Bei den Obligationen finden wir wieder den schon öfter hervorgehobenen Zusammenhang zwischen dem Gerichtsstand und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derselbe zeigt sich aber hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im Römischen Recht der für die Obligationen geltende beson- dere Gerichtsstand sorgfältig ausgebildet erscheint, anstatt daß das örtliche Recht fast gar nicht erwähnt wird. Den- noch passen die den Gerichtsstand bestimmenden Gründe durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf dem gleichmäßigen Gehorsam gegen verschiedene Zweige der örtlichen öffentlichen Zustände beruht. Wir können daher aus den Bestimmungen des Römischen Rechts über den Gerichtsstand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen, in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen auf- zufassen ist.
Der specielle Gerichtsstand, wie das örtliche Recht der Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung (§ 360. Num. 2), die in den meisten Fällen nicht ausdrück- lich erklärt wird, sondern nur aus den Umständen zu schließen ist, eben deshalb aber auch durch eine entgegenge- setzte ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen wird (c). Die Umstände also, unter welchen eine Obligation entsteht, kön-
Verwickelungen mit sich führen kann. Grundsätzlich aber ist sie darum nicht weniger richtig, und sie wird auch von Anderen für mehrere Fälle der Anwendung be- hauptet. Vgl. WächterII. S. 45.
(c)L. 19 § 2 de jud. (5. 1) ".. nisi alio loci, ut defen- deret, convenit" ...
§. 369. III. Obligationenrecht. Einleitung.
Bei den Obligationen finden wir wieder den ſchon öfter hervorgehobenen Zuſammenhang zwiſchen dem Gerichtsſtand und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derſelbe zeigt ſich aber hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im Römiſchen Recht der für die Obligationen geltende beſon- dere Gerichtsſtand ſorgfältig ausgebildet erſcheint, anſtatt daß das örtliche Recht faſt gar nicht erwähnt wird. Den- noch paſſen die den Gerichtsſtand beſtimmenden Gründe durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf dem gleichmäßigen Gehorſam gegen verſchiedene Zweige der örtlichen öffentlichen Zuſtände beruht. Wir können daher aus den Beſtimmungen des Römiſchen Rechts über den Gerichtsſtand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen, in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen auf- zufaſſen iſt.
Der ſpecielle Gerichtsſtand, wie das örtliche Recht der Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung (§ 360. Num. 2), die in den meiſten Fällen nicht ausdrück- lich erklärt wird, ſondern nur aus den Umſtänden zu ſchließen iſt, eben deshalb aber auch durch eine entgegenge- ſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen wird (c). Die Umſtände alſo, unter welchen eine Obligation entſteht, kön-
Verwickelungen mit ſich führen kann. Grundſätzlich aber iſt ſie darum nicht weniger richtig, und ſie wird auch von Anderen für mehrere Fälle der Anwendung be- hauptet. Vgl. WächterII. S. 45.
(c)L. 19 § 2 de jud. (5. 1) „.. nisi alio loci, ut defen- deret, convenit“ …
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0225"n="203"/><fwplace="top"type="header">§. 369. <hirendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Einleitung.</fw><lb/><p>Bei den Obligationen finden wir wieder den ſchon öfter<lb/>
hervorgehobenen Zuſammenhang zwiſchen dem Gerichtsſtand<lb/>
und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derſelbe zeigt ſich aber<lb/>
hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im<lb/>
Römiſchen Recht der für die Obligationen geltende beſon-<lb/>
dere Gerichtsſtand ſorgfältig ausgebildet erſcheint, anſtatt<lb/>
daß das örtliche Recht faſt gar nicht erwähnt wird. Den-<lb/>
noch paſſen die den Gerichtsſtand beſtimmenden Gründe<lb/>
durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf<lb/>
dem gleichmäßigen Gehorſam gegen verſchiedene Zweige der<lb/>
örtlichen öffentlichen Zuſtände beruht. Wir können daher<lb/>
aus den Beſtimmungen des Römiſchen Rechts über den<lb/>
Gerichtsſtand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen,<lb/>
in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen auf-<lb/>
zufaſſen iſt.</p><lb/><p>Der ſpecielle Gerichtsſtand, wie das örtliche Recht der<lb/>
Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung<lb/>
(§ 360. Num. 2), die in den meiſten Fällen nicht ausdrück-<lb/>
lich erklärt wird, ſondern nur aus den Umſtänden zu<lb/>ſchließen iſt, eben deshalb aber auch durch eine entgegenge-<lb/>ſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen wird <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 19 § 2 <hirendition="#i">de jud.</hi> (5. 1)<lb/>„.. nisi alio loci, ut defen-<lb/>
deret, convenit“…</hi></note>. Die<lb/>
Umſtände alſo, unter welchen eine Obligation entſteht, kön-<lb/><notexml:id="seg2pn_17_2"prev="#seg2pn_17_1"place="foot"n="(b)">Verwickelungen mit ſich führen<lb/>
kann. Grundſätzlich aber iſt ſie<lb/>
darum nicht weniger richtig, und<lb/>ſie wird auch von Anderen für<lb/>
mehrere Fälle der Anwendung be-<lb/>
hauptet. Vgl. <hirendition="#g">Wächter</hi><hirendition="#aq">II.</hi> S. 45.</note><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[203/0225]
§. 369. III. Obligationenrecht. Einleitung.
Bei den Obligationen finden wir wieder den ſchon öfter
hervorgehobenen Zuſammenhang zwiſchen dem Gerichtsſtand
und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derſelbe zeigt ſich aber
hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im
Römiſchen Recht der für die Obligationen geltende beſon-
dere Gerichtsſtand ſorgfältig ausgebildet erſcheint, anſtatt
daß das örtliche Recht faſt gar nicht erwähnt wird. Den-
noch paſſen die den Gerichtsſtand beſtimmenden Gründe
durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf
dem gleichmäßigen Gehorſam gegen verſchiedene Zweige der
örtlichen öffentlichen Zuſtände beruht. Wir können daher
aus den Beſtimmungen des Römiſchen Rechts über den
Gerichtsſtand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen,
in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen auf-
zufaſſen iſt.
Der ſpecielle Gerichtsſtand, wie das örtliche Recht der
Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung
(§ 360. Num. 2), die in den meiſten Fällen nicht ausdrück-
lich erklärt wird, ſondern nur aus den Umſtänden zu
ſchließen iſt, eben deshalb aber auch durch eine entgegenge-
ſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen wird (c). Die
Umſtände alſo, unter welchen eine Obligation entſteht, kön-
(b)
(c) L. 19 § 2 de jud. (5. 1)
„.. nisi alio loci, ut defen-
deret, convenit“ …
(b) Verwickelungen mit ſich führen
kann. Grundſätzlich aber iſt ſie
darum nicht weniger richtig, und
ſie wird auch von Anderen für
mehrere Fälle der Anwendung be-
hauptet. Vgl. Wächter II. S. 45.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/225>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.