Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
meisten Fällen tritt dieser besondere Gerichtsstand deswegen nicht merklich hervor, weil die Geschäftsführung mit dem Wohnsitz zusammenfällt; beide können aber auch getrennt seyn, und dann zeigt sich dieser Gerichtsstand wirksam (Note l).
Manche Schriftsteller haben diesen Gerichtsstand als einen ganz eigenthümlichen betrachten wollen unter dem Namen forum gestae administrationis, verschieden von dem sogenannten forum contractus. Ganz mit Unrecht, da beide auf demselben Grunde beruhen, auf der in den Umständen begründeten Erwartung der Parteien, daß die aus der Ge- schäftsführung entstehenden Obligationen auch an dem Ge- schäftsort ihre Erledigung finden werden, zu welcher Er- wartung die dauernde Natur einer solchen Verwaltung gewiß hinreichenden Grund darbietet; denn in dieser Ge- schäftsführung hat die Gesammtheit der aus ihr entsprin- genden Obligationen gleichsam ein räumliches, sichtbares Daseyn gewonnen, sie erscheint darin wie verkörpert. Will man also überhaupt den Kunstausdruck forum contractus anwenden, so muß man diesen Fall durchaus darunter be- ziehen. Nur darf hier der Entstehungsort der Obligation nicht da gedacht werden, wo etwa der Vertrag wegen Uebernahme des Geschäfts geschlossen worden ist; noch auch da, wo die einzelnen Kaufverträge, Geldeinnahmen u. s. w. Statt gefunden haben, aus welchen der Geschäftsführer dem Herrn des Geschäfts verantwortlich geworden seyn mag. Diese beiden Orte verschwinden hier als unterge-
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
meiſten Fällen tritt dieſer beſondere Gerichtsſtand deswegen nicht merklich hervor, weil die Geſchäftsführung mit dem Wohnſitz zuſammenfällt; beide können aber auch getrennt ſeyn, und dann zeigt ſich dieſer Gerichtsſtand wirkſam (Note l).
Manche Schriftſteller haben dieſen Gerichtsſtand als einen ganz eigenthümlichen betrachten wollen unter dem Namen forum gestae administrationis, verſchieden von dem ſogenannten forum contractus. Ganz mit Unrecht, da beide auf demſelben Grunde beruhen, auf der in den Umſtänden begründeten Erwartung der Parteien, daß die aus der Ge- ſchäftsführung entſtehenden Obligationen auch an dem Ge- ſchäftsort ihre Erledigung finden werden, zu welcher Er- wartung die dauernde Natur einer ſolchen Verwaltung gewiß hinreichenden Grund darbietet; denn in dieſer Ge- ſchäftsführung hat die Geſammtheit der aus ihr entſprin- genden Obligationen gleichſam ein räumliches, ſichtbares Daſeyn gewonnen, ſie erſcheint darin wie verkörpert. Will man alſo überhaupt den Kunſtausdruck forum contractus anwenden, ſo muß man dieſen Fall durchaus darunter be- ziehen. Nur darf hier der Entſtehungsort der Obligation nicht da gedacht werden, wo etwa der Vertrag wegen Uebernahme des Geſchäfts geſchloſſen worden iſt; noch auch da, wo die einzelnen Kaufverträge, Geldeinnahmen u. ſ. w. Statt gefunden haben, aus welchen der Geſchäftsführer dem Herrn des Geſchäfts verantwortlich geworden ſeyn mag. Dieſe beiden Orte verſchwinden hier als unterge-
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
meiſten Fällen tritt dieſer beſondere Gerichtsſtand deswegen
nicht merklich hervor, weil die Geſchäftsführung mit dem
Wohnſitz zuſammenfällt; beide können aber auch getrennt
ſeyn, und dann zeigt ſich dieſer Gerichtsſtand wirkſam
(Note l).
Manche Schriftſteller haben dieſen Gerichtsſtand als
einen ganz eigenthümlichen betrachten wollen unter dem
Namen forum gestae administrationis, verſchieden von dem
ſogenannten forum contractus. Ganz mit Unrecht, da beide
auf demſelben Grunde beruhen, auf der in den Umſtänden
begründeten Erwartung der Parteien, daß die aus der Ge-
ſchäftsführung entſtehenden Obligationen auch an dem Ge-
ſchäftsort ihre Erledigung finden werden, zu welcher Er-
wartung die dauernde Natur einer ſolchen Verwaltung
gewiß hinreichenden Grund darbietet; denn in dieſer Ge-
ſchäftsführung hat die Geſammtheit der aus ihr entſprin-
genden Obligationen gleichſam ein räumliches, ſichtbares
Daſeyn gewonnen, ſie erſcheint darin wie verkörpert. Will
man alſo überhaupt den Kunſtausdruck forum contractus
anwenden, ſo muß man dieſen Fall durchaus darunter be-
ziehen. Nur darf hier der Entſtehungsort der Obligation
nicht da gedacht werden, wo etwa der Vertrag wegen
Uebernahme des Geſchäfts geſchloſſen worden iſt; noch auch
da, wo die einzelnen Kaufverträge, Geldeinnahmen u. ſ. w.
Statt gefunden haben, aus welchen der Geſchäftsführer
dem Herrn des Geſchäfts verantwortlich geworden ſeyn
mag. Dieſe beiden Orte verſchwinden hier als unterge-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/240>, abgerufen am 21.11.2024.
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