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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
lich verschiedenen Sprengeln hat (e). -- Eine solche Ein-
richtung kommt schon im Römischen Rechte vor. Zwar
der testamentarische und der gesetzliche Vormund war an
eine solche örtliche Verschiedenheit nicht gebunden. Wenn
dagegen die Obrigkeit Vormünder über ein zerstreutes Ver-
mögen zu bestellen hatte, so wurden diese für jede souve-
räne Gerichtsbarkeit besonders bestellt, andere für res Itali-
cae,
andere für res provinciales (f). -- Nach der Preußi-
schen Gesetzgebung wird in der Regel Eine Vormundschaft
für das ganze Vermögen errichtet, und zwar nach dem am
Wohnsitz des Vaters geltenden örtlichen Recht; die spätere
Aenderung des Wohnsitzes soll darauf nur ausnahmsweise
Einfluß haben. Ueber auswärts liegende Vermögenstheile
können besondere Curatelen errichtet werden, die sich mit
der eigentlichen Vormundschaft in Verbindung zu setzen
haben (g). In Verträgen der Preußischen Regierung mit
Nachbarstaaten ist bestimmt, daß die Vormundschaft einge-
richtet werden soll nach dem Wohnsitz des Mündels; wenn
derselbe jedoch Grundstücke in dem andern Lande besitzt,
soll das Gericht dieses andern Landes die Wahl haben[,]
diese Grundstücke der allgemeinen Vormundschaft zu unter-
werfen, oder dafür eine besondere Vormundschaft zu errich-

(e) Vgl. die in der Note d.
angeführten Schriftsteller.
(f) L. 39 § 8 de admin.
(26. 7), L. 27 pr. de tutor.
et cur.
(26. 5).
(g) A. L. R. II. 18 § 56.
81--86.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
lich verſchiedenen Sprengeln hat (e). — Eine ſolche Ein-
richtung kommt ſchon im Römiſchen Rechte vor. Zwar
der teſtamentariſche und der geſetzliche Vormund war an
eine ſolche örtliche Verſchiedenheit nicht gebunden. Wenn
dagegen die Obrigkeit Vormünder über ein zerſtreutes Ver-
mögen zu beſtellen hatte, ſo wurden dieſe für jede ſouve-
räne Gerichtsbarkeit beſonders beſtellt, andere für res Itali-
cae,
andere für res provinciales (f). — Nach der Preußi-
ſchen Geſetzgebung wird in der Regel Eine Vormundſchaft
für das ganze Vermögen errichtet, und zwar nach dem am
Wohnſitz des Vaters geltenden örtlichen Recht; die ſpätere
Aenderung des Wohnſitzes ſoll darauf nur ausnahmsweiſe
Einfluß haben. Ueber auswärts liegende Vermögenstheile
können beſondere Curatelen errichtet werden, die ſich mit
der eigentlichen Vormundſchaft in Verbindung zu ſetzen
haben (g). In Verträgen der Preußiſchen Regierung mit
Nachbarſtaaten iſt beſtimmt, daß die Vormundſchaft einge-
richtet werden ſoll nach dem Wohnſitz des Mündels; wenn
derſelbe jedoch Grundſtücke in dem andern Lande beſitzt,
ſoll das Gericht dieſes andern Landes die Wahl haben[,]
dieſe Grundſtücke der allgemeinen Vormundſchaft zu unter-
werfen, oder dafür eine beſondere Vormundſchaft zu errich-

(e) Vgl. die in der Note d.
angeführten Schriftſteller.
(f) L. 39 § 8 de admin.
(26. 7), L. 27 pr. de tutor.
et cur.
(26. 5).
(g) A. L. R. II. 18 § 56.
81—86.
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[342/0364] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. lich verſchiedenen Sprengeln hat (e). — Eine ſolche Ein- richtung kommt ſchon im Römiſchen Rechte vor. Zwar der teſtamentariſche und der geſetzliche Vormund war an eine ſolche örtliche Verſchiedenheit nicht gebunden. Wenn dagegen die Obrigkeit Vormünder über ein zerſtreutes Ver- mögen zu beſtellen hatte, ſo wurden dieſe für jede ſouve- räne Gerichtsbarkeit beſonders beſtellt, andere für res Itali- cae, andere für res provinciales (f). — Nach der Preußi- ſchen Geſetzgebung wird in der Regel Eine Vormundſchaft für das ganze Vermögen errichtet, und zwar nach dem am Wohnſitz des Vaters geltenden örtlichen Recht; die ſpätere Aenderung des Wohnſitzes ſoll darauf nur ausnahmsweiſe Einfluß haben. Ueber auswärts liegende Vermögenstheile können beſondere Curatelen errichtet werden, die ſich mit der eigentlichen Vormundſchaft in Verbindung zu ſetzen haben (g). In Verträgen der Preußiſchen Regierung mit Nachbarſtaaten iſt beſtimmt, daß die Vormundſchaft einge- richtet werden ſoll nach dem Wohnſitz des Mündels; wenn derſelbe jedoch Grundſtücke in dem andern Lande beſitzt, ſoll das Gericht dieſes andern Landes die Wahl haben, dieſe Grundſtücke der allgemeinen Vormundſchaft zu unter- werfen, oder dafür eine beſondere Vormundſchaft zu errich- (e) Vgl. die in der Note d. angeführten Schriftſteller. (f) L. 39 § 8 de admin. (26. 7), L. 27 pr. de tutor. et cur. (26. 5). (g) A. L. R. II. 18 § 56. 81—86.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/364>, abgerufen am 24.11.2024.