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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Zwei Abweichungen aber kommen bei dieser Anwendung
vor. -- Im Bereiche des Englischen Rechts soll die Regel
zwar gelten, jedoch soll das Testament nicht einwirken auf
auswärts liegende Grundstücke (i). Die Unterscheidung des
beweglichen und unbeweglichen Vermögens scheint jedoch
für die Anwendung der hier vorliegenden Regel noch
weniger Sinn und Grund zu haben, als in anderen Be-
ziehungen. -- Ein neuerer Schriftsteller fügt folgende Ein-
schränkung hinzu. Das Testament soll gültig seyn, wenn
der Testator im Ausland sterbe. Kehre er aber in die
Heimath zurück, so verliere es seine Gültigkeit, wenigstens
in dem Fall, wenn diese Art der Testamente in dem ein-
heimischen Rechte unbekannt sey (k). Ich glaube nicht, daß
diese Einschränkung grundsätzlich gerechtfertigt werden kann,
und sie scheint auch bei Anderen keinen Anklang gefunden
zu haben. Indessen würde allerdings ein vorsichtiger Haus-
vater wohl thun, in der Heimath ein neues Testament zu
errichten, um jedem, von dieser Seite aus möglichen, künf-
tigen Einwand ganz sicher vorzubeugen.

V. Für den Abschluß der Ehe wird allgemein ange-
nommen, daß unsere Regel anzuwenden sey (l). Indessen
scheint mir die Sache nicht ohne Bedenken. Wenn die Ein-

(i) Story § 474. 478.
(k) Eichhorn deutsches Recht
§. 37.
(l) Hert. § 10. Schäffner
§ 100. 101. Story § 121 fg. Es
ist bemerkenswerth, daß die Theorie
und Praxis des Englischen Rechts
gerade in dieser Anwendung sehr
unbedenklich zu seyn scheint.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Zwei Abweichungen aber kommen bei dieſer Anwendung
vor. — Im Bereiche des Engliſchen Rechts ſoll die Regel
zwar gelten, jedoch ſoll das Teſtament nicht einwirken auf
auswärts liegende Grundſtücke (i). Die Unterſcheidung des
beweglichen und unbeweglichen Vermögens ſcheint jedoch
für die Anwendung der hier vorliegenden Regel noch
weniger Sinn und Grund zu haben, als in anderen Be-
ziehungen. — Ein neuerer Schriftſteller fügt folgende Ein-
ſchränkung hinzu. Das Teſtament ſoll gültig ſeyn, wenn
der Teſtator im Ausland ſterbe. Kehre er aber in die
Heimath zurück, ſo verliere es ſeine Gültigkeit, wenigſtens
in dem Fall, wenn dieſe Art der Teſtamente in dem ein-
heimiſchen Rechte unbekannt ſey (k). Ich glaube nicht, daß
dieſe Einſchränkung grundſätzlich gerechtfertigt werden kann,
und ſie ſcheint auch bei Anderen keinen Anklang gefunden
zu haben. Indeſſen würde allerdings ein vorſichtiger Haus-
vater wohl thun, in der Heimath ein neues Teſtament zu
errichten, um jedem, von dieſer Seite aus möglichen, künf-
tigen Einwand ganz ſicher vorzubeugen.

V. Für den Abſchluß der Ehe wird allgemein ange-
nommen, daß unſere Regel anzuwenden ſey (l). Indeſſen
ſcheint mir die Sache nicht ohne Bedenken. Wenn die Ein-

(i) Story § 474. 478.
(k) Eichhorn deutſches Recht
§. 37.
(l) Hert. § 10. Schäffner
§ 100. 101. Story § 121 fg. Es
iſt bemerkenswerth, daß die Theorie
und Praxis des Engliſchen Rechts
gerade in dieſer Anwendung ſehr
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[356/0378] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Zwei Abweichungen aber kommen bei dieſer Anwendung vor. — Im Bereiche des Engliſchen Rechts ſoll die Regel zwar gelten, jedoch ſoll das Teſtament nicht einwirken auf auswärts liegende Grundſtücke (i). Die Unterſcheidung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens ſcheint jedoch für die Anwendung der hier vorliegenden Regel noch weniger Sinn und Grund zu haben, als in anderen Be- ziehungen. — Ein neuerer Schriftſteller fügt folgende Ein- ſchränkung hinzu. Das Teſtament ſoll gültig ſeyn, wenn der Teſtator im Ausland ſterbe. Kehre er aber in die Heimath zurück, ſo verliere es ſeine Gültigkeit, wenigſtens in dem Fall, wenn dieſe Art der Teſtamente in dem ein- heimiſchen Rechte unbekannt ſey (k). Ich glaube nicht, daß dieſe Einſchränkung grundſätzlich gerechtfertigt werden kann, und ſie ſcheint auch bei Anderen keinen Anklang gefunden zu haben. Indeſſen würde allerdings ein vorſichtiger Haus- vater wohl thun, in der Heimath ein neues Teſtament zu errichten, um jedem, von dieſer Seite aus möglichen, künf- tigen Einwand ganz ſicher vorzubeugen. V. Für den Abſchluß der Ehe wird allgemein ange- nommen, daß unſere Regel anzuwenden ſey (l). Indeſſen ſcheint mir die Sache nicht ohne Bedenken. Wenn die Ein- (i) Story § 474. 478. (k) Eichhorn deutſches Recht §. 37. (l) Hert. § 10. Schäffner § 100. 101. Story § 121 fg. Es iſt bemerkenswerth, daß die Theorie und Praxis des Engliſchen Rechts gerade in dieſer Anwendung ſehr unbedenklich zu ſeyn ſcheint.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/378>, abgerufen am 24.11.2024.