§. 373. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. (Forts.)
aber hat man dabei schwerlich gedacht, um so weniger, als bei jenen Verhandlungen gewiß nicht die möglichen Ver- schiedenheiten in der Theorie der exceptio rei judicatae er- wogen worden sind. Die Meinung ging vielmehr unzwei- felhaft blos dahin, daß die Exception aus einem Urtheil des Nachbarlandes eben so gewiß, wie aus einem inlän- dischen Urtheil, geltend gemacht, also nicht etwa wegen der ausländischen Stellung des früheren Richters zurückgewie- sen werden könne.
C. Delicte.
Der Gerichtsstand am Ort des begangenen Delicts hat nach den Gesetzen und nach der Praxis keinen Zweifel, ob- gleich er auf andere Weise begründet werden muß, als der Gerichtsstand anderer Obligationen (§ 371. C.). Für das örtliche Recht aber muß eine andere Regel gelten. Indessen wird es zweckmäßiger seyn, diese Frage in einem anderen Zusammenhang zu behandeln (§ 374. C.), weshalb sie hier einstweilen ausgesetzt bleibt.
Die neueren Gesetzgebungen enthalten nur sehr unvoll- ständige Bestimmungen über das örtliche Recht der Obli- gationen. Das Preußische Landrecht giebt eine Vorschrift über die durch Briefwechsel geschlossenen Verträge (Note d). Es erkennt ferner bei der Frage über Maaß und Gewicht, so wie über die Münzsorte, die in einem Vertrag gemeint seyn mögen, den Grundsatz an, daß der örtliche Gebrauch
§. 373. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. (Fortſ.)
aber hat man dabei ſchwerlich gedacht, um ſo weniger, als bei jenen Verhandlungen gewiß nicht die möglichen Ver- ſchiedenheiten in der Theorie der exceptio rei judicatae er- wogen worden ſind. Die Meinung ging vielmehr unzwei- felhaft blos dahin, daß die Exception aus einem Urtheil des Nachbarlandes eben ſo gewiß, wie aus einem inlän- diſchen Urtheil, geltend gemacht, alſo nicht etwa wegen der ausländiſchen Stellung des früheren Richters zurückgewie- ſen werden könne.
C. Delicte.
Der Gerichtsſtand am Ort des begangenen Delicts hat nach den Geſetzen und nach der Praxis keinen Zweifel, ob- gleich er auf andere Weiſe begründet werden muß, als der Gerichtsſtand anderer Obligationen (§ 371. C.). Für das örtliche Recht aber muß eine andere Regel gelten. Indeſſen wird es zweckmäßiger ſeyn, dieſe Frage in einem anderen Zuſammenhang zu behandeln (§ 374. C.), weshalb ſie hier einſtweilen ausgeſetzt bleibt.
Die neueren Geſetzgebungen enthalten nur ſehr unvoll- ſtändige Beſtimmungen über das örtliche Recht der Obli- gationen. Das Preußiſche Landrecht giebt eine Vorſchrift über die durch Briefwechſel geſchloſſenen Verträge (Note d). Es erkennt ferner bei der Frage über Maaß und Gewicht, ſo wie über die Münzſorte, die in einem Vertrag gemeint ſeyn mögen, den Grundſatz an, daß der örtliche Gebrauch
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§. 373. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. (Fortſ.)
aber hat man dabei ſchwerlich gedacht, um ſo weniger, als
bei jenen Verhandlungen gewiß nicht die möglichen Ver-
ſchiedenheiten in der Theorie der exceptio rei judicatae er-
wogen worden ſind. Die Meinung ging vielmehr unzwei-
felhaft blos dahin, daß die Exception aus einem Urtheil
des Nachbarlandes eben ſo gewiß, wie aus einem inlän-
diſchen Urtheil, geltend gemacht, alſo nicht etwa wegen der
ausländiſchen Stellung des früheren Richters zurückgewie-
ſen werden könne.
C. Delicte.
Der Gerichtsſtand am Ort des begangenen Delicts hat
nach den Geſetzen und nach der Praxis keinen Zweifel, ob-
gleich er auf andere Weiſe begründet werden muß, als der
Gerichtsſtand anderer Obligationen (§ 371. C.). Für das
örtliche Recht aber muß eine andere Regel gelten. Indeſſen
wird es zweckmäßiger ſeyn, dieſe Frage in einem anderen
Zuſammenhang zu behandeln (§ 374. C.), weshalb ſie hier
einſtweilen ausgeſetzt bleibt.
Die neueren Geſetzgebungen enthalten nur ſehr unvoll-
ſtändige Beſtimmungen über das örtliche Recht der Obli-
gationen. Das Preußiſche Landrecht giebt eine Vorſchrift
über die durch Briefwechſel geſchloſſenen Verträge (Note d).
Es erkennt ferner bei der Frage über Maaß und Gewicht,
ſo wie über die Münzſorte, die in einem Vertrag gemeint
ſeyn mögen, den Grundſatz an, daß der örtliche Gebrauch
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/283>, abgerufen am 25.11.2024.
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