Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 378. IV. Erbrecht. Preußisches Recht. ein ziehen wollten, so würde doch noch eine andere, selbstin ihren Worten liegende, wichtige Beschränkung übrig bleiben. Sie spricht doch augenscheinlich nur von "Statuten in Ansehung der liegenden Gründe", von Gesetzen, die "in Ansehung des unbeweglichen Vermögens" gelten sollen. Welche Gesetze sollen durch diesen Ausdruck bezeichnet seyn? Ganz offenbar die wahren Realstatuten, die principaliter auf unbewegliche Sache sich beziehen, welcher Begriff dem Landrecht, wie es auch unsere gegenwärtigen Gegner ein- räumen, sehr bekannt und geläufig ist (§ 361. t). Diese Eigenschaft aber können wir unmöglich einem Gesetz über die gewöhnliche Intestaterbfolge blos deswegen zuschreiben, weil in dem Vermögen unter andern und zufällig auch Grundstücke enthalten seyn können, woran jenes Gesetz gar nicht denkt. Dagegen ist diese Eigenschaft allerdings vor- handen bei gewissen, die Succession von Todes wegen be- treffenden Gesetzen, nämlich bei den Gesetzen über die Nach- folge in Lehen, Fideicommisse u. s. w. (§ 376). Die Ge- setze über diese Nachfolge sind in der That wahre Real- statuten, und wenn wir auf sie die vorliegende Stelle be- ziehen, so handeln wir ihrem wahren Sinne gemäß, die Verfasser mögen dabei an diesen besonderen Gegenstand ge- dacht haben oder nicht. Auch unser hauptsächlicher Gegner erklärt, daß er früher die Stelle in dieser Beschränkung aufgefaßt, und erst späterhin weiter ausgedehnt habe (a1. Nur würde es ganz irrig seyn, in dieser Beschränkung etwa (a1 Bornemann S. 61.
§. 378. IV. Erbrecht. Preußiſches Recht. ein ziehen wollten, ſo würde doch noch eine andere, ſelbſtin ihren Worten liegende, wichtige Beſchränkung übrig bleiben. Sie ſpricht doch augenſcheinlich nur von „Statuten in Anſehung der liegenden Gründe“, von Geſetzen, die „in Anſehung des unbeweglichen Vermögens“ gelten ſollen. Welche Geſetze ſollen durch dieſen Ausdruck bezeichnet ſeyn? Ganz offenbar die wahren Realſtatuten, die principaliter auf unbewegliche Sache ſich beziehen, welcher Begriff dem Landrecht, wie es auch unſere gegenwärtigen Gegner ein- räumen, ſehr bekannt und geläufig iſt (§ 361. t). Dieſe Eigenſchaft aber können wir unmöglich einem Geſetz über die gewöhnliche Inteſtaterbfolge blos deswegen zuſchreiben, weil in dem Vermögen unter andern und zufällig auch Grundſtücke enthalten ſeyn können, woran jenes Geſetz gar nicht denkt. Dagegen iſt dieſe Eigenſchaft allerdings vor- handen bei gewiſſen, die Succeſſion von Todes wegen be- treffenden Geſetzen, nämlich bei den Geſetzen über die Nach- folge in Lehen, Fideicommiſſe u. ſ. w. (§ 376). Die Ge- ſetze über dieſe Nachfolge ſind in der That wahre Real- ſtatuten, und wenn wir auf ſie die vorliegende Stelle be- ziehen, ſo handeln wir ihrem wahren Sinne gemäß, die Verfaſſer mögen dabei an dieſen beſonderen Gegenſtand ge- dacht haben oder nicht. Auch unſer hauptſächlicher Gegner erklärt, daß er früher die Stelle in dieſer Beſchränkung aufgefaßt, und erſt ſpäterhin weiter ausgedehnt habe (a¹. Nur würde es ganz irrig ſeyn, in dieſer Beſchränkung etwa (a¹ Bornemann S. 61.
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§. 378. IV. Erbrecht. Preußiſches Recht.
ein ziehen wollten, ſo würde doch noch eine andere, ſelbſt
in ihren Worten liegende, wichtige Beſchränkung übrig
bleiben. Sie ſpricht doch augenſcheinlich nur von „Statuten
in Anſehung der liegenden Gründe“, von Geſetzen, die „in
Anſehung des unbeweglichen Vermögens“ gelten ſollen.
Welche Geſetze ſollen durch dieſen Ausdruck bezeichnet ſeyn?
Ganz offenbar die wahren Realſtatuten, die principaliter
auf unbewegliche Sache ſich beziehen, welcher Begriff dem
Landrecht, wie es auch unſere gegenwärtigen Gegner ein-
räumen, ſehr bekannt und geläufig iſt (§ 361. t). Dieſe
Eigenſchaft aber können wir unmöglich einem Geſetz über
die gewöhnliche Inteſtaterbfolge blos deswegen zuſchreiben,
weil in dem Vermögen unter andern und zufällig auch
Grundſtücke enthalten ſeyn können, woran jenes Geſetz gar
nicht denkt. Dagegen iſt dieſe Eigenſchaft allerdings vor-
handen bei gewiſſen, die Succeſſion von Todes wegen be-
treffenden Geſetzen, nämlich bei den Geſetzen über die Nach-
folge in Lehen, Fideicommiſſe u. ſ. w. (§ 376). Die Ge-
ſetze über dieſe Nachfolge ſind in der That wahre Real-
ſtatuten, und wenn wir auf ſie die vorliegende Stelle be-
ziehen, ſo handeln wir ihrem wahren Sinne gemäß, die
Verfaſſer mögen dabei an dieſen beſonderen Gegenſtand ge-
dacht haben oder nicht. Auch unſer hauptſächlicher Gegner
erklärt, daß er früher die Stelle in dieſer Beſchränkung
aufgefaßt, und erſt ſpäterhin weiter ausgedehnt habe (a¹.
Nur würde es ganz irrig ſeyn, in dieſer Beſchränkung etwa
(a¹ Bornemann S. 61.
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