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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
allgemeine begründet ist, nun noch als etwas Neues, als
einen besonderen Gerichtsstand, ansehen zu wollen, indem
man annehmen möchte, es sey ausreichend, in einem solchen
Fall blos die gewöhnliche Wirkung des ohnehin geltenden
forum domicilii anzuerkennen.

Allein die praktische Wichtigkeit der hier aufgestellten
Unterscheidung bezieht sich auf die Fälle möglicher Verände-
rungen. Wenn jener Schuldner willkürlich seinen Wohnsitz
ändert, oder wenn er stirbt, so hat sein bisheriges forum
domicilii,
als solches, gänzlich aufgehört. Aber in der hier
aufgestellten Eigenschaft, als besonderer Gerichtsstand der
Obligation, dauert er fort: er folgt dem Auswandernden
in seinen neuen Wohnsitz nach, er bindet im Fall des To-
des den Erben, wenngleich dieser einen anderen Wohnsitz
hat (n).

Der Grund dieser eigenthümlichen Bestimmung liegt
darin, daß der Schuldner durch die hier übernommene Obli-
gation die Erwartung erregt hat, er werde sich an dem-
selben Orte auch den Folgen derselben unterwerfen (§ 369);

(n) L. 19 pr. de jud. (5. 1),
L. 2 C. de jurisdict.
(3. 13).
Vgl. Bethmann Hollweg
S. 24. Dieser wichtige Satz steht
in Verbindung mit dem oben
gemachten Vorbehalt § 344. e.
-- Aus diesem Satz ist auch zu
erklären L. 45. de jud. (5. 1),
welche folgenden Fall voraussetzt.
Eine Einwohnerin von Rom nimmt
in ihrer Heimath ein Darlehen auf.
Nach ihrem Tode wird sie beerbt
von ihrer Tochter, deren Wohnsitz
in eine Provinz kommt. Hier
werden die Vormünder im Namen
der Mündel verurtheilt. Dennoch,
sagt Ulpian, gehört die judicati
actio
wieder nach Rom, weil die
Erblasserin daselbst den Gerichts-
stand der Obligation begründet hatte.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
allgemeine begründet iſt, nun noch als etwas Neues, als
einen beſonderen Gerichtsſtand, anſehen zu wollen, indem
man annehmen möchte, es ſey ausreichend, in einem ſolchen
Fall blos die gewöhnliche Wirkung des ohnehin geltenden
forum domicilii anzuerkennen.

Allein die praktiſche Wichtigkeit der hier aufgeſtellten
Unterſcheidung bezieht ſich auf die Fälle möglicher Verände-
rungen. Wenn jener Schuldner willkürlich ſeinen Wohnſitz
ändert, oder wenn er ſtirbt, ſo hat ſein bisheriges forum
domicilii,
als ſolches, gänzlich aufgehört. Aber in der hier
aufgeſtellten Eigenſchaft, als beſonderer Gerichtsſtand der
Obligation, dauert er fort: er folgt dem Auswandernden
in ſeinen neuen Wohnſitz nach, er bindet im Fall des To-
des den Erben, wenngleich dieſer einen anderen Wohnſitz
hat (n).

Der Grund dieſer eigenthümlichen Beſtimmung liegt
darin, daß der Schuldner durch die hier übernommene Obli-
gation die Erwartung erregt hat, er werde ſich an dem-
ſelben Orte auch den Folgen derſelben unterwerfen (§ 369);

(n) L. 19 pr. de jud. (5. 1),
L. 2 C. de jurisdict.
(3. 13).
Vgl. Bethmann Hollweg
S. 24. Dieſer wichtige Satz ſteht
in Verbindung mit dem oben
gemachten Vorbehalt § 344. e.
— Aus dieſem Satz iſt auch zu
erklären L. 45. de jud. (5. 1),
welche folgenden Fall vorausſetzt.
Eine Einwohnerin von Rom nimmt
in ihrer Heimath ein Darlehen auf.
Nach ihrem Tode wird ſie beerbt
von ihrer Tochter, deren Wohnſitz
in eine Provinz kommt. Hier
werden die Vormünder im Namen
der Mündel verurtheilt. Dennoch,
ſagt Ulpian, gehört die judicati
actio
wieder nach Rom, weil die
Erblaſſerin daſelbſt den Gerichts-
ſtand der Obligation begründet hatte.
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[220/0242] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. allgemeine begründet iſt, nun noch als etwas Neues, als einen beſonderen Gerichtsſtand, anſehen zu wollen, indem man annehmen möchte, es ſey ausreichend, in einem ſolchen Fall blos die gewöhnliche Wirkung des ohnehin geltenden forum domicilii anzuerkennen. Allein die praktiſche Wichtigkeit der hier aufgeſtellten Unterſcheidung bezieht ſich auf die Fälle möglicher Verände- rungen. Wenn jener Schuldner willkürlich ſeinen Wohnſitz ändert, oder wenn er ſtirbt, ſo hat ſein bisheriges forum domicilii, als ſolches, gänzlich aufgehört. Aber in der hier aufgeſtellten Eigenſchaft, als beſonderer Gerichtsſtand der Obligation, dauert er fort: er folgt dem Auswandernden in ſeinen neuen Wohnſitz nach, er bindet im Fall des To- des den Erben, wenngleich dieſer einen anderen Wohnſitz hat (n). Der Grund dieſer eigenthümlichen Beſtimmung liegt darin, daß der Schuldner durch die hier übernommene Obli- gation die Erwartung erregt hat, er werde ſich an dem- ſelben Orte auch den Folgen derſelben unterwerfen (§ 369); (n) L. 19 pr. de jud. (5. 1), L. 2 C. de jurisdict. (3. 13). Vgl. Bethmann Hollweg S. 24. Dieſer wichtige Satz ſteht in Verbindung mit dem oben gemachten Vorbehalt § 344. e. — Aus dieſem Satz iſt auch zu erklären L. 45. de jud. (5. 1), welche folgenden Fall vorausſetzt. Eine Einwohnerin von Rom nimmt in ihrer Heimath ein Darlehen auf. Nach ihrem Tode wird ſie beerbt von ihrer Tochter, deren Wohnſitz in eine Provinz kommt. Hier werden die Vormünder im Namen der Mündel verurtheilt. Dennoch, ſagt Ulpian, gehört die judicati actio wieder nach Rom, weil die Erblaſſerin daſelbſt den Gerichts- ſtand der Obligation begründet hatte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/242>, abgerufen am 21.11.2024.