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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 381. VI. Formen der Rechtsgeschäfte (Locus regit actum).
schäfts als genügend angesehen werden soll, wenn sie dem
Gesetz des Ortes entspricht, an welchem das Geschäft vor-
genommen wird, selbst wenn an dem Ort, wo das Rechts-
verhältniß selbst seinen Sitz hat, eine andere Form gesetzlich
vorgeschrieben ist. Diese Regel wird von den Schriftstellern
verschiedener Zeiten und Nationen übereinstimmend aner-
kannt (c).

Wir haben zunächst die Anwendung dieser wichtigen
Regel auf die einzelnen Arten der Rechtsverhältnisse genauer
zu betrachten. Bei dem üblichen allgemeinen Ausdruck der-
selben möchte man leicht annehmen, daß sie auf alle Ver-
hältnisse anwendbar, und bei allen von gleich wichtiger
und häufiger Anwendung wäre. Die genauere Erwägung
wird diese Annahme einigermaßen beschränken.

I. Bei dem Zustand der Person an sich wird sich kaum
eine Anwendung jener Regel finden, da hier die bloße
Willenserklärung, auf deren gesetzliche Form allein die
Regel sich bezieht, wenig Einfluß hat. So würde es ganz
irrig seyn, anzunehmen, daß ein Minderjähriger die Voll-
jährigkeit, oder ein Ehrloser die Herstellung der Ehre, in
einem fremden Lande erlangen könnte durch einen Ausspruch
der höchsten Gewalt in jenem Lande, nach der Regel:
locus regit actum. Denn diese Veränderungen des Zu-

(c) P. Voet. Sect. 9 C. 2 Foelix p. 97 fg. Schäffner
§ 9. I. Voet. §. 13--15. Hert. § 73--85. Wächter II. S. 368
§ 10. 23. Eichhorn deutsches bis 380 und S. 405 fg.
Recht § 37. Story § 260. 261.

§. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum).
ſchäfts als genügend angeſehen werden ſoll, wenn ſie dem
Geſetz des Ortes entſpricht, an welchem das Geſchäft vor-
genommen wird, ſelbſt wenn an dem Ort, wo das Rechts-
verhältniß ſelbſt ſeinen Sitz hat, eine andere Form geſetzlich
vorgeſchrieben iſt. Dieſe Regel wird von den Schriftſtellern
verſchiedener Zeiten und Nationen übereinſtimmend aner-
kannt (c).

Wir haben zunächſt die Anwendung dieſer wichtigen
Regel auf die einzelnen Arten der Rechtsverhältniſſe genauer
zu betrachten. Bei dem üblichen allgemeinen Ausdruck der-
ſelben möchte man leicht annehmen, daß ſie auf alle Ver-
hältniſſe anwendbar, und bei allen von gleich wichtiger
und häufiger Anwendung wäre. Die genauere Erwägung
wird dieſe Annahme einigermaßen beſchränken.

I. Bei dem Zuſtand der Perſon an ſich wird ſich kaum
eine Anwendung jener Regel finden, da hier die bloße
Willenserklärung, auf deren geſetzliche Form allein die
Regel ſich bezieht, wenig Einfluß hat. So würde es ganz
irrig ſeyn, anzunehmen, daß ein Minderjähriger die Voll-
jährigkeit, oder ein Ehrloſer die Herſtellung der Ehre, in
einem fremden Lande erlangen könnte durch einen Ausſpruch
der höchſten Gewalt in jenem Lande, nach der Regel:
locus regit actum. Denn dieſe Veränderungen des Zu-

(c) P. Voet. Sect. 9 C. 2 Foelix p. 97 fg. Schäffner
§ 9. I. Voet. §. 13—15. Hert. § 73—85. Wächter II. S. 368
§ 10. 23. Eichhorn deutſches bis 380 und S. 405 fg.
Recht § 37. Story § 260. 261.
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[351/0373] §. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum). ſchäfts als genügend angeſehen werden ſoll, wenn ſie dem Geſetz des Ortes entſpricht, an welchem das Geſchäft vor- genommen wird, ſelbſt wenn an dem Ort, wo das Rechts- verhältniß ſelbſt ſeinen Sitz hat, eine andere Form geſetzlich vorgeſchrieben iſt. Dieſe Regel wird von den Schriftſtellern verſchiedener Zeiten und Nationen übereinſtimmend aner- kannt (c). Wir haben zunächſt die Anwendung dieſer wichtigen Regel auf die einzelnen Arten der Rechtsverhältniſſe genauer zu betrachten. Bei dem üblichen allgemeinen Ausdruck der- ſelben möchte man leicht annehmen, daß ſie auf alle Ver- hältniſſe anwendbar, und bei allen von gleich wichtiger und häufiger Anwendung wäre. Die genauere Erwägung wird dieſe Annahme einigermaßen beſchränken. I. Bei dem Zuſtand der Perſon an ſich wird ſich kaum eine Anwendung jener Regel finden, da hier die bloße Willenserklärung, auf deren geſetzliche Form allein die Regel ſich bezieht, wenig Einfluß hat. So würde es ganz irrig ſeyn, anzunehmen, daß ein Minderjähriger die Voll- jährigkeit, oder ein Ehrloſer die Herſtellung der Ehre, in einem fremden Lande erlangen könnte durch einen Ausſpruch der höchſten Gewalt in jenem Lande, nach der Regel: locus regit actum. Denn dieſe Veränderungen des Zu- (c) P. Voet. Sect. 9 C. 2 Foelix p. 97 fg. Schäffner § 9. I. Voet. §. 13—15. Hert. § 73—85. Wächter II. S. 368 § 10. 23. Eichhorn deutſches bis 380 und S. 405 fg. Recht § 37. Story § 260. 261.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/373>, abgerufen am 24.11.2024.