Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation. Obligation, der also stets auf freier Unterwerfungberuht (§ 369) (b). Die hier angedeutete Lehre also unterscheidet sich von Ich gehe nun zur genaueren Darstellung dieser Lehre I. Der erste mögliche Fall, den wir zu berücksichtigen (b) Wesentlich stimmt damit überein Albrecht S. 13--27, dessen Ausführung ich ganz als richtig anerkenne. Er geht aber in dem späteren Theil seiner Ab- handlung (S. 28--35) wieder in die oben erwähnte irrige Lehre über, wovon noch unten die Rede seyn wird (Note aa). (c) L. 19 § 4 de jud. (5. 1), L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5), L. 21 de O. et A. (44. 7) "con- traxisse ... in eo loco intelli- gitur", C. 17 X. de foro comp. (2. 2). -- Es gehört dahin auch L. 1 de eo quod certo loco (13. 4). Denn indem diese Stelle sagt, daß eigentlich (d. h. abgesehen 14*
§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. Obligation, der alſo ſtets auf freier Unterwerfungberuht (§ 369) (b). Die hier angedeutete Lehre alſo unterſcheidet ſich von Ich gehe nun zur genaueren Darſtellung dieſer Lehre I. Der erſte mögliche Fall, den wir zu berückſichtigen (b) Weſentlich ſtimmt damit überein Albrecht S. 13—27, deſſen Ausführung ich ganz als richtig anerkenne. Er geht aber in dem ſpäteren Theil ſeiner Ab- handlung (S. 28—35) wieder in die oben erwähnte irrige Lehre über, wovon noch unten die Rede ſeyn wird (Note aa). (c) L. 19 § 4 de jud. (5. 1), L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5), L. 21 de O. et A. (44. 7) „con- traxisse … in eo loco intelli- gitur“, C. 17 X. de foro comp. (2. 2). — Es gehört dahin auch L. 1 de eo quod certo loco (13. 4). Denn indem dieſe Stelle ſagt, daß eigentlich (d. h. abgeſehen 14*
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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
Obligation, der alſo ſtets auf freier Unterwerfung
beruht (§ 369) (b).
Die hier angedeutete Lehre alſo unterſcheidet ſich von
der vorher angegebenen und verworfenen darin, daß an die
Stelle des geſetzlich beſtimmten Erfüllungsortes der
durch ſtillſchweigende Uebereinkunft beſtimmte ge-
ſetzt wird.
Ich gehe nun zur genaueren Darſtellung dieſer Lehre
über.
I. Der erſte mögliche Fall, den wir zu berückſichtigen
haben, ſetzt voraus den an ſich zufälligen Umſtand, daß der
beſondere Wille der Parteien einen Ort der Erfüllung feſt-
geſtellt hat. Dieſes kann etwa dadurch geſchehen, daß der
Vertrag, worin die Auszahlung einer Geldſumme ver-
ſprochen wird, zugleich die Stadt geradezu benennt, worin
dieſe Handlung vorgenommen werden ſoll. Daß nun in
einem ſolchen Fall dieſer Ort als der beſondere Ge-
richtsſtand der Obligation gelten ſoll, iſt in unſern Rechts-
quellen ſo deutlich und zugleich ſo vielfältig geſagt (c),
(b) Weſentlich ſtimmt damit
überein Albrecht S. 13—27,
deſſen Ausführung ich ganz als
richtig anerkenne. Er geht aber
in dem ſpäteren Theil ſeiner Ab-
handlung (S. 28—35) wieder in
die oben erwähnte irrige Lehre
über, wovon noch unten die Rede
ſeyn wird (Note aa).
(c) L. 19 § 4 de jud. (5. 1),
L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5),
L. 21 de O. et A. (44. 7) „con-
traxisse … in eo loco intelli-
gitur“, C. 17 X. de foro comp.
(2. 2). — Es gehört dahin auch
L. 1 de eo quod certo loco
(13. 4). Denn indem dieſe Stelle
ſagt, daß eigentlich (d. h. abgeſehen
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