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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
davon vorhanden. Ganz ähnlich das Fideicommiß, und
eben so das Lehen. Der Fideicommißbesitzer hat ein lebens-
längliches Recht des Fruchtgenusses, mit seinem Tode ver-
schwindet dasselbe, und das Gut fällt an den Eigenthümer,
die fideicommißberechtigte Familie, zurück; nur nicht so, wie
bei dem Niesbrauch, als freies Eigenthum, mit willkürlicher
Verfügung durch Theilung oder Verkauf, sondern so, daß
das durch die Fideicommißstiftung bezeichnete Familienglied
in den durch den Tod frei gewordenen Fruchtgenuß, wiede-
rum als in ein lebenslängliches Recht, eintritt. Indem
also die Lehen und Fideicommisse, ihrer Natur nach, gar
nicht zu einer Erbschaft gehören können, werden sie auch
gar nicht berührt von den Erbschaftsgesetzen, weder des
Landes, worin der jetzt verstorbene Besitzer wohnte, noch des
Landes, worin sie liegen. Es sind specielle Rechtsinstitute
an bestimmten, einzelnen Grundstücken, und diese können
überall nur von der lex rei sitae beherrscht werden (§ 366.
§ 368. Num. 5). Wir können diesen Satz auch so aus-
drücken: Die Gesetze über die Nachfolge in Lehen und Fidei-
commisse sind Realstatute. Oder mit anderen Worten:
Jeder Gesetzgeber über Lehen und Fideicommisse will Etwas
bestimmen über die in seinem Lande liegenden Güter solcher
Art, nicht über die auswärtigen Güter, deren zeitige Be-
sitzer nur in seinem Lande wohnen.

Etwas verschieden ist das Verhältniß mancher anderen
Klassen von Grundstücken, und dennoch ist der Erfolg der-
selbe. -- Wenn ein Landesgesetz die Erhaltung eines wohl-

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
davon vorhanden. Ganz ähnlich das Fideicommiß, und
eben ſo das Lehen. Der Fideicommißbeſitzer hat ein lebens-
längliches Recht des Fruchtgenuſſes, mit ſeinem Tode ver-
ſchwindet daſſelbe, und das Gut fällt an den Eigenthümer,
die fideicommißberechtigte Familie, zurück; nur nicht ſo, wie
bei dem Niesbrauch, als freies Eigenthum, mit willkürlicher
Verfügung durch Theilung oder Verkauf, ſondern ſo, daß
das durch die Fideicommißſtiftung bezeichnete Familienglied
in den durch den Tod frei gewordenen Fruchtgenuß, wiede-
rum als in ein lebenslängliches Recht, eintritt. Indem
alſo die Lehen und Fideicommiſſe, ihrer Natur nach, gar
nicht zu einer Erbſchaft gehören können, werden ſie auch
gar nicht berührt von den Erbſchaftsgeſetzen, weder des
Landes, worin der jetzt verſtorbene Beſitzer wohnte, noch des
Landes, worin ſie liegen. Es ſind ſpecielle Rechtsinſtitute
an beſtimmten, einzelnen Grundſtücken, und dieſe können
überall nur von der lex rei sitae beherrſcht werden (§ 366.
§ 368. Num. 5). Wir können dieſen Satz auch ſo aus-
drücken: Die Geſetze über die Nachfolge in Lehen und Fidei-
commiſſe ſind Realſtatute. Oder mit anderen Worten:
Jeder Geſetzgeber über Lehen und Fideicommiſſe will Etwas
beſtimmen über die in ſeinem Lande liegenden Güter ſolcher
Art, nicht über die auswärtigen Güter, deren zeitige Be-
ſitzer nur in ſeinem Lande wohnen.

Etwas verſchieden iſt das Verhältniß mancher anderen
Klaſſen von Grundſtücken, und dennoch iſt der Erfolg der-
ſelbe. — Wenn ein Landesgeſetz die Erhaltung eines wohl-

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[306/0328] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. davon vorhanden. Ganz ähnlich das Fideicommiß, und eben ſo das Lehen. Der Fideicommißbeſitzer hat ein lebens- längliches Recht des Fruchtgenuſſes, mit ſeinem Tode ver- ſchwindet daſſelbe, und das Gut fällt an den Eigenthümer, die fideicommißberechtigte Familie, zurück; nur nicht ſo, wie bei dem Niesbrauch, als freies Eigenthum, mit willkürlicher Verfügung durch Theilung oder Verkauf, ſondern ſo, daß das durch die Fideicommißſtiftung bezeichnete Familienglied in den durch den Tod frei gewordenen Fruchtgenuß, wiede- rum als in ein lebenslängliches Recht, eintritt. Indem alſo die Lehen und Fideicommiſſe, ihrer Natur nach, gar nicht zu einer Erbſchaft gehören können, werden ſie auch gar nicht berührt von den Erbſchaftsgeſetzen, weder des Landes, worin der jetzt verſtorbene Beſitzer wohnte, noch des Landes, worin ſie liegen. Es ſind ſpecielle Rechtsinſtitute an beſtimmten, einzelnen Grundſtücken, und dieſe können überall nur von der lex rei sitae beherrſcht werden (§ 366. § 368. Num. 5). Wir können dieſen Satz auch ſo aus- drücken: Die Geſetze über die Nachfolge in Lehen und Fidei- commiſſe ſind Realſtatute. Oder mit anderen Worten: Jeder Geſetzgeber über Lehen und Fideicommiſſe will Etwas beſtimmen über die in ſeinem Lande liegenden Güter ſolcher Art, nicht über die auswärtigen Güter, deren zeitige Be- ſitzer nur in ſeinem Lande wohnen. Etwas verſchieden iſt das Verhältniß mancher anderen Klaſſen von Grundſtücken, und dennoch iſt der Erfolg der- ſelbe. — Wenn ein Landesgeſetz die Erhaltung eines wohl-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/328>, abgerufen am 26.11.2024.