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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
daß darüber zu keiner Zeit ein Zweifel erhoben worden
ist (d).

Jedoch würde man diesen Fall in zu enge Gränzen ein-
schließen, wenn man ihn auf die Gestalt beschränken wollte,
die so eben an einem Beispiel anschaulich gemacht worden
ist. Um Dieses klar zu machen, ist es nöthig, den natür-
lichen Unterschied unter den Handlungen hervor zu heben,
die als Gegenstände von Obligationen vorkommen können.
Einige dieser Handlungen, und zwar die meisten, sind so
beschaffen, daß sie an jedem Orte vorgenommen werden
können. Dahin gehören persönliche Dienstleistungen, ferner
die Bearbeitung beweglicher Sachen, eben so die Besitz-
übertragung beweglicher Sachen, insbesondere die Zahlung
von baarem Gelde. Für diese Handlungen nun kann ein
bestimmter Erfüllungsort nur in der oben beispielsweise be-
merkten Gestalt festgestellt werden, nämlich durch wörtliche
Bezeichnung des Ortes, wo sie geschehen sollen. -- Andere

von der actio arbitraria) an
keinem anderen, als dem be-
dungenen Erfüllungsort geklagt
werden könne, liegt darin gewiß
vor Allem die Regel, daß an
diesem Ort die Klage zulässig ist.
(d) Manche haben den wahren
Gesichtspunkt verdunkelt, indem sie
diesen Fall als forum solutionis
bezeichnet, und dadurch als wesent-
lich verschieden von den folgenden
Fällen mit Unrecht angegeben
haben. Andere haben diese ver-
meintliche Verschiedenheit bis zu
dem praktischen Irrthum getrieben,
neben diesem Gerichtsstand gleich-
zeitig ein zweites forum contrac-
tus
am Ort des geschlossenen Ver-
trages anzunehmen. So Linde
Abhandl. II. S. 112--114. (Vgl.
Hollweg S. 46). Allerdings be-
steht neben diesem besonderen Ge-
richtsstand stets das allgemeine
forum domicilii, so daß zwischen
beiden der Kläger die Wahl hat
(§ 371).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
daß darüber zu keiner Zeit ein Zweifel erhoben worden
iſt (d).

Jedoch würde man dieſen Fall in zu enge Gränzen ein-
ſchließen, wenn man ihn auf die Geſtalt beſchränken wollte,
die ſo eben an einem Beiſpiel anſchaulich gemacht worden
iſt. Um Dieſes klar zu machen, iſt es nöthig, den natür-
lichen Unterſchied unter den Handlungen hervor zu heben,
die als Gegenſtände von Obligationen vorkommen können.
Einige dieſer Handlungen, und zwar die meiſten, ſind ſo
beſchaffen, daß ſie an jedem Orte vorgenommen werden
können. Dahin gehören perſönliche Dienſtleiſtungen, ferner
die Bearbeitung beweglicher Sachen, eben ſo die Beſitz-
übertragung beweglicher Sachen, insbeſondere die Zahlung
von baarem Gelde. Für dieſe Handlungen nun kann ein
beſtimmter Erfüllungsort nur in der oben beiſpielsweiſe be-
merkten Geſtalt feſtgeſtellt werden, nämlich durch wörtliche
Bezeichnung des Ortes, wo ſie geſchehen ſollen. — Andere

von der actio arbitraria) an
keinem anderen, als dem be-
dungenen Erfüllungsort geklagt
werden könne, liegt darin gewiß
vor Allem die Regel, daß an
dieſem Ort die Klage zuläſſig iſt.
(d) Manche haben den wahren
Geſichtspunkt verdunkelt, indem ſie
dieſen Fall als forum solutionis
bezeichnet, und dadurch als weſent-
lich verſchieden von den folgenden
Fällen mit Unrecht angegeben
haben. Andere haben dieſe ver-
meintliche Verſchiedenheit bis zu
dem praktiſchen Irrthum getrieben,
neben dieſem Gerichtsſtand gleich-
zeitig ein zweites forum contrac-
tus
am Ort des geſchloſſenen Ver-
trages anzunehmen. So Linde
Abhandl. II. S. 112—114. (Vgl.
Hollweg S. 46). Allerdings be-
ſteht neben dieſem beſonderen Ge-
richtsſtand ſtets das allgemeine
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beiden der Kläger die Wahl hat
(§ 371).
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[212/0234] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. daß darüber zu keiner Zeit ein Zweifel erhoben worden iſt (d). Jedoch würde man dieſen Fall in zu enge Gränzen ein- ſchließen, wenn man ihn auf die Geſtalt beſchränken wollte, die ſo eben an einem Beiſpiel anſchaulich gemacht worden iſt. Um Dieſes klar zu machen, iſt es nöthig, den natür- lichen Unterſchied unter den Handlungen hervor zu heben, die als Gegenſtände von Obligationen vorkommen können. Einige dieſer Handlungen, und zwar die meiſten, ſind ſo beſchaffen, daß ſie an jedem Orte vorgenommen werden können. Dahin gehören perſönliche Dienſtleiſtungen, ferner die Bearbeitung beweglicher Sachen, eben ſo die Beſitz- übertragung beweglicher Sachen, insbeſondere die Zahlung von baarem Gelde. Für dieſe Handlungen nun kann ein beſtimmter Erfüllungsort nur in der oben beiſpielsweiſe be- merkten Geſtalt feſtgeſtellt werden, nämlich durch wörtliche Bezeichnung des Ortes, wo ſie geſchehen ſollen. — Andere (c) (d) Manche haben den wahren Geſichtspunkt verdunkelt, indem ſie dieſen Fall als forum solutionis bezeichnet, und dadurch als weſent- lich verſchieden von den folgenden Fällen mit Unrecht angegeben haben. Andere haben dieſe ver- meintliche Verſchiedenheit bis zu dem praktiſchen Irrthum getrieben, neben dieſem Gerichtsſtand gleich- zeitig ein zweites forum contrac- tus am Ort des geſchloſſenen Ver- trages anzunehmen. So Linde Abhandl. II. S. 112—114. (Vgl. Hollweg S. 46). Allerdings be- ſteht neben dieſem beſonderen Ge- richtsſtand ſtets das allgemeine forum domicilii, ſo daß zwiſchen beiden der Kläger die Wahl hat (§ 371). (c) von der actio arbitraria) an keinem anderen, als dem be- dungenen Erfüllungsort geklagt werden könne, liegt darin gewiß vor Allem die Regel, daß an dieſem Ort die Klage zuläſſig iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/234>, abgerufen am 21.11.2024.