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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
durch diesen Ort nicht auch das örtliche Recht der Erbschaft
bestimmt werden kann, da es möglich ist, daß die Erb-
schaftssachen an vielen Orten zerstreut liegen, und von
unberechtigten Personen besessen werden. Die Erbschaft im
Ganzen aber, oder auch nur der größere Theil derselben, kann
auf gar keinen bestimmten Ort mit irgend einer Sicherheit
zurückgeführt werden (§ 375), und ein solcher Ort wird
auch in keinem Gesetz als Grund eines besonderen Gerichts-
standes angegeben. Für die Fideicommisse hat allerdings
das Römische Recht einen besonderen Gerichtsstand ange-
ordnet, da, wo der größere Theil der Erbschaft liegt (s);
allein es versteht sich von selbst, daß diese willkürliche, excep-
tionelle Vorschrift für ein ganz vereinzeltes Rechtsinstitut
nicht maaßgebend seyn kann für das örtliche Recht der Erb-
schaft überhaupt.

Manche neuere Gesetzgebungen haben als Gerichtsstand
der Erbschaft den Ort festgestellt, wo die Erbschaft eröffnet
ist (t), welches eben so viel sagt, als den letzten Wohnsitz
des Erblassers (u).


so sagt L. 3 C. ubi in rem (wenn
man diese überhaupt auf die here-
ditatis petitio
anwenden will):
"in locis, in quibus res ...
constitutae sunt, adversus pos-
identem
moveri."
(s) S. o. § 370 Noten bb.
bis ee.
(t) Code de procedure
art. 59 "le tribunal du lieu ou
la succession est ouverte."
(u) Preußische Allg. Gerichts-
ordnung I. 2 § 121--125.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
durch dieſen Ort nicht auch das örtliche Recht der Erbſchaft
beſtimmt werden kann, da es möglich iſt, daß die Erb-
ſchaftsſachen an vielen Orten zerſtreut liegen, und von
unberechtigten Perſonen beſeſſen werden. Die Erbſchaft im
Ganzen aber, oder auch nur der größere Theil derſelben, kann
auf gar keinen beſtimmten Ort mit irgend einer Sicherheit
zurückgeführt werden (§ 375), und ein ſolcher Ort wird
auch in keinem Geſetz als Grund eines beſonderen Gerichts-
ſtandes angegeben. Für die Fideicommiſſe hat allerdings
das Römiſche Recht einen beſonderen Gerichtsſtand ange-
ordnet, da, wo der größere Theil der Erbſchaft liegt (s);
allein es verſteht ſich von ſelbſt, daß dieſe willkürliche, excep-
tionelle Vorſchrift für ein ganz vereinzeltes Rechtsinſtitut
nicht maaßgebend ſeyn kann für das örtliche Recht der Erb-
ſchaft überhaupt.

Manche neuere Geſetzgebungen haben als Gerichtsſtand
der Erbſchaft den Ort feſtgeſtellt, wo die Erbſchaft eröffnet
iſt (t), welches eben ſo viel ſagt, als den letzten Wohnſitz
des Erblaſſers (u).


ſo ſagt L. 3 C. ubi in rem (wenn
man dieſe überhaupt auf die here-
ditatis petitio
anwenden will):
„in locis, in quibus res …
constitutae sunt, adversus pos-
identem
moveri.“
(s) S. o. § 370 Noten bb.
bis ee.
(t) Code de procedure
art. 59 „le tribunal du lieu ou
la succession est ouverte.“
(u) Preußiſche Allg. Gerichts-
ordnung I. 2 § 121—125.
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[310/0332] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. durch dieſen Ort nicht auch das örtliche Recht der Erbſchaft beſtimmt werden kann, da es möglich iſt, daß die Erb- ſchaftsſachen an vielen Orten zerſtreut liegen, und von unberechtigten Perſonen beſeſſen werden. Die Erbſchaft im Ganzen aber, oder auch nur der größere Theil derſelben, kann auf gar keinen beſtimmten Ort mit irgend einer Sicherheit zurückgeführt werden (§ 375), und ein ſolcher Ort wird auch in keinem Geſetz als Grund eines beſonderen Gerichts- ſtandes angegeben. Für die Fideicommiſſe hat allerdings das Römiſche Recht einen beſonderen Gerichtsſtand ange- ordnet, da, wo der größere Theil der Erbſchaft liegt (s); allein es verſteht ſich von ſelbſt, daß dieſe willkürliche, excep- tionelle Vorſchrift für ein ganz vereinzeltes Rechtsinſtitut nicht maaßgebend ſeyn kann für das örtliche Recht der Erb- ſchaft überhaupt. Manche neuere Geſetzgebungen haben als Gerichtsſtand der Erbſchaft den Ort feſtgeſtellt, wo die Erbſchaft eröffnet iſt (t), welches eben ſo viel ſagt, als den letzten Wohnſitz des Erblaſſers (u). (r) (s) S. o. § 370 Noten bb. bis ee. (t) Code de procedure art. 59 „le tribunal du lieu ou la succession est ouverte.“ (u) Preußiſche Allg. Gerichts- ordnung I. 2 § 121—125. (r) ſo ſagt L. 3 C. ubi in rem (wenn man dieſe überhaupt auf die here- ditatis petitio anwenden will): „in locis, in quibus res … constitutae sunt, adversus pos- identem moveri.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/332>, abgerufen am 26.11.2024.