Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Welches Territorialrecht ist in jedem gege-benen Falle anzuwenden? Hierin liegt denn auch der Grund, weshalb schon bis- Suchen wir zunächst durch Beispiele anschaulich zu (e) Die Collision verschiedener
Rechte kommt allerdings auch bei der auf die Volksabstammung ge- gründeten Rechtsgemeinschaft in Frage, und bedarf hier, eben so gut als neben dem Territorialrecht, ihrer Lösung. Ein genaueres Ein- gehen auf diese Gestalt unserer Frage, die ja überhaupt nur des geschichtlichen Zusammenhangs wegen gegenwärtig berührt wurde, und für das heutige Recht keine Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Welches Territorialrecht iſt in jedem gege-benen Falle anzuwenden? Hierin liegt denn auch der Grund, weshalb ſchon bis- Suchen wir zunächſt durch Beiſpiele anſchaulich zu (e) Die Colliſion verſchiedener
Rechte kommt allerdings auch bei der auf die Volksabſtammung ge- gründeten Rechtsgemeinſchaft in Frage, und bedarf hier, eben ſo gut als neben dem Territorialrecht, ihrer Löſung. Ein genaueres Ein- gehen auf dieſe Geſtalt unſerer Frage, die ja überhaupt nur des geſchichtlichen Zuſammenhangs wegen gegenwärtig berührt wurde, und für das heutige Recht keine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p> <pb facs="#f0040" n="18"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <hi rendition="#et">Welches <hi rendition="#g">Territorialrecht</hi> iſt in jedem gege-<lb/> benen Falle anzuwenden?</hi> </p><lb/> <p>Hierin liegt denn auch der Grund, weshalb ſchon bis-<lb/> her die gleichzeitigen Gränzen der Rechtsregeln als <hi rendition="#g">ört-<lb/> liche</hi> Gränzen bezeichnet worden ſind (§ 244).</p><lb/> <p>Suchen wir zunächſt durch Beiſpiele anſchaulich zu<lb/> machen, welche Bedeutung die hier in Frage geſtellte Colli-<lb/> ſion verſchiedener örtlicher oder territorialer Rechte haben<lb/> kann. An einem beſtimmten Orte iſt ein Rechtsſtreit zu<lb/> entſcheiden über die Erfüllung eines Vertrages oder über<lb/> das Eigenthum einer Sache. Der Vertrag aber iſt ge-<lb/> ſchloſſen an einem anderen Orte, als an dem des Gerichts;<lb/> die ſtreitige Sache befindet ſich an einem anderen Orte, als<lb/> dem des Gerichts; beide Orte haben verſchiedenes territo-<lb/> riales Recht. Daneben können beide ſtreitende Parteien,<lb/> ihrer Perſon nach, dem Orte des Gerichts angehören, oder<lb/> beide einem fremden Orte, oder auch beide Parteien ver-<lb/> ſchiedenen Orten. Welches unter den verſchiedenen ört-<lb/> lichen Rechten, mit denen das ſtreitige Rechtsverhältniß in<lb/> irgend einer Berührung ſteht, ſoll bei der Entſcheidung des<lb/> Streites zur Anwendung kommen? Das iſt der Sinn der<lb/> Colliſionsfrage in Anwendung auf Territorialrechte <note xml:id="seg2pn_1_1" next="#seg2pn_1_2" place="foot" n="(e)">Die Colliſion verſchiedener<lb/> Rechte kommt allerdings auch bei<lb/> der auf die Volksabſtammung ge-<lb/> gründeten Rechtsgemeinſchaft in<lb/> Frage, und bedarf hier, eben ſo<lb/> gut als neben dem Territorialrecht,<lb/> ihrer Löſung. Ein genaueres Ein-<lb/> gehen auf dieſe Geſtalt unſerer<lb/> Frage, die ja überhaupt nur<lb/> des geſchichtlichen Zuſammenhangs<lb/> wegen gegenwärtig berührt wurde,<lb/> und für das heutige Recht keine</note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0040]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Welches Territorialrecht iſt in jedem gege-
benen Falle anzuwenden?
Hierin liegt denn auch der Grund, weshalb ſchon bis-
her die gleichzeitigen Gränzen der Rechtsregeln als ört-
liche Gränzen bezeichnet worden ſind (§ 244).
Suchen wir zunächſt durch Beiſpiele anſchaulich zu
machen, welche Bedeutung die hier in Frage geſtellte Colli-
ſion verſchiedener örtlicher oder territorialer Rechte haben
kann. An einem beſtimmten Orte iſt ein Rechtsſtreit zu
entſcheiden über die Erfüllung eines Vertrages oder über
das Eigenthum einer Sache. Der Vertrag aber iſt ge-
ſchloſſen an einem anderen Orte, als an dem des Gerichts;
die ſtreitige Sache befindet ſich an einem anderen Orte, als
dem des Gerichts; beide Orte haben verſchiedenes territo-
riales Recht. Daneben können beide ſtreitende Parteien,
ihrer Perſon nach, dem Orte des Gerichts angehören, oder
beide einem fremden Orte, oder auch beide Parteien ver-
ſchiedenen Orten. Welches unter den verſchiedenen ört-
lichen Rechten, mit denen das ſtreitige Rechtsverhältniß in
irgend einer Berührung ſteht, ſoll bei der Entſcheidung des
Streites zur Anwendung kommen? Das iſt der Sinn der
Colliſionsfrage in Anwendung auf Territorialrechte (e).
(e) Die Colliſion verſchiedener
Rechte kommt allerdings auch bei
der auf die Volksabſtammung ge-
gründeten Rechtsgemeinſchaft in
Frage, und bedarf hier, eben ſo
gut als neben dem Territorialrecht,
ihrer Löſung. Ein genaueres Ein-
gehen auf dieſe Geſtalt unſerer
Frage, die ja überhaupt nur
des geſchichtlichen Zuſammenhangs
wegen gegenwärtig berührt wurde,
und für das heutige Recht keine
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