Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Die Höhe der Verzugszinsen ist nach gemeinem Recht abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, also von dem thatsächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen Orten ein gesetzlicher Maaßstab, und zwar ein verschiede- ner, für die Verzugszinsen vorgeschrieben ist, so wird bei jeder Obligation das Gesetz des Ortes, der als Sitz der- selben gilt, anzuwenden seyn, also, bei einem verabredeten Zahlungsorte, das Gesetz dieses Ortes (dd).
Oie Obligation kann mit einem stillschweigenden Pfand- recht (bald einem allgemeinen, bald einem speciellen) ver- bunden seyn. Ob ein solcher stillschweigender Pfandvertrag anzunehmen ist, das hängt von dem örtlichen Recht ab, unter welchem überhaupt diese Obligation steht. Ob dem- selben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen ist, kann dagegen nur nach dem Recht des Orts bestimmt werden, an welchem die Sache sich befindet (§ 368).
E. Die Stellung der Obligationen im Concurse bedarf einer besonderen Erwägung, da gerade hierin die größten Verschiedenheiten in den einzelnen Gesetzgebungen vorkommen. Es ist dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm- liche Natur des Concurses in's Auge zu fassen.
(dd)Voet. Pand. XXII. 1 § 11. -- In L. 1 pr. de usur. (22. 1) heißt es: "ex more re- gionis, ubi contractum est". Dabei wird der gewöhnlichste Fall vorausgesetzt, daß zwei Einwohner derselben Stadt in dieser Stadt einen Vertrag schließen; von einem Vertrag außer dem Wohnsitz, oder von einem anderwärts bestimmten Zahlungsort, ist da nicht die Rede.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede- ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der- ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes (dd).
Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand- recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver- bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab, unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem- ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden, an welchem die Sache ſich befindet (§ 368).
E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm- liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen.
(dd)Voet. Pand. XXII. 1 § 11. — In L. 1 pr. de usur. (22. 1) heißt es: „ex more re- gionis, ubi contractum est“. Dabei wird der gewöhnlichſte Fall vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner derſelben Stadt in dieſer Stadt einen Vertrag ſchließen; von einem Vertrag außer dem Wohnſitz, oder von einem anderwärts beſtimmten Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0304"n="282"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hirendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/><p>Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht<lb/>
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo<lb/>
von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen<lb/>
Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede-<lb/>
ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei<lb/>
jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der-<lb/>ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten<lb/>
Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes <noteplace="foot"n="(dd)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Voet</hi>. Pand. XXII.</hi> 1<lb/>
§ 11. — In <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 1 <hirendition="#i">pr. de usur.</hi></hi><lb/>
(22. 1) heißt es: <hirendition="#aq">„ex more re-<lb/>
gionis, <hirendition="#i">ubi contractum est“.</hi></hi><lb/>
Dabei wird der gewöhnlichſte Fall<lb/>
vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner<lb/>
derſelben Stadt in dieſer Stadt<lb/>
einen Vertrag ſchließen; von einem<lb/>
Vertrag außer dem Wohnſitz, oder<lb/>
von einem anderwärts beſtimmten<lb/>
Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.</note>.</p><lb/><p>Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand-<lb/>
recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver-<lb/>
bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag<lb/>
anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab,<lb/>
unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem-<lb/>ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann<lb/>
dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden,<lb/>
an welchem die Sache ſich befindet (§ 368).</p><lb/><p><hirendition="#aq">E.</hi> Die Stellung der Obligationen im <hirendition="#g">Concurſe</hi><lb/>
bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die<lb/>
größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen<lb/>
vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-<lb/>
liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[282/0304]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo
von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen
Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede-
ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei
jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der-
ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten
Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes (dd).
Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand-
recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver-
bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag
anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab,
unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem-
ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann
dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden,
an welchem die Sache ſich befindet (§ 368).
E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe
bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die
größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen
vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-
liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen.
(dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. — In L. 1 pr. de usur.
(22. 1) heißt es: „ex more re-
gionis, ubi contractum est“.
Dabei wird der gewöhnlichſte Fall
vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner
derſelben Stadt in dieſer Stadt
einen Vertrag ſchließen; von einem
Vertrag außer dem Wohnſitz, oder
von einem anderwärts beſtimmten
Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/304>, abgerufen am 16.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.