Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. eingreifen, und insbesondere das jetzt Bestehende umwan-deln. Auf der anderen Seite aber erscheinen neue Gesetze über den Erwerb der Rechte in der Hinsicht wichtiger, als sie häufiger zur Sprache und zum Bewußtseyn kommen. Sie bilden nämlich die Grundlage der juristischen Handlun- gen, der Rechtsgeschäfte (e), also des gesammten Verkehrs. Daher ist gerade die Collisionsfrage bei ihnen sowohl erheb- licher, als verwickelter, welcher Grund besonders mich bestimmt hat, diese Gattung der Rechtsregeln der anderen in der folgenden Untersuchung voran zu stellen. Aus der bisher angestellten Betrachtung ergiebt sich für Die Aufgabe geht dahin, die zeitlichen Gränzen der A. Erstlich für die Rechtsregeln, welche den Erwerb (e) Bei Weitem die meisten
und wichtigsten juristischen That- sachen bestehen in freien Handlun- gen; allerdings nicht alle, viel- mehr kommen darunter auch zu- fällige Ereignisse vor, die aber mit den freien Handlungen in der Collisionsfrage unter völlig gleichen Regeln stehen. Dahin gehören z. B. als Gründe des Eigenthums- erwerbs die verschiedenen Formen der Accession; als Grund eines deferirten Intestaterbrechts der Tod einer bestimmten Person. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. eingreifen, und insbeſondere das jetzt Beſtehende umwan-deln. Auf der anderen Seite aber erſcheinen neue Geſetze über den Erwerb der Rechte in der Hinſicht wichtiger, als ſie häufiger zur Sprache und zum Bewußtſeyn kommen. Sie bilden nämlich die Grundlage der juriſtiſchen Handlun- gen, der Rechtsgeſchäfte (e), alſo des geſammten Verkehrs. Daher iſt gerade die Colliſionsfrage bei ihnen ſowohl erheb- licher, als verwickelter, welcher Grund beſonders mich beſtimmt hat, dieſe Gattung der Rechtsregeln der anderen in der folgenden Unterſuchung voran zu ſtellen. Aus der bisher angeſtellten Betrachtung ergiebt ſich für Die Aufgabe geht dahin, die zeitlichen Gränzen der A. Erſtlich für die Rechtsregeln, welche den Erwerb (e) Bei Weitem die meiſten
und wichtigſten juriſtiſchen That- ſachen beſtehen in freien Handlun- gen; allerdings nicht alle, viel- mehr kommen darunter auch zu- fällige Ereigniſſe vor, die aber mit den freien Handlungen in der Colliſionsfrage unter völlig gleichen Regeln ſtehen. Dahin gehören z. B. als Gründe des Eigenthums- erwerbs die verſchiedenen Formen der Acceſſion; als Grund eines deferirten Inteſtaterbrechts der Tod einer beſtimmten Perſon. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0402" n="380"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> eingreifen, und insbeſondere das jetzt Beſtehende umwan-<lb/> deln. Auf der anderen Seite aber erſcheinen neue Geſetze<lb/> über den Erwerb der Rechte in der Hinſicht wichtiger, als<lb/> ſie häufiger zur Sprache und zum Bewußtſeyn kommen.<lb/> Sie bilden nämlich die Grundlage der juriſtiſchen Handlun-<lb/> gen, der Rechtsgeſchäfte <note place="foot" n="(e)">Bei Weitem die meiſten<lb/> und wichtigſten juriſtiſchen That-<lb/> ſachen beſtehen in freien Handlun-<lb/> gen; allerdings nicht alle, viel-<lb/> mehr kommen darunter auch zu-<lb/> fällige Ereigniſſe vor, die aber mit<lb/> den freien Handlungen in der<lb/> Colliſionsfrage unter völlig gleichen<lb/> Regeln ſtehen. Dahin gehören<lb/> z. B. als Gründe des Eigenthums-<lb/> erwerbs die verſchiedenen Formen<lb/> der Acceſſion; als Grund eines<lb/> deferirten Inteſtaterbrechts der Tod<lb/> einer beſtimmten Perſon.</note>, alſo des geſammten Verkehrs.<lb/> Daher iſt gerade die Colliſionsfrage bei ihnen ſowohl erheb-<lb/> licher, als verwickelter, welcher Grund beſonders mich<lb/> beſtimmt hat, dieſe Gattung der Rechtsregeln der anderen<lb/> in der folgenden Unterſuchung voran zu ſtellen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Aus der bisher angeſtellten Betrachtung ergiebt ſich für<lb/> die Löſung der hier vorliegenden Aufgabe folgende Anord-<lb/> nung als natürlich und zweckmäßig.</p><lb/> <p>Die Aufgabe geht dahin, die zeitlichen Gränzen der<lb/> Herrſchaft für zweierlei Rechtsregeln zu beſtimmen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Erſtlich für die Rechtsregeln, welche den Erwerb<lb/> der Rechte zum Gegenſtand haben.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [380/0402]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
eingreifen, und insbeſondere das jetzt Beſtehende umwan-
deln. Auf der anderen Seite aber erſcheinen neue Geſetze
über den Erwerb der Rechte in der Hinſicht wichtiger, als
ſie häufiger zur Sprache und zum Bewußtſeyn kommen.
Sie bilden nämlich die Grundlage der juriſtiſchen Handlun-
gen, der Rechtsgeſchäfte (e), alſo des geſammten Verkehrs.
Daher iſt gerade die Colliſionsfrage bei ihnen ſowohl erheb-
licher, als verwickelter, welcher Grund beſonders mich
beſtimmt hat, dieſe Gattung der Rechtsregeln der anderen
in der folgenden Unterſuchung voran zu ſtellen.
Aus der bisher angeſtellten Betrachtung ergiebt ſich für
die Löſung der hier vorliegenden Aufgabe folgende Anord-
nung als natürlich und zweckmäßig.
Die Aufgabe geht dahin, die zeitlichen Gränzen der
Herrſchaft für zweierlei Rechtsregeln zu beſtimmen.
A. Erſtlich für die Rechtsregeln, welche den Erwerb
der Rechte zum Gegenſtand haben.
(e) Bei Weitem die meiſten
und wichtigſten juriſtiſchen That-
ſachen beſtehen in freien Handlun-
gen; allerdings nicht alle, viel-
mehr kommen darunter auch zu-
fällige Ereigniſſe vor, die aber mit
den freien Handlungen in der
Colliſionsfrage unter völlig gleichen
Regeln ſtehen. Dahin gehören
z. B. als Gründe des Eigenthums-
erwerbs die verſchiedenen Formen
der Acceſſion; als Grund eines
deferirten Inteſtaterbrechts der Tod
einer beſtimmten Perſon.
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