ergänzungen zum A. L. R.<lb/> von <hi rendition="#g">Gräff</hi> u. ſ. w. B. 1 S. 116.<lb/> — Eben ſo auch von <hi rendition="#g">Wächter</hi><lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 386. 388. 389, in Bezie-<lb/> hung auf das Württembergiſche<lb/> Recht, welches hierin mit dem<lb/> Preußiſchen übereinſtimmt. Er<lb/> giebt als Grund an, daß das Ge-<lb/> ſetz hier das Pfandrecht an Mo-<lb/> bilien in Entſtehung <hi rendition="#g">und im<lb/> Fortbeſtehen</hi> nur in der Form<lb/> des Fauſtpfandes anerkenne. Dieſe</note>. Dagegen kann umgekehrt der Pfandgläubiger,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [197/0219]
§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
die Veränderung des Orts ſeine Kraft nicht verlieren
kann.
Dennoch glaube ich, die Frage verneinen zu müſ-
ſen. Es iſt nämlich in einem ſolchen Fall nicht von
einem und demſelben Pfandrecht die Rede, das nur in
mehreren Ländern auf verſchiedene Weiſe erworben werden
möchte, etwa ſo, wie das Eigenthum hier durch Tradition,
dort durch bloßen Vertrag erworben wird, und dennoch
überall gleichmäßig anerkannt, als Eigenthum wirkt.
Vielmehr iſt das Pfandrecht durch bloßen Vertrag ein
ganz anderes Rechtsinſtitut, als das, welches nur durch
Uebergabe begründet werden kann, und beide haben nur
den Namen und den allgemeinen Zweck mit einander ge-
mein. Wenn daher die oben erwähnte bewegliche Sache in
das Gebiet der Preußiſchen Geſetzgebung hereingebracht
wird, und hier das anderwärts durch bloßen Vertrag be-
gründete Pfandrecht geltend gemacht werden ſoll, ſo beruft
ſich der angebliche Pfandgläubiger auf ein im Preußiſchen
Staat nicht anerkanntes Rechtsinſtitut und ein ſolches Ver-
fahren iſt ſchon oben als unzuläſſig nachgewieſen wor-
den (o). Dagegen kann umgekehrt der Pfandgläubiger,
(o) S. o. § 349. B. — Die-
ſelbe Meinung wird vertheidigt in
den Ergänzungen zum A. L. R.
von Gräff u. ſ. w. B. 1 S. 116.
— Eben ſo auch von Wächter
II. S. 386. 388. 389, in Bezie-
hung auf das Württembergiſche
Recht, welches hierin mit dem
Preußiſchen übereinſtimmt. Er
giebt als Grund an, daß das Ge-
ſetz hier das Pfandrecht an Mo-
bilien in Entſtehung und im
Fortbeſtehen nur in der Form
des Fauſtpfandes anerkenne. Dieſe
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