blos in verschiedenen Ländern verschiedenes Recht hat, son- dern auch in einem und demselben Lande einer freieren Be- handlung von Seiten öffentlicher Behörden unterliegt, als die dem reinen Privatrecht angehörenden Rechtsverhältnisse. Diese Verschiedenheiten zeigen sich nicht blos in den Rechts- regeln selbst, sondern selbst in der Annahme des ört- lichen Rechts, von welchem jene Regeln bestimmt werden sollen.
Ich wende mich nun zu den wichtigsten einzelnen Rechts- fragen.
1. Errichtung der Vormundschaft.
Als Regel wird ganz richtig angenommen, daß das ört- liche Recht des Wohnsitzes des Mündels, welcher in der Regel mit dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Vaters zusammen fällt, für die Errichtung der Vormundschaft be- stimmend ist, und daß diese Vormundschaft dann auch das anderwärts liegende Vermögen des Mündels umfaßt (d). Es kommen dabei aber folgende Abweichungen in Be- tracht.
Erstlich, wenn unbewegliches Vermögen des Mündels unter einer anderen Gerichtsbarkeit, vielleicht in einem frem- den Lande liegt. Hier kann es geschehen, daß für diese Vermögenstheile eine besondere Vormundschaft errichtet wird, so daß dann derselbe Mündel mehrere Vormünder von ört-
(d)P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17. I. Voet. in Pand. XXVI. 5 § 5. Schäffner § 41.
§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.
blos in verſchiedenen Ländern verſchiedenes Recht hat, ſon- dern auch in einem und demſelben Lande einer freieren Be- handlung von Seiten öffentlicher Behörden unterliegt, als die dem reinen Privatrecht angehörenden Rechtsverhältniſſe. Dieſe Verſchiedenheiten zeigen ſich nicht blos in den Rechts- regeln ſelbſt, ſondern ſelbſt in der Annahme des ört- lichen Rechts, von welchem jene Regeln beſtimmt werden ſollen.
Ich wende mich nun zu den wichtigſten einzelnen Rechts- fragen.
1. Errichtung der Vormundſchaft.
Als Regel wird ganz richtig angenommen, daß das ört- liche Recht des Wohnſitzes des Mündels, welcher in der Regel mit dem letzten Wohnſitz des verſtorbenen Vaters zuſammen fällt, für die Errichtung der Vormundſchaft be- ſtimmend iſt, und daß dieſe Vormundſchaft dann auch das anderwärts liegende Vermögen des Mündels umfaßt (d). Es kommen dabei aber folgende Abweichungen in Be- tracht.
Erſtlich, wenn unbewegliches Vermögen des Mündels unter einer anderen Gerichtsbarkeit, vielleicht in einem frem- den Lande liegt. Hier kann es geſchehen, daß für dieſe Vermögenstheile eine beſondere Vormundſchaft errichtet wird, ſo daß dann derſelbe Mündel mehrere Vormünder von ört-
(d)P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17. I. Voet. in Pand. XXVI. 5 § 5. Schäffner § 41.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0363"n="341"/><fwplace="top"type="header">§. 380. <hirendition="#aq">V.</hi> Familienrecht. <hirendition="#aq">C.</hi> Vormundſchaft.</fw><lb/>
blos in verſchiedenen Ländern verſchiedenes Recht hat, ſon-<lb/>
dern auch in einem und demſelben Lande einer freieren Be-<lb/>
handlung von Seiten öffentlicher Behörden unterliegt, als<lb/>
die dem reinen Privatrecht angehörenden Rechtsverhältniſſe.<lb/>
Dieſe Verſchiedenheiten zeigen ſich nicht blos in den Rechts-<lb/>
regeln ſelbſt, ſondern ſelbſt in der Annahme des ört-<lb/>
lichen Rechts, von welchem jene Regeln beſtimmt werden<lb/>ſollen.</p><lb/><p>Ich wende mich nun zu den wichtigſten einzelnen Rechts-<lb/>
fragen.</p><lb/><p>1. Errichtung der Vormundſchaft.</p><lb/><p>Als Regel wird ganz richtig angenommen, daß das ört-<lb/>
liche Recht des Wohnſitzes des Mündels, welcher in der<lb/>
Regel mit dem letzten Wohnſitz des verſtorbenen Vaters<lb/>
zuſammen fällt, für die Errichtung der Vormundſchaft be-<lb/>ſtimmend iſt, und daß dieſe Vormundſchaft dann auch das<lb/>
anderwärts liegende Vermögen des Mündels umfaßt <noteplace="foot"n="(d)"><hirendition="#aq">P. <hirendition="#k">Voet</hi>. Sect. 9 C. 2 § 17. I. <hirendition="#k">Voet</hi>. in Pand. XXVI.</hi> 5<lb/>
§ 5. <hirendition="#g">Schäffner</hi> § 41.</note>.<lb/>
Es kommen dabei aber folgende Abweichungen in Be-<lb/>
tracht.</p><lb/><p>Erſtlich, wenn unbewegliches Vermögen des Mündels<lb/>
unter einer anderen Gerichtsbarkeit, vielleicht in einem frem-<lb/>
den Lande liegt. Hier kann es geſchehen, daß für dieſe<lb/>
Vermögenstheile eine beſondere Vormundſchaft errichtet wird,<lb/>ſo daß dann derſelbe Mündel mehrere Vormünder von ört-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[341/0363]
§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.
blos in verſchiedenen Ländern verſchiedenes Recht hat, ſon-
dern auch in einem und demſelben Lande einer freieren Be-
handlung von Seiten öffentlicher Behörden unterliegt, als
die dem reinen Privatrecht angehörenden Rechtsverhältniſſe.
Dieſe Verſchiedenheiten zeigen ſich nicht blos in den Rechts-
regeln ſelbſt, ſondern ſelbſt in der Annahme des ört-
lichen Rechts, von welchem jene Regeln beſtimmt werden
ſollen.
Ich wende mich nun zu den wichtigſten einzelnen Rechts-
fragen.
1. Errichtung der Vormundſchaft.
Als Regel wird ganz richtig angenommen, daß das ört-
liche Recht des Wohnſitzes des Mündels, welcher in der
Regel mit dem letzten Wohnſitz des verſtorbenen Vaters
zuſammen fällt, für die Errichtung der Vormundſchaft be-
ſtimmend iſt, und daß dieſe Vormundſchaft dann auch das
anderwärts liegende Vermögen des Mündels umfaßt (d).
Es kommen dabei aber folgende Abweichungen in Be-
tracht.
Erſtlich, wenn unbewegliches Vermögen des Mündels
unter einer anderen Gerichtsbarkeit, vielleicht in einem frem-
den Lande liegt. Hier kann es geſchehen, daß für dieſe
Vermögenstheile eine beſondere Vormundſchaft errichtet wird,
ſo daß dann derſelbe Mündel mehrere Vormünder von ört-
(d) P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 17. I. Voet. in Pand. XXVI. 5
§ 5. Schäffner § 41.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/363>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.