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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.

Der Concurs setzt voraus einen zahlungsunfähigen Schuld-
ner, welchem mehrere Glaubiger gegenüber stehen, also einen
Fall, in welchem eine vollständige Execution aller ausge-
sprochenen oder noch auszusprechenden Schuldurtheile nicht
möglich ist, so daß der Zweck darauf beschränkt bleiben
muß, die Execution theilweise, so weit sie möglich ist, zu
bewirken. Dieses geschieht, indem das gerade jetzt vorhan-
dene Vermögen des Schuldners gesammelt, durch Verkauf
in baares Geld verwandelt, und dann nach irgend einer
Regel unter die Glaubiger vertheilt wird. So erscheint
also der Concurs, seinem Wesen nach, als ein bloßes Exe-
cutionsverfahren über eine bestimmte Vermögensmasse, und
die Aufgabe des Richters besteht in der Ausgleichung der
Ansprüche der einzelnen Glaubiger auf diese Masse. Auf
das endliche Schicksal der Forderungen hat der Concurs
keinen Einfluß, so daß jeder Glaubiger, der in demselben
ganz oder theilweise ausfällt, sein Recht noch immer gegen
den Schuldner geltend machen kann, wenn dieser etwa spä-
terhin neues Vermögen erwirbt.

Da der Concurs eine Ausgleichung unter mehreren
Glaubigern bezweckt, so ist er nur an Einem Orte möglich,
und zwar an dem Wohnsitz des Schuldners, so daß hier
der besondere Gerichtsstand der Obligation von dem allge-
meinen persönlichen Gerichtsstand verdrängt wird.

Die richterliche Thätigkeit bei Gelegenheit eines Concur-
ses zerfällt in zwei an sich verschiedene Theile: vorbereitende
Handlungen, und der Concurs selbst.


§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.

Der Concurs ſetzt voraus einen zahlungsunfähigen Schuld-
ner, welchem mehrere Glaubiger gegenüber ſtehen, alſo einen
Fall, in welchem eine vollſtändige Execution aller ausge-
ſprochenen oder noch auszuſprechenden Schuldurtheile nicht
möglich iſt, ſo daß der Zweck darauf beſchränkt bleiben
muß, die Execution theilweiſe, ſo weit ſie möglich iſt, zu
bewirken. Dieſes geſchieht, indem das gerade jetzt vorhan-
dene Vermögen des Schuldners geſammelt, durch Verkauf
in baares Geld verwandelt, und dann nach irgend einer
Regel unter die Glaubiger vertheilt wird. So erſcheint
alſo der Concurs, ſeinem Weſen nach, als ein bloßes Exe-
cutionsverfahren über eine beſtimmte Vermögensmaſſe, und
die Aufgabe des Richters beſteht in der Ausgleichung der
Anſprüche der einzelnen Glaubiger auf dieſe Maſſe. Auf
das endliche Schickſal der Forderungen hat der Concurs
keinen Einfluß, ſo daß jeder Glaubiger, der in demſelben
ganz oder theilweiſe ausfällt, ſein Recht noch immer gegen
den Schuldner geltend machen kann, wenn dieſer etwa ſpä-
terhin neues Vermögen erwirbt.

Da der Concurs eine Ausgleichung unter mehreren
Glaubigern bezweckt, ſo iſt er nur an Einem Orte möglich,
und zwar an dem Wohnſitz des Schuldners, ſo daß hier
der beſondere Gerichtsſtand der Obligation von dem allge-
meinen perſönlichen Gerichtsſtand verdrängt wird.

Die richterliche Thätigkeit bei Gelegenheit eines Concur-
ſes zerfällt in zwei an ſich verſchiedene Theile: vorbereitende
Handlungen, und der Concurs ſelbſt.


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[283/0305] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. Der Concurs ſetzt voraus einen zahlungsunfähigen Schuld- ner, welchem mehrere Glaubiger gegenüber ſtehen, alſo einen Fall, in welchem eine vollſtändige Execution aller ausge- ſprochenen oder noch auszuſprechenden Schuldurtheile nicht möglich iſt, ſo daß der Zweck darauf beſchränkt bleiben muß, die Execution theilweiſe, ſo weit ſie möglich iſt, zu bewirken. Dieſes geſchieht, indem das gerade jetzt vorhan- dene Vermögen des Schuldners geſammelt, durch Verkauf in baares Geld verwandelt, und dann nach irgend einer Regel unter die Glaubiger vertheilt wird. So erſcheint alſo der Concurs, ſeinem Weſen nach, als ein bloßes Exe- cutionsverfahren über eine beſtimmte Vermögensmaſſe, und die Aufgabe des Richters beſteht in der Ausgleichung der Anſprüche der einzelnen Glaubiger auf dieſe Maſſe. Auf das endliche Schickſal der Forderungen hat der Concurs keinen Einfluß, ſo daß jeder Glaubiger, der in demſelben ganz oder theilweiſe ausfällt, ſein Recht noch immer gegen den Schuldner geltend machen kann, wenn dieſer etwa ſpä- terhin neues Vermögen erwirbt. Da der Concurs eine Ausgleichung unter mehreren Glaubigern bezweckt, ſo iſt er nur an Einem Orte möglich, und zwar an dem Wohnſitz des Schuldners, ſo daß hier der beſondere Gerichtsſtand der Obligation von dem allge- meinen perſönlichen Gerichtsſtand verdrängt wird. Die richterliche Thätigkeit bei Gelegenheit eines Concur- ſes zerfällt in zwei an ſich verſchiedene Theile: vorbereitende Handlungen, und der Concurs ſelbſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/305>, abgerufen am 27.11.2024.