Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. allgemeine begründet ist, nun noch als etwas Neues, alseinen besonderen Gerichtsstand, ansehen zu wollen, indem man annehmen möchte, es sey ausreichend, in einem solchen Fall blos die gewöhnliche Wirkung des ohnehin geltenden forum domicilii anzuerkennen. Allein die praktische Wichtigkeit der hier aufgestellten Der Grund dieser eigenthümlichen Bestimmung liegt (n) L. 19 pr. de jud. (5. 1),
L. 2 C. de jurisdict. (3. 13). Vgl. Bethmann Hollweg S. 24. Dieser wichtige Satz steht in Verbindung mit dem oben gemachten Vorbehalt § 344. e. -- Aus diesem Satz ist auch zu erklären L. 45. de jud. (5. 1), welche folgenden Fall voraussetzt. Eine Einwohnerin von Rom nimmt in ihrer Heimath ein Darlehen auf. Nach ihrem Tode wird sie beerbt von ihrer Tochter, deren Wohnsitz in eine Provinz kommt. Hier werden die Vormünder im Namen der Mündel verurtheilt. Dennoch, sagt Ulpian, gehört die judicati actio wieder nach Rom, weil die Erblasserin daselbst den Gerichts- stand der Obligation begründet hatte. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. allgemeine begründet iſt, nun noch als etwas Neues, alseinen beſonderen Gerichtsſtand, anſehen zu wollen, indem man annehmen möchte, es ſey ausreichend, in einem ſolchen Fall blos die gewöhnliche Wirkung des ohnehin geltenden forum domicilii anzuerkennen. Allein die praktiſche Wichtigkeit der hier aufgeſtellten Der Grund dieſer eigenthümlichen Beſtimmung liegt (n) L. 19 pr. de jud. (5. 1),
L. 2 C. de jurisdict. (3. 13). Vgl. Bethmann Hollweg S. 24. Dieſer wichtige Satz ſteht in Verbindung mit dem oben gemachten Vorbehalt § 344. e. — Aus dieſem Satz iſt auch zu erklären L. 45. de jud. (5. 1), welche folgenden Fall vorausſetzt. Eine Einwohnerin von Rom nimmt in ihrer Heimath ein Darlehen auf. Nach ihrem Tode wird ſie beerbt von ihrer Tochter, deren Wohnſitz in eine Provinz kommt. Hier werden die Vormünder im Namen der Mündel verurtheilt. Dennoch, ſagt Ulpian, gehört die judicati actio wieder nach Rom, weil die Erblaſſerin daſelbſt den Gerichts- ſtand der Obligation begründet hatte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0242" n="220"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> allgemeine begründet iſt, nun noch als etwas Neues, als<lb/> einen beſonderen Gerichtsſtand, anſehen zu wollen, indem<lb/> man annehmen möchte, es ſey ausreichend, in einem ſolchen<lb/> Fall blos die gewöhnliche Wirkung des ohnehin geltenden<lb/><hi rendition="#aq">forum domicilii</hi> anzuerkennen.</p><lb/> <p>Allein die praktiſche Wichtigkeit der hier aufgeſtellten<lb/> Unterſcheidung bezieht ſich auf die Fälle möglicher Verände-<lb/> rungen. Wenn jener Schuldner willkürlich ſeinen Wohnſitz<lb/> ändert, oder wenn er ſtirbt, ſo hat ſein bisheriges <hi rendition="#aq">forum<lb/> domicilii,</hi> als ſolches, gänzlich aufgehört. Aber in der hier<lb/> aufgeſtellten Eigenſchaft, als beſonderer Gerichtsſtand der<lb/> Obligation, dauert er fort: er folgt dem Auswandernden<lb/> in ſeinen neuen Wohnſitz nach, er bindet im Fall des To-<lb/> des den Erben, wenngleich dieſer einen anderen Wohnſitz<lb/> hat <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">pr. de jud.</hi> (5. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de jurisdict.</hi></hi> (3. 13).<lb/> Vgl. <hi rendition="#g">Bethmann Hollweg</hi><lb/> S. 24. Dieſer wichtige Satz ſteht<lb/> in Verbindung mit dem oben<lb/> gemachten Vorbehalt § 344. <hi rendition="#aq">e.</hi><lb/> — Aus dieſem Satz iſt auch zu<lb/> erklären <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 45. <hi rendition="#i">de jud.</hi></hi> (5. 1),<lb/> welche folgenden Fall vorausſetzt.<lb/> Eine Einwohnerin von Rom nimmt<lb/> in ihrer Heimath ein Darlehen auf.<lb/> Nach ihrem Tode wird ſie beerbt<lb/> von ihrer Tochter, deren Wohnſitz<lb/> in eine Provinz kommt. Hier<lb/> werden die Vormünder im Namen<lb/> der Mündel verurtheilt. Dennoch,<lb/> ſagt <hi rendition="#g">Ulpian</hi>, gehört die <hi rendition="#aq">judicati<lb/> actio</hi> wieder nach Rom, weil <hi rendition="#g">die</hi><lb/> Erblaſſerin daſelbſt den Gerichts-<lb/> ſtand der Obligation begründet hatte.</note>.</p><lb/> <p>Der Grund dieſer eigenthümlichen Beſtimmung liegt<lb/> darin, daß der Schuldner durch die hier übernommene Obli-<lb/> gation die <hi rendition="#g">Erwartung</hi> erregt hat, er werde ſich an dem-<lb/> ſelben Orte auch den Folgen derſelben unterwerfen (§ 369);<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [220/0242]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
allgemeine begründet iſt, nun noch als etwas Neues, als
einen beſonderen Gerichtsſtand, anſehen zu wollen, indem
man annehmen möchte, es ſey ausreichend, in einem ſolchen
Fall blos die gewöhnliche Wirkung des ohnehin geltenden
forum domicilii anzuerkennen.
Allein die praktiſche Wichtigkeit der hier aufgeſtellten
Unterſcheidung bezieht ſich auf die Fälle möglicher Verände-
rungen. Wenn jener Schuldner willkürlich ſeinen Wohnſitz
ändert, oder wenn er ſtirbt, ſo hat ſein bisheriges forum
domicilii, als ſolches, gänzlich aufgehört. Aber in der hier
aufgeſtellten Eigenſchaft, als beſonderer Gerichtsſtand der
Obligation, dauert er fort: er folgt dem Auswandernden
in ſeinen neuen Wohnſitz nach, er bindet im Fall des To-
des den Erben, wenngleich dieſer einen anderen Wohnſitz
hat (n).
Der Grund dieſer eigenthümlichen Beſtimmung liegt
darin, daß der Schuldner durch die hier übernommene Obli-
gation die Erwartung erregt hat, er werde ſich an dem-
ſelben Orte auch den Folgen derſelben unterwerfen (§ 369);
(n) L. 19 pr. de jud. (5. 1),
L. 2 C. de jurisdict. (3. 13).
Vgl. Bethmann Hollweg
S. 24. Dieſer wichtige Satz ſteht
in Verbindung mit dem oben
gemachten Vorbehalt § 344. e.
— Aus dieſem Satz iſt auch zu
erklären L. 45. de jud. (5. 1),
welche folgenden Fall vorausſetzt.
Eine Einwohnerin von Rom nimmt
in ihrer Heimath ein Darlehen auf.
Nach ihrem Tode wird ſie beerbt
von ihrer Tochter, deren Wohnſitz
in eine Provinz kommt. Hier
werden die Vormünder im Namen
der Mündel verurtheilt. Dennoch,
ſagt Ulpian, gehört die judicati
actio wieder nach Rom, weil die
Erblaſſerin daſelbſt den Gerichts-
ſtand der Obligation begründet hatte.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |