Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. des vertragsmäßigen Erfüllungsortes anwendbar sey (h);diese Vorschrift nun bezieht sich zwar eigentlich nicht auf das örtliche Recht, sondern auf die davon verschiedene Auslegung der Verträge (§ 374. f); ich halte es aber für unbedenklich, den hier anerkannten Grundsatz auch auf das örtliche Recht über die Wirkungen der Verträge im Sinne des Landrechts anzuwenden, da in demselben der erwähnte scharfe Unterschied schwerlich vorausgesetzt werden darf. Das Oesterreichische Gesetzbuch legt vorzugsweise Ge- (h) A. L. R. I. 5 § 256. 257. -- Koch Preuß. Recht B. 1 S. 133 stellt den ganz richtigen Grundsatz auf, es müsse das ört- liche Recht gelten, dem sich die Parteien haben unterwerfen wollen, nimmt aber ohne hinreichenden Grund an, daß dieses meistens der locus contractus seyn werde. Auch Bornemann B. 1 S. 65 nimmt diesen Ort als vorherr- schende Regel an. -- Von der Form der Verträge wird noch unten die Rede seyn bei der Regel: locus regit actum. Vgl. auch die oben in der Note e angeführten Gesetzstellen. (i) Oesterreichisches Gesetzbuch
§. 36. 37. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. des vertragsmäßigen Erfüllungsortes anwendbar ſey (h);dieſe Vorſchrift nun bezieht ſich zwar eigentlich nicht auf das örtliche Recht, ſondern auf die davon verſchiedene Auslegung der Verträge (§ 374. f); ich halte es aber für unbedenklich, den hier anerkannten Grundſatz auch auf das örtliche Recht über die Wirkungen der Verträge im Sinne des Landrechts anzuwenden, da in demſelben der erwähnte ſcharfe Unterſchied ſchwerlich vorausgeſetzt werden darf. Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch legt vorzugsweiſe Ge- (h) A. L. R. I. 5 § 256. 257. — Koch Preuß. Recht B. 1 S. 133 ſtellt den ganz richtigen Grundſatz auf, es müſſe das ört- liche Recht gelten, dem ſich die Parteien haben unterwerfen wollen, nimmt aber ohne hinreichenden Grund an, daß dieſes meiſtens der locus contractus ſeyn werde. Auch Bornemann B. 1 S. 65 nimmt dieſen Ort als vorherr- ſchende Regel an. — Von der Form der Verträge wird noch unten die Rede ſeyn bei der Regel: locus regit actum. Vgl. auch die oben in der Note e angeführten Geſetzſtellen. (i) Oeſterreichiſches Geſetzbuch
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
des vertragsmäßigen Erfüllungsortes anwendbar ſey (h);
dieſe Vorſchrift nun bezieht ſich zwar eigentlich nicht auf
das örtliche Recht, ſondern auf die davon verſchiedene
Auslegung der Verträge (§ 374. f); ich halte es aber für
unbedenklich, den hier anerkannten Grundſatz auch auf das
örtliche Recht über die Wirkungen der Verträge im Sinne
des Landrechts anzuwenden, da in demſelben der erwähnte
ſcharfe Unterſchied ſchwerlich vorausgeſetzt werden darf.
Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch legt vorzugsweiſe Ge-
wicht auf den Ort, wo ein Vertrag geſchloſſen iſt, um das
anwendbare örtliche Recht zu beſtimmen, und fügt nur die
natürliche Ausnahme hinzu, wenn die Parteien erweislich
die Anwendung eines anderen örtlichen Rechts beabſichtigt
haben (i).
(h) A. L. R. I. 5 § 256. 257.
— Koch Preuß. Recht B. 1
S. 133 ſtellt den ganz richtigen
Grundſatz auf, es müſſe das ört-
liche Recht gelten, dem ſich die
Parteien haben unterwerfen wollen,
nimmt aber ohne hinreichenden
Grund an, daß dieſes meiſtens
der locus contractus ſeyn werde.
Auch Bornemann B. 1 S. 65
nimmt dieſen Ort als vorherr-
ſchende Regel an. — Von der
Form der Verträge wird noch
unten die Rede ſeyn bei der Regel:
locus regit actum. Vgl. auch
die oben in der Note e angeführten
Geſetzſtellen.
(i) Oeſterreichiſches Geſetzbuch
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