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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Zu den vorbereitenden Handlungen gehört theils die
Feststellung der Forderungen selbst (Liquidation), theils die
Bildung und Feststellung der Concursmasse durch Ausschei-
dung aller zum Vermögen des Schuldners nicht gehören-
den Stücke (Vindicanten, Separatisten), durch Auf-
sammlung aller zu diesem Vermögen wirklich gehörenden
Bestandtheile, und durch Verwandlung derselben in baares
Geld vermittelst des Verkaufs. -- Dabei gelten, in Anse-
hung des anwendbaren örtlichen Rechts, ganz die allge-
meinen Grundsätze über dingliche Rechte und Obligationen.
Die zufällige Veranlassung durch einen Concurs macht da-
bei keinen Unterschied. -- Was aber insbesondere den ersten
Punkt betrifft, die Feststellung der Forderungen, so bleibt
es nicht dem Zufall überlassen, welche Glaubiger sich mel-
den wollen, vielmehr werden alle durch öffentliche Vorla-
dung zur Anmeldung bis zu einer bestimmten Frist vorge-
laden. Wer diese Frist nicht einhält, wird durch Erkennt-
niß präcludirt, und verliert dadurch nicht etwa seine For-
derung selbst, wohl aber den Anspruch auf Befriedigung
in diesem Concurse, aus dieser Masse. Die Vorladung
bindet selbst die Glaubiger, die bereits Schuldklagen ander-
wärts angestellt, aber noch nicht zu Ende geführt haben,
so daß der Concursprozeß die anderwärts schwebenden
Schuldklagen an sich zieht (ee).


(ee) Wernher Obss. T. 2 P. 10 obs. 297. Leyser Sp. 478
med.
8.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Zu den vorbereitenden Handlungen gehört theils die
Feſtſtellung der Forderungen ſelbſt (Liquidation), theils die
Bildung und Feſtſtellung der Concursmaſſe durch Ausſchei-
dung aller zum Vermögen des Schuldners nicht gehören-
den Stücke (Vindicanten, Separatiſten), durch Auf-
ſammlung aller zu dieſem Vermögen wirklich gehörenden
Beſtandtheile, und durch Verwandlung derſelben in baares
Geld vermittelſt des Verkaufs. — Dabei gelten, in Anſe-
hung des anwendbaren örtlichen Rechts, ganz die allge-
meinen Grundſätze über dingliche Rechte und Obligationen.
Die zufällige Veranlaſſung durch einen Concurs macht da-
bei keinen Unterſchied. — Was aber insbeſondere den erſten
Punkt betrifft, die Feſtſtellung der Forderungen, ſo bleibt
es nicht dem Zufall überlaſſen, welche Glaubiger ſich mel-
den wollen, vielmehr werden alle durch öffentliche Vorla-
dung zur Anmeldung bis zu einer beſtimmten Friſt vorge-
laden. Wer dieſe Friſt nicht einhält, wird durch Erkennt-
niß präcludirt, und verliert dadurch nicht etwa ſeine For-
derung ſelbſt, wohl aber den Anſpruch auf Befriedigung
in dieſem Concurſe, aus dieſer Maſſe. Die Vorladung
bindet ſelbſt die Glaubiger, die bereits Schuldklagen ander-
wärts angeſtellt, aber noch nicht zu Ende geführt haben,
ſo daß der Concursprozeß die anderwärts ſchwebenden
Schuldklagen an ſich zieht (ee).


(ee) Wernher Obss. T. 2 P. 10 obs. 297. Leyser Sp. 478
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[284/0306] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Zu den vorbereitenden Handlungen gehört theils die Feſtſtellung der Forderungen ſelbſt (Liquidation), theils die Bildung und Feſtſtellung der Concursmaſſe durch Ausſchei- dung aller zum Vermögen des Schuldners nicht gehören- den Stücke (Vindicanten, Separatiſten), durch Auf- ſammlung aller zu dieſem Vermögen wirklich gehörenden Beſtandtheile, und durch Verwandlung derſelben in baares Geld vermittelſt des Verkaufs. — Dabei gelten, in Anſe- hung des anwendbaren örtlichen Rechts, ganz die allge- meinen Grundſätze über dingliche Rechte und Obligationen. Die zufällige Veranlaſſung durch einen Concurs macht da- bei keinen Unterſchied. — Was aber insbeſondere den erſten Punkt betrifft, die Feſtſtellung der Forderungen, ſo bleibt es nicht dem Zufall überlaſſen, welche Glaubiger ſich mel- den wollen, vielmehr werden alle durch öffentliche Vorla- dung zur Anmeldung bis zu einer beſtimmten Friſt vorge- laden. Wer dieſe Friſt nicht einhält, wird durch Erkennt- niß präcludirt, und verliert dadurch nicht etwa ſeine For- derung ſelbſt, wohl aber den Anſpruch auf Befriedigung in dieſem Concurſe, aus dieſer Maſſe. Die Vorladung bindet ſelbſt die Glaubiger, die bereits Schuldklagen ander- wärts angeſtellt, aber noch nicht zu Ende geführt haben, ſo daß der Concursprozeß die anderwärts ſchwebenden Schuldklagen an ſich zieht (ee). (ee) Wernher Obss. T. 2 P. 10 obs. 297. Leyser Sp. 478 med. 8.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/306>, abgerufen am 27.11.2024.