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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
Obligation, der also stets auf freier Unterwerfung
beruht (§ 369) (b).

Die hier angedeutete Lehre also unterscheidet sich von
der vorher angegebenen und verworfenen darin, daß an die
Stelle des gesetzlich bestimmten Erfüllungsortes der
durch stillschweigende Uebereinkunft bestimmte ge-
setzt wird.

Ich gehe nun zur genaueren Darstellung dieser Lehre
über.

I. Der erste mögliche Fall, den wir zu berücksichtigen
haben, setzt voraus den an sich zufälligen Umstand, daß der
besondere Wille der Parteien einen Ort der Erfüllung fest-
gestellt hat. Dieses kann etwa dadurch geschehen, daß der
Vertrag, worin die Auszahlung einer Geldsumme ver-
sprochen wird, zugleich die Stadt geradezu benennt, worin
diese Handlung vorgenommen werden soll. Daß nun in
einem solchen Fall dieser Ort als der besondere Ge-
richtsstand der Obligation gelten soll, ist in unsern Rechts-
quellen so deutlich und zugleich so vielfältig gesagt (c),

(b) Wesentlich stimmt damit
überein Albrecht S. 13--27,
dessen Ausführung ich ganz als
richtig anerkenne. Er geht aber
in dem späteren Theil seiner Ab-
handlung (S. 28--35) wieder in
die oben erwähnte irrige Lehre
über, wovon noch unten die Rede
seyn wird (Note aa).
(c) L. 19 § 4 de jud. (5. 1),
L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5),
L. 21 de O. et A. (44. 7) "con-
traxisse
... in eo loco intelli-
gitur
", C. 17 X. de foro comp.

(2. 2). -- Es gehört dahin auch
L. 1 de eo quod certo loco
(13. 4). Denn indem diese Stelle
sagt, daß eigentlich (d. h. abgesehen
14*

§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
Obligation, der alſo ſtets auf freier Unterwerfung
beruht (§ 369) (b).

Die hier angedeutete Lehre alſo unterſcheidet ſich von
der vorher angegebenen und verworfenen darin, daß an die
Stelle des geſetzlich beſtimmten Erfüllungsortes der
durch ſtillſchweigende Uebereinkunft beſtimmte ge-
ſetzt wird.

Ich gehe nun zur genaueren Darſtellung dieſer Lehre
über.

I. Der erſte mögliche Fall, den wir zu berückſichtigen
haben, ſetzt voraus den an ſich zufälligen Umſtand, daß der
beſondere Wille der Parteien einen Ort der Erfüllung feſt-
geſtellt hat. Dieſes kann etwa dadurch geſchehen, daß der
Vertrag, worin die Auszahlung einer Geldſumme ver-
ſprochen wird, zugleich die Stadt geradezu benennt, worin
dieſe Handlung vorgenommen werden ſoll. Daß nun in
einem ſolchen Fall dieſer Ort als der beſondere Ge-
richtsſtand der Obligation gelten ſoll, iſt in unſern Rechts-
quellen ſo deutlich und zugleich ſo vielfältig geſagt (c),

(b) Weſentlich ſtimmt damit
überein Albrecht S. 13—27,
deſſen Ausführung ich ganz als
richtig anerkenne. Er geht aber
in dem ſpäteren Theil ſeiner Ab-
handlung (S. 28—35) wieder in
die oben erwähnte irrige Lehre
über, wovon noch unten die Rede
ſeyn wird (Note aa).
(c) L. 19 § 4 de jud. (5. 1),
L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5),
L. 21 de O. et A. (44. 7) „con-
traxisse
… in eo loco intelli-
gitur
“, C. 17 X. de foro comp.

(2. 2). — Es gehört dahin auch
L. 1 de eo quod certo loco
(13. 4). Denn indem dieſe Stelle
ſagt, daß eigentlich (d. h. abgeſehen
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[211/0233] §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. Obligation, der alſo ſtets auf freier Unterwerfung beruht (§ 369) (b). Die hier angedeutete Lehre alſo unterſcheidet ſich von der vorher angegebenen und verworfenen darin, daß an die Stelle des geſetzlich beſtimmten Erfüllungsortes der durch ſtillſchweigende Uebereinkunft beſtimmte ge- ſetzt wird. Ich gehe nun zur genaueren Darſtellung dieſer Lehre über. I. Der erſte mögliche Fall, den wir zu berückſichtigen haben, ſetzt voraus den an ſich zufälligen Umſtand, daß der beſondere Wille der Parteien einen Ort der Erfüllung feſt- geſtellt hat. Dieſes kann etwa dadurch geſchehen, daß der Vertrag, worin die Auszahlung einer Geldſumme ver- ſprochen wird, zugleich die Stadt geradezu benennt, worin dieſe Handlung vorgenommen werden ſoll. Daß nun in einem ſolchen Fall dieſer Ort als der beſondere Ge- richtsſtand der Obligation gelten ſoll, iſt in unſern Rechts- quellen ſo deutlich und zugleich ſo vielfältig geſagt (c), (b) Weſentlich ſtimmt damit überein Albrecht S. 13—27, deſſen Ausführung ich ganz als richtig anerkenne. Er geht aber in dem ſpäteren Theil ſeiner Ab- handlung (S. 28—35) wieder in die oben erwähnte irrige Lehre über, wovon noch unten die Rede ſeyn wird (Note aa). (c) L. 19 § 4 de jud. (5. 1), L. 1. 2. 3 de reb. auct. jud. (42. 5), L. 21 de O. et A. (44. 7) „con- traxisse … in eo loco intelli- gitur“, C. 17 X. de foro comp. (2. 2). — Es gehört dahin auch L. 1 de eo quod certo loco (13. 4). Denn indem dieſe Stelle ſagt, daß eigentlich (d. h. abgeſehen 14*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/233>, abgerufen am 21.11.2024.