Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Es wurde hierbei der Fall vorausgesetzt, daß die Aende- rung des Güterrechts durch Veränderung des Wohnsitzes zum Nachtheile der Frau gereiche, und daher ihrem Willen entgegen sey. Allein dieser Fall, in welchem die ungerechte Folge der entgegenstehenden Meinung freilich am schärfsten hervortritt, ist keineswegs der einzige. Wenn ein Beamter in einen Landestheil versetzt wird, worin ein anderes ehe- liches Güterrecht gilt, so ist auch für ihn die Veränderung des Wohnsitzes unfreiwillig, und vielleicht für beide Ehe- gatten die Aenderung des Güterrechts unerwünscht. Sie würden aber diese Aenderung, je nach dem Inhalte des örtlichen Rechts, vielleicht gar nicht, vielleicht nur durch lästige und kostspielige Verträge abwenden können.
Folgende Betrachtung wird die hier versuchte Begrün- dung noch deutlicher hervor treten lassen. Wenn ein Ge- setz das Güterrecht der Ehegatten bestimmt, so fragt es sich zunächst, für welche Personen dasselbe zu verfügen die Ab- sicht hat. Ganz gewiß denkt der Gesetzgeber an alle Ehen, die in seinem Bereich gegründet werden, und für diese will
Gegner beseitigen dürfte, findet sich schon bei Schäffner § 114. -- Man könnte etwa den Unter- schied der Auffassungen, und die hier dargebotene Vermittlung, so bezeichnen, daß man dem am Ort des ursprünglichen Wohnsitzes gel- tenden Recht nicht sowohl die Natur eines stillschweigenden, als eines fingirten Vertrags zuschriebe, ähnlich dem pignus tacite con- tractum, wobei es auch nicht auf ein bestimmtes Bewußtseyn der Parteien ankommt. Es ist dieses nur ein anderer Ausdruck; das Wesen der Sache besteht in dem bestimmten Recht jeder Partei, un- abhängig von der Willkür der andern.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Es wurde hierbei der Fall vorausgeſetzt, daß die Aende- rung des Güterrechts durch Veränderung des Wohnſitzes zum Nachtheile der Frau gereiche, und daher ihrem Willen entgegen ſey. Allein dieſer Fall, in welchem die ungerechte Folge der entgegenſtehenden Meinung freilich am ſchärfſten hervortritt, iſt keineswegs der einzige. Wenn ein Beamter in einen Landestheil verſetzt wird, worin ein anderes ehe- liches Güterrecht gilt, ſo iſt auch für ihn die Veränderung des Wohnſitzes unfreiwillig, und vielleicht für beide Ehe- gatten die Aenderung des Güterrechts unerwünſcht. Sie würden aber dieſe Aenderung, je nach dem Inhalte des örtlichen Rechts, vielleicht gar nicht, vielleicht nur durch läſtige und koſtſpielige Verträge abwenden können.
Folgende Betrachtung wird die hier verſuchte Begrün- dung noch deutlicher hervor treten laſſen. Wenn ein Ge- ſetz das Güterrecht der Ehegatten beſtimmt, ſo fragt es ſich zunächſt, für welche Perſonen daſſelbe zu verfügen die Ab- ſicht hat. Ganz gewiß denkt der Geſetzgeber an alle Ehen, die in ſeinem Bereich gegründet werden, und für dieſe will
Gegner beſeitigen dürfte, findet ſich ſchon bei Schäffner § 114. — Man könnte etwa den Unter- ſchied der Auffaſſungen, und die hier dargebotene Vermittlung, ſo bezeichnen, daß man dem am Ort des urſprünglichen Wohnſitzes gel- tenden Recht nicht ſowohl die Natur eines ſtillſchweigenden, als eines fingirten Vertrags zuſchriebe, ähnlich dem pignus tacite con- tractum, wobei es auch nicht auf ein beſtimmtes Bewußtſeyn der Parteien ankommt. Es iſt dieſes nur ein anderer Ausdruck; das Weſen der Sache beſteht in dem beſtimmten Recht jeder Partei, un- abhängig von der Willkür der andern.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Es wurde hierbei der Fall vorausgeſetzt, daß die Aende-
rung des Güterrechts durch Veränderung des Wohnſitzes
zum Nachtheile der Frau gereiche, und daher ihrem Willen
entgegen ſey. Allein dieſer Fall, in welchem die ungerechte
Folge der entgegenſtehenden Meinung freilich am ſchärfſten
hervortritt, iſt keineswegs der einzige. Wenn ein Beamter
in einen Landestheil verſetzt wird, worin ein anderes ehe-
liches Güterrecht gilt, ſo iſt auch für ihn die Veränderung
des Wohnſitzes unfreiwillig, und vielleicht für beide Ehe-
gatten die Aenderung des Güterrechts unerwünſcht. Sie
würden aber dieſe Aenderung, je nach dem Inhalte des
örtlichen Rechts, vielleicht gar nicht, vielleicht nur durch
läſtige und koſtſpielige Verträge abwenden können.
Folgende Betrachtung wird die hier verſuchte Begrün-
dung noch deutlicher hervor treten laſſen. Wenn ein Ge-
ſetz das Güterrecht der Ehegatten beſtimmt, ſo fragt es ſich
zunächſt, für welche Perſonen daſſelbe zu verfügen die Ab-
ſicht hat. Ganz gewiß denkt der Geſetzgeber an alle Ehen,
die in ſeinem Bereich gegründet werden, und für dieſe will
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(m) Gegner beſeitigen dürfte, findet
ſich ſchon bei Schäffner § 114.
— Man könnte etwa den Unter-
ſchied der Auffaſſungen, und die
hier dargebotene Vermittlung, ſo
bezeichnen, daß man dem am Ort
des urſprünglichen Wohnſitzes gel-
tenden Recht nicht ſowohl die Natur
eines ſtillſchweigenden, als eines
fingirten Vertrags zuſchriebe,
ähnlich dem pignus tacite con-
tractum, wobei es auch nicht auf
ein beſtimmtes Bewußtſeyn der
Parteien ankommt. Es iſt dieſes
nur ein anderer Ausdruck; das
Weſen der Sache beſteht in dem
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/354>, abgerufen am 16.07.2024.
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