Wie es oben bei den Obligationen geschehen ist (§ 374), so sollen jetzt auch bei dem Erbrecht einzelne Rechtsfragen aufgestellt werden, die in Beziehung auf das örtliche Recht vorkommen können. Dieselben bedürfen nur da einer beson- deren Erörterung, wo die allgemeine Regel, nach welcher der Wohnsitz zur Zeit des Todes entscheidet, nicht aus- reichend ist (a).
1. Die persönliche Fähigkeit des Testators in Beziehung auf dessen Rechtsverhältnisse ist, wie in zwei ver- schiedenen Zeitpunkten (b), so auch, im Fall des veränderten Wohnsitzes, an zwei verschiedenen Orten erforderlich. Fehlt ihm also diese Fähigkeit nach dem Gesetz des Wohnsitzes, in welchem er das Testament errichtet, so ist und bleibt das Testament ungültig, auch nach verändertem Wohnsitz. Eben so ist es aber auch ungültig, wenn ihm jene Fähig- keit fehlt nach dem Gesetz, welches in dem letzten Wohnsitz zur Zeit des Todes besteht. Der Grund liegt darin, daß der letzte Wille zu betrachten ist als ausgesprochen in zwei verschiedenen Zeitpunkten, und möglicherweise auch an zwei
(a) Es sind hierbei zu ver- gleichen die über die zeitliche Colli- sion der Erbrechtsgesetze unten auf- zustellende Regeln (§ 393. 395). Die daselbst gegebene genauere Er- örterung über die Natur des Te- staments ist auch hier maaßgebend.
(b) Zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes (§ 393).
§. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
§. 377. VI.Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
Wie es oben bei den Obligationen geſchehen iſt (§ 374), ſo ſollen jetzt auch bei dem Erbrecht einzelne Rechtsfragen aufgeſtellt werden, die in Beziehung auf das örtliche Recht vorkommen können. Dieſelben bedürfen nur da einer beſon- deren Erörterung, wo die allgemeine Regel, nach welcher der Wohnſitz zur Zeit des Todes entſcheidet, nicht aus- reichend iſt (a).
1. Die perſönliche Fähigkeit des Teſtators in Beziehung auf deſſen Rechtsverhältniſſe iſt, wie in zwei ver- ſchiedenen Zeitpunkten (b), ſo auch, im Fall des veränderten Wohnſitzes, an zwei verſchiedenen Orten erforderlich. Fehlt ihm alſo dieſe Fähigkeit nach dem Geſetz des Wohnſitzes, in welchem er das Teſtament errichtet, ſo iſt und bleibt das Teſtament ungültig, auch nach verändertem Wohnſitz. Eben ſo iſt es aber auch ungültig, wenn ihm jene Fähig- keit fehlt nach dem Geſetz, welches in dem letzten Wohnſitz zur Zeit des Todes beſteht. Der Grund liegt darin, daß der letzte Wille zu betrachten iſt als ausgeſprochen in zwei verſchiedenen Zeitpunkten, und möglicherweiſe auch an zwei
(a) Es ſind hierbei zu ver- gleichen die über die zeitliche Colli- ſion der Erbrechtsgeſetze unten auf- zuſtellende Regeln (§ 393. 395). Die daſelbſt gegebene genauere Er- örterung über die Natur des Te- ſtaments iſt auch hier maaßgebend.
(b) Zur Zeit der Errichtung und zur Zeit des Todes (§ 393).
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§. 377. IV. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
§. 377.
VI. Erbrecht. Einzelne Rechtsfragen.
Wie es oben bei den Obligationen geſchehen iſt (§ 374),
ſo ſollen jetzt auch bei dem Erbrecht einzelne Rechtsfragen
aufgeſtellt werden, die in Beziehung auf das örtliche Recht
vorkommen können. Dieſelben bedürfen nur da einer beſon-
deren Erörterung, wo die allgemeine Regel, nach welcher
der Wohnſitz zur Zeit des Todes entſcheidet, nicht aus-
reichend iſt (a).
1. Die perſönliche Fähigkeit des Teſtators in Beziehung
auf deſſen Rechtsverhältniſſe iſt, wie in zwei ver-
ſchiedenen Zeitpunkten (b), ſo auch, im Fall des veränderten
Wohnſitzes, an zwei verſchiedenen Orten erforderlich. Fehlt
ihm alſo dieſe Fähigkeit nach dem Geſetz des Wohnſitzes,
in welchem er das Teſtament errichtet, ſo iſt und bleibt
das Teſtament ungültig, auch nach verändertem Wohnſitz.
Eben ſo iſt es aber auch ungültig, wenn ihm jene Fähig-
keit fehlt nach dem Geſetz, welches in dem letzten Wohnſitz
zur Zeit des Todes beſteht. Der Grund liegt darin, daß
der letzte Wille zu betrachten iſt als ausgeſprochen in zwei
verſchiedenen Zeitpunkten, und möglicherweiſe auch an zwei
(a) Es ſind hierbei zu ver-
gleichen die über die zeitliche Colli-
ſion der Erbrechtsgeſetze unten auf-
zuſtellende Regeln (§ 393. 395).
Die daſelbſt gegebene genauere Er-
örterung über die Natur des Te-
ſtaments iſt auch hier maaßgebend.
(b) Zur Zeit der Errichtung
und zur Zeit des Todes (§ 393).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/333>, abgerufen am 26.11.2024.
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