§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
ordnet, und das Geschäft selbst, als dauerndes Ganze, muß als die gemeinsame Grundlage der daraus entspringenden einzelnen Obligationen angesehen werden (m). Auf den bleibenden Sitz dieses Geschäfts war der Gedanke, die Er- wartung, die freie Unterwerfung der Parteien gerichtet.
III. Es bleiben jetzt noch übrig diejenigen Obligationen, denen weder ein bestimmter Erfüllungsort angewiesen ist (Num. I.), noch eine fortgesetzte Thätigkeit an einem be- stimmten Orte als Grundlage dient (Num. II.). Diese müssen also insgesammt auf Handlungen, die überall vor- kommen können, gerichtet seyn, und zugleich aus einzelnen, vorübergehenden Handlungen entspringen; denn sonst wür- den sie den früher aufgestellten Kategorieen anheim fallen. Bei diesen also haben wir zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen die Rücksicht auf den Entstehungsort die Erwartung begründet, daß dieser zugleich der Erfüllungs- ort, und daher der wahre Sitz der Obligation, seyn werde.
Der nächste Fall, auf welchen wir in dieser Reihe von Betrachtungen geführt werden, besteht darin, daß ein Schuld- ner in seinem persönlichen Wohnsitz in eine Obligation eintritt. Dadurch unterwirft er sich dem Gerichte dieses Ortes als dem besonderen Gerichtsstande dieser Obligation. Es scheint auf den ersten Blick überflüssig, ja widersprechend, den Gerichtsstand, der ohnehin für diese Person als der
(m) Vgl. Albrecht S. 23.
§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
ordnet, und das Geſchäft ſelbſt, als dauerndes Ganze, muß als die gemeinſame Grundlage der daraus entſpringenden einzelnen Obligationen angeſehen werden (m). Auf den bleibenden Sitz dieſes Geſchäfts war der Gedanke, die Er- wartung, die freie Unterwerfung der Parteien gerichtet.
III. Es bleiben jetzt noch übrig diejenigen Obligationen, denen weder ein beſtimmter Erfüllungsort angewieſen iſt (Num. I.), noch eine fortgeſetzte Thätigkeit an einem be- ſtimmten Orte als Grundlage dient (Num. II.). Dieſe müſſen alſo insgeſammt auf Handlungen, die überall vor- kommen können, gerichtet ſeyn, und zugleich aus einzelnen, vorübergehenden Handlungen entſpringen; denn ſonſt wür- den ſie den früher aufgeſtellten Kategorieen anheim fallen. Bei dieſen alſo haben wir zu unterſuchen, unter welchen Vorausſetzungen die Rückſicht auf den Entſtehungsort die Erwartung begründet, daß dieſer zugleich der Erfüllungs- ort, und daher der wahre Sitz der Obligation, ſeyn werde.
Der nächſte Fall, auf welchen wir in dieſer Reihe von Betrachtungen geführt werden, beſteht darin, daß ein Schuld- ner in ſeinem perſönlichen Wohnſitz in eine Obligation eintritt. Dadurch unterwirft er ſich dem Gerichte dieſes Ortes als dem beſonderen Gerichtsſtande dieſer Obligation. Es ſcheint auf den erſten Blick überflüſſig, ja widerſprechend, den Gerichtsſtand, der ohnehin für dieſe Perſon als der
(m) Vgl. Albrecht S. 23.
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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
ordnet, und das Geſchäft ſelbſt, als dauerndes Ganze, muß
als die gemeinſame Grundlage der daraus entſpringenden
einzelnen Obligationen angeſehen werden (m). Auf den
bleibenden Sitz dieſes Geſchäfts war der Gedanke, die Er-
wartung, die freie Unterwerfung der Parteien gerichtet.
III. Es bleiben jetzt noch übrig diejenigen Obligationen,
denen weder ein beſtimmter Erfüllungsort angewieſen iſt
(Num. I.), noch eine fortgeſetzte Thätigkeit an einem be-
ſtimmten Orte als Grundlage dient (Num. II.). Dieſe
müſſen alſo insgeſammt auf Handlungen, die überall vor-
kommen können, gerichtet ſeyn, und zugleich aus einzelnen,
vorübergehenden Handlungen entſpringen; denn ſonſt wür-
den ſie den früher aufgeſtellten Kategorieen anheim fallen.
Bei dieſen alſo haben wir zu unterſuchen, unter welchen
Vorausſetzungen die Rückſicht auf den Entſtehungsort die
Erwartung begründet, daß dieſer zugleich der Erfüllungs-
ort, und daher der wahre Sitz der Obligation, ſeyn
werde.
Der nächſte Fall, auf welchen wir in dieſer Reihe von
Betrachtungen geführt werden, beſteht darin, daß ein Schuld-
ner in ſeinem perſönlichen Wohnſitz in eine Obligation
eintritt. Dadurch unterwirft er ſich dem Gerichte dieſes
Ortes als dem beſonderen Gerichtsſtande dieſer Obligation.
Es ſcheint auf den erſten Blick überflüſſig, ja widerſprechend,
den Gerichtsſtand, der ohnehin für dieſe Perſon als der
(m) Vgl. Albrecht S. 23.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/241>, abgerufen am 24.11.2024.
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